1.1.
Vorgeschichte ^
Am 1. Juli 1992 begann ich, die Rechtsbildersammlung und die damit verbundene Rechtsbilddatenbank der Abteilung Rechtsvisualisierung an der Universität Zürich zu betreuen. Damals ahnte ich nicht, dass ich heute, also rund 31 Jahre später, einen Aufsatz über die Rechtsbilddatenbank schreiben würde. Ich rechnete auch nicht damit, dass ich den Aufsatz zum achtzigsten Geburtstag von Friedrich Lachmayer verfassen würde.
Friedrich Lachmayer und ich sind uns im Sommer 2001 an einer Tagung mit dem Titel «Kommunikative Funktionen des Bildgebrauchs im Recht» zum ersten Mal begegnet. Klaus F. Röhl, der Autor des ein paar Jahre später erscheinenden Buches «Recht anschaulich» (2007) hatte uns zu der Konferenz eingeladen, die vom 29.–30. Juni 2001 an der Ruhr-Universität Bochum stattfand. Friedrich Lachmayer hielt einen Vortrag zum Thema «geometrisierende Visualisierung des Rechts», während sich meine Präsentation mit der Visualisierung heutiger Rechtsnormen anhand eines Beispiels aus dem schweizerischen Recht befasste. Überrascht stellten wir beide fest, dass unsere Forschungsinteressen sich überschnitten. Darum lud mich Friedrich Lachmayer dazu ein, zusammen mit ihm die Sessionen zur Visualisierung, wie sie damals hiessen, am Internationalen Rechtsinformatik-Symposion zu leiten. Die Konferenz findet jedes Jahr an der Universität Salzburg statt. Raphaela Henze und Thomas Langer, Doktorierende Klaus F. Röhls, erhielten an der Bochumer Zusammenkunft ebenfalls die Gelegenheit, ihre Projekte vorzustellen. Raphaela Henzes Schreibprojekt mündete 2003 in «Bildmedien im juristischen Unterricht»1 und jenes von Thomas Langer floss 2004 in «Die Verbildlichung der juristischen Ausbildungsliteratur».2
Ich habe diese biographische Vignette gezeichnet, weil sie aus wissenschaftsgeschichtlicher und wissenschaftssoziologischer Perspektive interessant ist. Vor 2001 widmeten sich hauptsächlich Rechtshistoriker dem Thema «Recht und Bild», und zwar im Rahmen des Arbeitskreises Rechtsikonographie, den Gernot Kocher (Graz) und Clausdieter Schott (Zürich) 1988 ins Leben gerufen hatten.3 Daneben spielte die Rechtsvisualisierung beim Salzburger Rechtsinformatik-Symposion eine gewisse Rolle. In Bochum wurde deutlich, dass das Thema «Recht und Bild» jedoch auch aus der Perspektive verschiedener rechtlicher Grundlagenfächer (interdisciplinary legal studies), wie etwa der Rechtsgeschichte (z.B. Rechtsikonographie, Rechtsikonologie, Rechtsarchäologie), der Rechtssoziologie, der Rechtstheorie, der Rechtsdidaktik4 und der Rechtspsychologie, erforscht werden könnte und sollte. Allerdings schien das Bewusstsein dafür bei den Wissenschaftlern nur ansatzweise vorhanden zu sein. Man schlug sich in jener Zeit mit den interdisziplinären Forschungsgegenständen herum und konnte dabei auf wenig oder keine einschlägige Literatur innerhalb der eigenen juristischen Fachdisziplin zurückgreifen. Wir alle waren darauf angewiesen, jenseits der Grenze der Rechtswissenschaft in anderen Disziplinen nach epistemologischen Halmen zu greifen, an die wir uns klammerten, um mit dem eigenen Fragen nicht gänzlich den Boden unter den Füßen zu verlieren.
1.2.
Rechtsdatenbanken und Rechtsbilddatenbank der Abteilung Rechtsvisualisierung: Probleme und Fragen ^
Die digitalen Medien bringen es mit sich, dass Bilder, wie z.B. Photographien und Graphiken, im rechtlichen Kontext zunehmen. Zu denken ist an Rechtsbilder in der Forschung, der Rechtslehre sowie der Rechtspraxis. Da digitale Rechtsbilder abgespeichert und — mittel- bis längerfristig betrachtet — archiviert werden, lässt es sich nicht ausschliessen, dass sie irgendwann Eingang in existierende Rechtsdatenbanken finden oder in Rechtsbilddatenbanken, die man eigens dafür schaffen wird.
Ungeachtet der zunehmenden Visualisierung im modernen Recht ist das Design von Rechtsdatenbanken überwiegend textuell. Wenn überhaupt, enthalten Rechtsdatenbanken nur einzelne Funktionen, die man als «in Richtung Rechtsvisualisierung gehend» wahrnehmen könnte (z.B. Visualisierung von Abfrageresultaten).5 Soweit ich erkennen kann, enthalten Rechtsdatenbanken grundsätzlich keine Felder für die Einbettung von Rechtsbildern, geschweige denn, dass die Datenbanken Felder enthielten, welche die Eingabe von Daten zu Rechtsbildern erlauben würden. Meines Wissens existieren auch keine Rechtsbilddatenbanken zum modernen Recht, ausgenommen z.B. Rechtsbilddatenbanken im Bereich der Strafverfolgung (z.B. Fingerabdrücke, Gesichter)6 und der Forensik. Es wird daher immer schwieriger, mit der kontinuierlich größer werdenden Menge an digitalen Rechtsbildern (z.B. Photographien und Videos) umzugehen. Außerdem steht der Mangel an Möglichkeiten, Rechtsbilder in Rechtsdatenbanken zu erfassen, im Widerspruch zu ihrer wachsenden Bedeutung.
Hier stellt sich nun die Frage, ob die Rechtsbilddatenbank der Abteilung Rechtsvisualisierung für die geschilderten Probleme Abhilfe schaffen könnte. Könnte die Rechtsbilddatenbank ein Vorbild abgeben für die Integration von bildbezogenen Feldern in bestehenden Rechtsdatenbanken oder für die Konzeption von modernen Rechtsbilddatenbanken?
1.3.
Anliegen dieses Aufsatzes ^
Es ist das Verdienst von Friedrich Lachmayer, das Rechtsinformationsystem des Bundes (RIS)7 wesentlich mitgestaltet zu haben.8 Als sich in Bochum unsere Wege kreuzten, erfuhr ich von ihm, dass er als Chefbeamter im Bundeskanzleramt in Wien die Verantwortung für die bedeutende österreichische Rechtsdatenbank trage. Es lag folglich nahe, ihm von der Zürcher Rechtsbilddatenbank zu berichten.
Aus diesem Grund bezweckt der vorliegende Beitrag, das Kurzporträt der Bilddatenbank, das ich Ende Juni 2001 für Friedrich Lachmayer gemalt habe, zu aktualisieren und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es sollen folgende Fragen beantwortet werden: Wer sind die Akteure der Rechtsbilddatenbank? In welchem zeitlich-räumlichen Kontext ist sie entstanden? Warum und wozu wurde sie ins Leben gerufen? Welche Fragen habe ich bei meiner Eingabearbeit in die Rechtsbilddatenbank beantwortet und welche Felder in der Datenbank haben mich dabei unterstützt, die Fragen zu beantworten? Welche Methode habe ich bei meiner Eingabearbeit benutzt? Inwiefern könnte die Rechtsbilddatenbank eine Vorbildrolle für Rechtsdatenbanken und moderne Rechtsbilddanken spielen?
Ich möchte diesen Aufsatz nicht nur Friedrich Lachmayer zueignen, sondern jenen Personen, die — direkt oder indirekt — wesentlich zur Entstehung und Weiterentwicklung der Rechtsbilddatenbank beigetragen haben: Karl Siegfried Bader (1905–1998),9 Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg (1881–1941),10 Hans Felix Pfenninger (1886–1969),11 Clausdieter Schott, Hermann Romer, Michele Luminati sowie Anne-Chantal Mezger. Last, but not least soll dieser Aufsatz mein Abschiedsgeschenk an die Alma Mater Turicensis sein, auf deren Schoss sitzend, ich für meine Datenbankarbeit und mein Forschen über mehr als 30 Jahre genährt worden bin.
2.1.
Akteure ^
Karl Siegfried Bader, Leiter der Forschungsstelle für Rechtsgeschichte (heute: Zentrum für Rechtsgeschichtliche Forschung) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, legte den Grundstein zur Rechtsbildersammlung, auf die sich die Rechtsbilddatenbank bezieht. Dabei stützte er sich auf eigenes Sammelgut sowie auf die Bildnachlässe von Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg und von Hans Felix Pfenninger.12 Nachdem Karl Siegfried Bader emeritiert worden war, übernahm Clausdieter Schott die Funktion von Karl Siegfried Bader und damit die Verantwortung für die Rechtsbildersammlung. Seine Assistenten, Hermann Romer und Michele Luminati, veranlassten Clausdieter Schott dazu, die Rechtsbildersammlung im Rahmen eines Datenbankprojektes rechtsikonographisch und rechtsikonologisch erschliessen zu lassen, indem sie eigens dafür ein Eingabe-Interface kreierten, das unter der DOS-Version des Datenbankprogramms F&A (Frage und Antwort) 4.0 lief.13 Das Projekt wurde zuerst vom Schweizerischen Nationalfonds getragen, danach von der Universität Zürich. Mir oblag die Erschliessungsaufgabe, das Content-Management der Rechtsbilddatenbank. Anne-Chantal Mezger war für die Programmierung der Access-Version und Internet-Version der Rechtsbilddatenbank zuständig (Informatikdienstleistungen 2).14 Seit Clausdieter Schotts Emeritierung ist Andreas Thier Leiter des Zentrums für Rechtsgeschichtliche Forschung und daher für die Rechtsbilddatenbank verantwortlich. Zeitweilig trug ein hochrangiger Akteur innerhalb der Universitätsverwaltung, der nie nach außen in Erscheinung trat, die operative Verantwortung für die Rechtsbilddatenbank, während Andreas Thier «lediglich» die strategische Verantwortung innehatte.
2.2.
Zeitlich-räumlicher Kontext ^
1953 wurde Karl Siegfried Bader als Ordinarius an die Universität Zürich berufen. Er lehrte schweizerische und deutsche Rechtsgeschichte, Strafprozessrecht und kriminalrechtliche Hilfswissenschaften. Er begründete in jener Zeit auch die Rechtsbildersammlung, wodurch Zürich zum Ort wurde, von wo aus später die Rechtsbilddatenbank ihren Ausgang nahm. 1975 wurde Clausdieter Schott Nachfolger Karl Siegried Baders und übernahm dessen Rechtsbildersammlung. Am 1. April 2004 trat Andreas Thier in die Fußstapfen Clausdieter Schotts und bekam von ihm nicht nur die Verantwortung für die Rechtsbildersammlung, sondern auch jene für die Rechtsbilddatenbank. Vom 1. Juni 2020 bis am 31. Dezember 2022 trug, wie bereits erwähnt, ein hochrangiger Akteur innerhalb der Universitätsverwaltung vorübergehend die operative Verantwortung für die Rechtsbilddatenbank, während Andreas Thier in jener Zeit «nur» die strategische Verantwortung hatte. Seit dem 1. Januar 2023 trägt Letzterer wieder die alleinige Verantwortung für die Rechtsbilddatenbank, bis er den Stab voraussichtlich im Jahre 2028 an seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin weitergeben wird. Von Januar 1999 bis Ende Juni 2009 entwickelte die Informatikerin Anne-Chantal Mezger die Access-Version der Rechtsbilddatenbank weiter und wartete sie regelmäßig.15 Sie entwickelte in jener Zeit auch die Internet-Version der Rechtsbilddatenbank. Ich war vom 1. Juli 1992 bis am 31. Dezember 2022 im Wesentlichen dafür zuständig, die Rechtsbildersammlung zu betreuen und sie mit Hilfe der Rechtsbilddatenbank rechtsikonographisch und -ikonologisch zu erschließen.
2.3.
Gründe und Zwecke ^
Zu Beginn der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts lagen die Gründe dafür, das Rechtsbilddatenbankprojekt ins Leben zu rufen, in der Rechtsbildersammlung selbst, in der rechtshistorischen Forschung, im Aufkommen der digitalen Medien sowie in anderen Rechtsbilddatenbank-Projekten, die bereits am Laufen waren.
Zu den Gründen im Einzelnen: Mit ihren rund 15.000 Rechtsbildern ist die Zürcher Sammlung noch heute die grösste Rechtsbildersammlung in Europa. Auch in puncto thematischer Breite und Tiefe übertreffen ihre Bestände jene anderer europäischer Rechtsbildersammlungen. So diente die Sammlung denn auch als Vorbild für andere Rechtsbildarchive. Rechtshistoriker begannen am Anfang der neunziger Jahre, historische Rechtsbilder als gleichwertig neben den textuellen Rechtsquellen zu erforschen. Softwarehersteller boten damals Datenbankprogramme an, mit denen Bildersammlungen erschlossen werden konnten. An der Karl-Franzens-Universität etwa erfassten Mitarbeitende von Gernot Kocher seine Bildersammlung mit Hilfe der Datenbanksoftware «AskSam». Es bestand folglich für die Zürcher Bildersammlung die Gefahr, den Anschluss an die aufkommende digital legal history zu verpassen.16
Das Projekt bezweckte, die Rechtsbildersammlung nach rechtsikonogaphischen und -ikonologischen Gesichtspunkten zu erfassen.17 Ein weiteres Ziel des Projektes bestand darin, das analoge Rechtsbildarchiv mit einem digitalen Rechtsbildarchiv zu ergänzen,18 das heißt, die analogen Bildbestände allmählich zu digitalisieren. Da es möglich wäre, die Rechtsbildersammlung mit weiteren einschlägigen Bildern zu ergänzen, sind beide Zwecke in unserer Zeit noch aktuell.
2.4.
Beantwortung bildbezogener Fragen mithilfe von entsprechenden Datenbankfeldern und mittels ikonographisch-ikonologischer Methode ^
2.4.1.
Beantwortung bildbezogener Fragen mithilfe von entsprechenden Datenbankfeldern ^
Mithilfe von Feldern in den verschiedenen Eingabe-Formularen der Rechtsbilddatenbank können Fragen beantwortet werden, die sich bei Rechtsbildern19 im Allgemeinen stellen, namentlich bei den einzelnen Rechtsbildern der Zürcher Sammlung. Ich werde die Fragen mit den betreffenden Feldern darum exemplarisch auflisten. Dabei werde ich die Namen der Formulare, in denen sich die Felder befinden, nur dann offenbaren, wenn es nötig ist, um deren Bezeichnung begreiflich zu machen.
Formelle Fragen.
- Welche Nummer hat das Rechtsbild in der Bildersammlung und damit in der Rechtsbilddatenbank? (Formlar «Objekt», Feld «Objektnummer»).
- In welchem Ordner der Rechtsbildersammlung befindet sich das Rechtsbild? Wie lautet dessen Bezeichnung? (Formular „Objekt“, Felder: „Ordnernummer“, „alter Objektstandort“).
- Auf welcher CD ist das Rechtsbild extern abgespeichert bzw. wie lautet ihre Nummer? Wie lautet die Nummer des Rechtsbildes auf der CD? (Felder: «CD-Nummer», «Bild-Nummer auf CD»).
- Liegt beim Rechtsbild ein Original oder eine Reproduktion vor? (Felder: «Art des Datenträgers», «Original des Bildes»).
- Falls es sich um eine Reproduktion handelt, in welchem Medium manifestiert sie sich (z.B. Photographie)? Welches Medium enthält das Originalbild (z.B. Leinwand, Papier, Mauer oder Wand)? Ist das Original farbig oder schwarzweiss? Wie verhält es sich diesbezüglich mit der Reproduktion? (Felder: «Art des Datenträgers», «Original des Bildes», «Datenträger farbig?», «Original farbig?»).
- Wo befindet sich das Original des Rechtsbildes, wo seine Reproduktion? Letztere befindet sich meistens in der Rechtsbildersammlung der Abteilung Rechtsvisualisierung (Felder: «alter Objektstandort», «Standort, -region, -land»).
- Wo ist das Original des Rechtsbildes entstanden (Land, Region, Ort)? (Felder: «Entstehungsort, -region, -land»).
- Wer hat das Original, wer die Reproduktion des Rechtsbildes geschaffen? (Formular «Urheber», Felder: «Name und Vorname», «Pseudonym», «Lebensdaten», «Urheber des Originals/der Reproduktion»).
- Wie verhält es sich mit den Urheberrechten am Original sowie an der Reproduktion des Rechtsbildes? Sind die urheberrechtlichen Schutzfristen bereits abgelaufen? Formular «Objekt», Felder: «Urheber bekannt?», «älter als 70 Jahre?», «Lizenzpflicht»).
Auf den Inhalt und die Bedeutung eines Rechtsbildes bezogene Fragen.
- Allgemeine Fragen
- Wie lässt sich der Inhalt des Rechtsbildes beschreiben und interpretieren? (Felder: z.B. «bildexterner und -interner Text», «Datenträger farbig?» und «Schlagwort»).
- Vor welchem kulturellen, sozialen, rechtlichen, wirtschaftlichen und rechtshistorischen Hintergrund ergab sich das Thema des Rechtsbildes? (Felder: z.B. «bildexterner und -interner Text», «Zitate», «Kurzzitate», «sonstige Informationen», «Literatur» und «Link» [Feld zur Integration von Weblinks]).
- Spezielle Fragen
- Enthält das Rechtsbild nicht-ikonische Elemente (z.B. Text, Buchstaben, Zahlen)? Wenn ja, welche? (Felder: z.B. «bildexterner und -interner Text», «Schlagwort»).
- Wann ist das Original des Rechtsbildes entstanden, wann seine Reproduktion (Datum, Jahr)? (Felder unter dem Titel «Entstehungsdatum»: «Anfangsdatum», «Kommentar», «Enddatum», «Kommentar». Die genannten Felder beziehen sich nur auf das Original).
- Lassen sich die im Rechtsbild dargestellten Inhalte zeitlich kontextualisieren (Datum, Jahr)? (Felder unter dem Titel «Inhaltsdatum»: «Anfangsdatum», «Kommentar», «Enddatum», «Kommentar»).
- Entstammt das Rechtsbild einer (rechts-)historischen Quelle? (Formular «Quelle», Felder: «Signatur», «Titel», «Auflage», «Erscheinungsort», «Verlag», «Drucker», «Erscheinungsjahr», «Seite(n)», «Autor», «Herausgeber»).
- Inwiefern ist es möglich, die im Rechtsbild dargestellten Inhalte räumlich zu bestimmen? (Felder: «Inhaltort, -region, -land).
- Deutet das Rechtsbild den räumlichen Kontext auch oder nur symbolisch an? (Felder: «Symbolort, -region, -land).
- Lassen sich im Rechtsbild irgendwelche (bekannte) Personen (z.B. Hugo Grotius) und ihre rechtlichen Rollen (z.B. Richter, Rechtswissenschaftler, Anwälte) erkennen? (Felder: «Personinhalt-Name und -Vorname», «Status der Person», «Lebensdaten der Person»).
- Welche Websites liefern welche Informationen zum Inhalt und zur Bedeutung des Rechtsbildes (z.B. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG),20 Bildindex der Kunst und Architektur,21 Deutsche Digitale Bibliothek22)? (Felder im Formular «Original/Internet»: «Link», «Linkeingabe», «besucht am»).
- Existiert Literatur zum Rechtsbild? Wenn ja, welche? (Felder im Formular «Literatur»: «Signatur», «Titel», «Auflage», «Erscheinungsort», «Verlag», «Erscheinungsdatum», «Seite(n)», «Autor», «Herausgeber».
2.4.2.
Ikonographisch-ikonologische Methode ^
Die oben erwähnten allgemeinen Fragen, was Rechtsbilder zum Inhalt haben, was sie bedeuten und vor welchem Hintergrund sich ihre Themen manifestieren, lassen sich beantworten, wenn man die ikonographisch-ikonologische Methode anwendet. Die Methode eignet sich vor allem für gegenständliche Rechtsbilder, aus denen sich die Rechtsbilder-Sammlung im Wesentlichen zusammensetzt.23
Der holländische Kunsthistoriker van Straten hat die – nach ihm – vier Phasen, die bei der Anwendung der Methode zu durchlaufen seien,24 eindeutig bestimmt und sie klar gegeneinander abgegrenzt. Deshalb hat sich seine Beschreibung der Methode für die Eingabearbeit in der Rechtsbilddatenbank als praktikabel erwiesen.
2.4.2.1.
Ikonographische und rechtsikonographische Methode – Phasen 1, 2 und 3 ^
Die ikonographische Methode umfasst drei Schritte: die prä-ikonographische Beschreibung, die ikonographische Beschreibung und die ikonographische Interpretation.25 Aus der Perspektive der Rechtsikonographie lässt sich die rechtsikonographische Methode in die prä-rechtsikonographische Beschreibung, die rechtsikonographische Beschreibung sowie in die rechtsikonographische Interpretation unterteilen.
2.4.2.1.1.
Prä-ikonographische und prä-rechtsikonographische Beschreibung – Phase 1 ^
Beschreibt man ein Bild prä-ikonographisch, «zählt man […] alles auf, was darauf zu sehen ist».26 Geht es darum, ein Rechtsbild prä-rechtsikonographisch zu beschreiben, enumeriert man alles, was man darin an rechtlich bedeutsamen Bildelementen wahrnimmt. Die prä-(rechts)ikonographische Phase zielt nicht darauf ab, die Elemente des Bildes «miteinander in Beziehung zu setzen oder zu interpretieren».27 In dieser Phase gilt es auch, die Bildkomposition (z.B. Vorder-, Mittel- und Hintergrund, Diagonalen, rechts, links, oben, unten) sowie Farben miteinzubeziehen.
Felder in den Eingabeformularen der Rechtsbilddatenbank, die sich für eine prä(rechts)ikonographische Beschreibung eignen, sind z.B.: «bildexterner und -interner Text», «Datenträger farbig?» und «Schlagwort». Letzteres erlaubt es, das einzelne Rechtsbild zu beschlagworten.
2.4.2.1.2.
Ikonographische und rechtsikonographische Beschreibung – Phase 2 ^
Bei der ikonographischen Beschreibung wird das Thema eines Bildes bestimmt. Die rechtsikonographische Beschreibung schliesst somit ein, das rechtliche oder rechtlich relevante Thema eines Rechtsbildes zu bestimmen, d.h., z.B. Handlungen, Geschehnisse und Objekte zu identifizieren (z.B. Gerichtsszene, Vollstreckung eines Todesurteils, Urkunde mit Notariatssignet). All dies setzt voraus, dass die Person, die Daten in die Rechtsbilddatenbank eingibt, mit der (rechts)ikonographischen Tradition vertraut ist oder sich vertraut macht: «In der bildenden Kunst nahmen sich meistens mehrere Künstler derselben Themen an, so daß [sic] es für manche Themen mehrere, wenn nicht sogar viele Beispiele gibt.»28 So ist es z.B. möglich, bildlich dargestellte Vertragsabschlüsse miteinander zu vergleichen.
Im Laufe der (rechts)ikonographischen Beschreibung geht es darum «die dargestellten Figuren oder Personen zu identifizieren»,29 etwa bekannte Rechtsgelehrte (z.B. Friedrich Carl von Savigny). Wichtig ist, sich bewusst zu sein, «daß die Identifikation von personifizierten Abstrakta [z.B. Gerechtigkeit, Billigkeit, Klugheit, Tapferkeit, Wahrheit; meine Einfügung] bereits zur dritten Phase gehört».30
Die ikonographische Beschreibung hat auch zum Inhalt, die textuellen Quellen (z.B. Bibel, Sachsenspiegel) sowie die ikonischen Quellen eines Bildes (Vor-Bilder) zu ergründen.31
Felder in den Eingabeformularen der Rechtsbilddatenbank, die für eine (rechts)ikonographische Beschreibung infrage kommen, sind z.B. «bildexterner und -interner Text», «Inhaltort, -region, -land», «Personinhaltname und -vorname», «Status der Person», «Lebensdaten der Person», «Link», «Schlagwort».
2.4.2.1.3.
Ikonographische und rechtsikonographische Interpretation – Phase 3 ^
Die ikonographische Interpretation bezweckt, die Frage zu beantworten, ob ein Bild «eine ‹tiefere› Bedeutung [hat], von der man annehmen kann, daß sie deutlich in der Absicht des Künstlers lag».32 Die rechtsikonographische Interpretation verfolgt denselben Zweck, wobei es hier um eine tiefere rechtliche oder rechtlich relevante Bedeutung geht. Liegt eine tiefere Bedeutung vor, muss man ausfindig machen, «was es mit dieser ‹tieferen› oder ‹sekundären› Bedeutung auf sich hat».33
Da Bedeutungen in der (rechts)ikonographischen Interpretation «fast immer abstrakt [sind]», verhält es sich so, dass «auch die Identifikation von Personen und Figuren, die abstrakte Begriffe verkörpern (Personifikationen), hierher»34 gehören. Im rechtsikonographischen Kontext sind dies z.B.:
- Personen und Figuren: Justitia, Aequitas, Concordia, Prudentia, Temperantia.
- Sachen, Tiere und Pflanzen, die eine tiefere Bedeutung haben:
- Sachen: z.B. das Marktkreuz in der Bilderhandschrift: «Es besteht aus zwei sich rechtwinklig durchschneidenden Balken, die sich jeweils zum Ende hin verbreitern und Verzierungen tragen. Es ist aus Stein und fest im Boden verankert oder aus Holz mit entsprechenden Abstützungen aufgestellt und in Grün, Gelb oder Rot gezeichnet. Es kennzeichnet den Marktort, der von einem anderen eine Meile entfernt liegen muss. Öfters ist daran ein Handschuh aufgehängt, der die auf den Marktrichter übertragene Gerichtsgewalt kennzeichnet.»35
- Pflanzen: z.B. grüne Rose in der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels als Symbol des Urteils.36
- Tiere: z.B. die nimbierte Taube, in der Oldenburger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels als Symbol des Heiligen Geistes, der Eike von Repgow als Autoren des Sachsenspiegels inspiriert.37
Felder in den Eingabeformularen der Rechtsbilddatenbank, die für eine (rechts)ikonographische Interpretation geeignet sind: z.B. «bildexterner und -interner Text», «Personinhaltname und -vorname», «Symbolort, -region, -land», «Status der Person», «Lebensdaten der Person», «Link» und «Schlagwort».
2.4.2.2.
Ikonologische und rechtsikonologische Interpretation – Phase 4 ^
Die ikonologische Interpretation zielt darauf ab, «den kulturellen, sozialen und historischen Hintergrund von Themen in der bildenden Kunst aufzudecken und aus diesem Hintergrund heraus zu erklären, warum ein bestimmtes Thema von einer bestimmten Person (Künstler oder Auftraggeber) an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gewählt wurde und warum dieses Thema auf eine bestimmte Art und Weise dargestellt wurde».38
Dementsprechend hat die rechtsikonologische Interpretation hauptsächlich zum Ziel, den rechtshistorischen und rechtlichen Hintergrund von Themen (Inhalten) in Rechtsbildern ans Licht zu bringen. Aus rechtsikonologischer Perspektive lässt sich zudem fragen, warum ein bestimmter rechtlicher Gegenstand (z.B. Personifikation oder Allegorie der Justitia, Versammlung des Kurfürstenkollegiums) in einem bestimmten zeitlich-räumlichen Kontext ausgewählt und weshalb er so und nicht anders dargestellt wurde.
Felder in den Eingabeformularen der Rechtsbilddatenbank, die eine ikonologische Interpretation ermöglichen: z.B. «bildexterner und -interner Text», «Zitate», «Kurzzitate», «sonstige Informationen», «Literatur» und «Link».
3.1.
Vorbild für Rechtsdatenbanken ^
Derzeit haben Rechtsdatenbanken grundsätzlich nur Felder, die textuelle und numerische Daten aufnehmen können. Die Daten beziehen sich z.B. auf Normen, Rechtserlasse, Entscheidungen, Zeitschriften, Kommentare, Handbücher und so fort. Angesichts der zunehmenden Visualisierung im juristischen Kontext lässt es sich nicht ausschliessen, dass Rechtsdatenbanken künftig auch visuelle Daten (z.B. Photographien, Videos, Visualisierungen) und Metadaten dazu aufnehmen werden. Soweit ich erkennen kann, wären Rechtsdatenbanken auf eine solche Aufgabe nicht vorbereitet. Das heisst, sie weisen keine Formulare und dazugehörige Felder auf, die sich für die Einbettung von Rechtsbildern und für die Eingabe bildbezogener Daten eignen würden.
Nachfolgend werde ich ein paar der bildbezogenen Fragen (siehe oben Ziffer 2.4) auflisten, deren Beantwortung für die Erfassung potenzieller Bilder in Rechtsdatenbanken beispielhaft sein könnten, und sie, wo nötig, kommentieren.
Formelle Fragen.
- Welche Nummer hat das Rechtsbild in der Bildersammlung und damit in der Rechtsbilddatenbank? Die Nummerierung hat den Sinn, z.B. sichtbar zu machen, wie viele Bilder die Rechtsdatenbank enthält. Es können damit auch Verweise auf andere Bildnummern gemacht werden.
- Liegt beim Rechtsbild ein Original oder eine Reproduktion vor? Die Frage stellt sich, wenn ein analoges Bild und ein Digitalisat davon existieren.
- Falls es sich um eine Reproduktion handelt, in welchem Medium manifestiert sie sich (z.B. Photographie)? Welches Medium enthält das Originalbild? Ist das Original farbig oder schwarzweiss? Wie verhält es sich diesbezüglich mit der Reproduktion? Diese Fragen stellen sich dann, wenn ein analoges Bild und ein Digitalisat davon existieren.
- Wo befindet sich das Original des Rechtsbildes, wo seine Reproduktion? Sofern ein analoges Bild und ein Digitalisat davon vorhanden sind, sollte die Frage beantwortet werden.
- Wo ist das Original des Rechtsbildes entstanden? Die Frage ist möglicherweise von Belang, wenn es um urheberrechtliche Fragen geht.
- Wer hat das Original, wer die Reproduktion des Rechtsbildes geschaffen? Die Fragen sind urheberechtlich bedeutsam.
- Wie verhält es sich mit den Urheberrechten am Original sowie an der Reproduktion des Rechtsbildes? Sind die urheberrechtlichen Schutzfristen bereits abgelaufen? Möglicherweise müssen Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie etwa die ProLitteris,39 bezahlt werden. Die Felder, welche die Frage beantworten, helfen zu klären, für wie viele Bilder Lizenzgebühren zu bezahlen sind.
Auf den Inhalt und die Bedeutung eines Rechtsbildes bezogene Fragen.
- Allgemeine Fragen
- Wie lässt sich der Inhalt des Rechtsbildes beschreiben und interpretieren? Auch bei modernen Rechtsbildern lässt sich eine solche Frage aufwerfen.
- Vor welchem kulturellen, sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund hat sich das Thema des Rechtsbildes ergeben? Die Frage ist ebenso bedeutsam für moderne Rechtsbilder.
- Spezielle Fragen
- Enthält das Rechtsbild nicht-ikonische Elemente (z.B. Text, Buchstaben, Zahlen)? Wenn ja, welche?
- Wann ist das Original des Rechtsbildes entstanden, wann seine Reproduktion? Die Frage ist von Belang im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Fragen.
- Lassen sich die im Rechtsbild dargestellten Inhalte zeitlich kontextualisieren? Die Frage stellt sich insbesondere, wenn Bilder z.B. zu Beweiszwecken verwendet werden.
- Inwiefern ist es möglich, die im Rechtsbild dargestellten Inhalte räumlich zu bestimmen? Die Frage wird aufgeworfen, wenn es sich um Beweisbilder handelt.
- Lassen sich im Rechtsbild irgendwelche Personen erkennen? Die Frage ist bei Beweisbildern wichtig.
- Welche Websites liefern welche Informationen zum Inhalt und zur Bedeutung des Rechtsbildes? Es lässt sich nicht ausschließen, dass Beweisbilder oder didaktische Rechtsbilder sich mit Inhalten von Websites verknüpfen lassen.
3.2.
Vorbild für moderne Rechtsbilddatenbanken ^
Was unter Ziffer 3.1 ausgeführt worden ist, warum und inwiefern sich die Rechtsbilddatenbank als Vorbild für Rechtsdatenbanken eignen würde, gilt — mutatis mutandis — auch für Rechtsbilddatenbanken, die eigens geschaffen werden könnten, um moderne Rechtsbilder zu erfassen. Darum verweise ich auf die Ausführungen unter vorangehender Ziffer.
4.1.
Ergebnisse ^
Mein Kurzporträt der Rechtsbilddatenbank erstreckte sich auf ihre Akteure, ihren zeitlich-räumlichen Kontext sowie darauf, warum und wozu sie ins Leben gerufen worden ist. Das Porträt behandelte ferner bildbezogene Fragen und die dazugehörigen Datenbankfelder. Es wurde die ikonographisch-ikonographische Methode vorgestellt, die ich bei der Eingabe von Daten zu den Rechtsbildern befolgt habe. Was die Methode angeht, bemerkt van Straten: «In der Praxis ist eine Einteilung in Phasen oft überflüssig, und die Grenzen zwischen den einzelnen Phasen sind auf jeden Fall fließend.»40 Das Zerfließen von Grenzen der vier Phasen der Methode wird auch erkennbar, wenn man Daten in die Rechtsbilddatenbank eingibt. Letztlich hat das Porträt gezeigt, welch große Bedeutung die Rechtsbildersammlung und die mit ihr verbundene Rechtsbilddatenbank haben.
Außerdem habe ich erläutert, warum und inwiefern Rechtsdatenbanken und moderne Rechtsbilddatenbanken die Rechtsbilddatenbank der Abteilung Rechtvisualisierung zum Vorbild nehmen könnten. Daraus hat sich ergeben, dass die Rechtsbilddatenbank nicht «nur» für die Rechtsgeschichte bedeutungsvoll ist, sondern auch für andere — mehr praxisorientierte — Disziplinen der Rechtswissenschaft.
4.2.
Schlussfolgerungen ^
Die Universität Zürich, andere Organisationen und Institutionen sowie Unternehmen, die mit Datenbanken zu tun haben, sollten die große Bedeutung und damit einhergehend den immensen Wert erkennen, den die Rechtsbildersammlung und die damit verbundene Rechtsbilddatenbank haben. Was die bildbezogenen Fragen angeht, wäre zu erforschen, welche weiteren Fragen z.B. aus der Perspektive der visual digital humanities41 gestellt werden könnten und wie sich die Fragen gegebenenfalls in Form von zusätzlichen Feldern oder anderen Features in die Zürcher Rechtsbilddatenbank integrieren ließen. Die Ergebnisse solchen Forschens sollten für Rechtsdatenbanken und moderne Rechtsbilddatenbanken fruchtbar gemacht werden. Es wäre ein Desiderat, die ikononographisch-ikonologische Eingabemethode durch weitere methodische Ansätze zu ergänzen, z.B. durch jene der visual social sciences.42
Die Universität Zürich müsste sich bewusst machen, warum und inwiefern die Rechtsbilddatenbank eine Vorbildrolle für Rechtsdatenbanken und moderne Rechtsbilddatenbanken spielen könnte. Meine Hochschule sollte daher die erforderlichen Personal-, Sach- und Finanzressourcen zur Verfügung stellen, damit die Access-Version der Rechtsbilddatenbank und ihre Internet-Version aktualisiert und anschließend nachhaltig und regelmäßig weiterentwickelt und supportet werden. Es bräuchte Spezialisten, die für die Access-Version Dienstleistungen erbringen, wie etwa Datenbankoptimierung und möglicherweise Datenbankkonvertierung (in eine Web-Version mit Eingabe- und Abfrage-Features). Mit Bezug auf die Internet-Version wäre zu klären, wann, warum und wozu sie vor Längerem vom Netz genommen worden ist. Es sollte abgeklärt werden, inwiefern die Internet-Version umgestaltet werden kann (Re-Design) oder ob sie von Grund auf neu kreiert werden muss. Im Falle eines neuen Designs könnte die Internet-Version nicht nur ein Abfrage-, sondern auch ein Eingabe-Interface anbieten, wodurch sich die Access-Version erübrigen würde. Die Universität Zürich täte gut daran, Fachleute zu konsultieren, z.B. Access-Spezialisten,43 Interface-Designer, Web-Designer, Designer von webfähigen Bilddatenbanken, Informationswissenschaftler und so fort. Die Universität sollte zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit modernen Anbietern von Rechtsdatenbanken anstreben, z.B. mit Swisslex44 und Weblaw.45 Der Forschungsschwerpunkt «Digital Humanities» an der Universität Basel46 könnte idealerweise für ein solches Ansinnen ebenfalls mit ins Boot genommen werden, zumal der Schwerpunkt über das erforderliche Wissen und Know-how verfügt.
4.3.1.
Zukunftsaussichten ^
Trotz der großen Bedeutung der Rechtsbildersammlung und der damit verbundenen Rechtsbilddatenbank erscheint deren Zukunft ungewiss. So werden keine zusätzlichen Rechtsbilder mehr gesammelt, um die Sammlung und damit die Rechtsbilddatenbank weiter wachsen zu lassen. Das ist erstaunlich, hat doch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich der Gerichtszeichnerin Linda Graedel47 unlängst die Würde einer Doktorin ehrenhalber verliehen.48 Ich stelle mir vor, dass die Preisträgerin dazu motiviert werden könnte, ihren Bildnachlass dereinst der Abteilung Rechtsvisualisierung zu überlassen. Soweit ich informiert bin, bestehen auch keine konkreten Pläne dafür, der Rechtsbilddatenbank regelmäßige und nachhaltige Informatikdienstleistungen zukommen zu lassen. Ungeachtet ihres offenen Status quo male ich mir aus, wie künftig AI–Features in die Rechtsbilddatenbank eingebaut werden, die z.B. Visualisierungen aus Rechtsbildern kreieren, deren urheberrechtliche Schutzpflicht bereits abgelaufen ist. Anders als bei heutigen bildgenerierenden AI-Anwendungen,49 würde man sich, wie oben unter Ziffer 2.4 dargelegt, bei der Rechtsbilddatenbank auf urheberrechtlich sicheren Geleisen bewegen.50
Den Betreibern von Rechtsdatenbanken dürfte es vergönnt sein, sorgenfrei in die Zukunft zu blicken, sofern sie in absehbarer Zukunft Vorkehrungen dafür treffen, dass auch Rechtsbilder (z.B. Photographien, Videos, Visualisierungen) in ihre Datenbanken aufgenommen werden können oder dass ihre Datenbanken mit modernen Rechtsbilddatenbanken verknüpft werden. An die Zürcher Rechtsbilddatenbank anknüpfend, wäre ein Web-Interface mit Eingabe- und Abfrage-Features durchaus vorstellbar. Es enthielte zwei Zugänge: einen zu der modernen Rechtsbilddatenbank und einen zur historischen Rechtsbilddatenbank. Eine derartige Kombination hätte den Vorteil, dass Datensätze mit historisch gewordenen Rechtsbildern problemlos von der modernen Rechtsbilddatenbank in die historische Rechtsbilddatenbank überführt werden könnten.
4.3.2.
Weiterführende Fragen ^
Die große Bedeutung der Rechtsbilddatenbank sowie ihre Vorbildrolle für Rechtsdatenbanken und moderne Rechtsbilddatenbanken legen es nahe, weiterführende Fragen zu stellen. Aus Platzgründen kann ich einzig und allein zwei Fragen angehen.
Screenshot: letzte Fassung der Internet-Version der Rechtsbilddatenbank (2008), Datei einer Abfrageanimation
Auf der Website des Zentrums für Rechtsgeschichtliche Forschung ist eine Wartungsmeldung bezüglich der Internet-Version der Rechtsbilddatenbank zu sehen.51 Gemäß «Duden» bedeutet «warten» unter anderem: «in Ordnung/instand halten», «pflegen», «versorgen».52 Darum fragt es sich, in welcher Art und Weise die Internet-Version der Rechtsbilddatenbank in den Augen der Universität Zürich bis heute instandgehalten, gepflegt und versorgt worden ist, seitdem sie diese Meldung verbreitet hat. Es scheint derzeit offen, wie lange meine geschätzte Arbeitgeberin noch an der über zwei Jahre alten Wartungsmeldung festhalten wird.
Im Zusammenhang mit der Erforschung sozialer Roboter bemerkt Bischof: «Soziale Roboter sind damit nicht nur als abstraktes Konzept oder konkretes Objekt soziologisch interessant, sondern stellen auch eine paradigmatische Frage der Wissenschaftssoziologie mit neuer Dringlichkeit: Unter welchen sozialen, kulturellen und materiellen Bedingungen wird das Entwerfen und Bauen von sozialen Robotern überhaupt möglich?»53 Mutatis mutandis auf das Forschungsprojekt «Rechtsbilddatenbank» übertragen, stellt sich somit die Frage, unter welchen materiellen Bedingungen es entstanden und weiterentwickelt worden ist. Oder konkreter gefragt: Welche Art von Arbeit wurde in welchem Umfang geleistet? In welchem Zeitraum wurde die Arbeit erbracht? Welchen Lohn hat der Schweizerische Nationalfonds (SNF) finanziert? Wie viel Löhne/Honorare hat die Universität Zürich für die jeweiligen Arbeitsleistungen und Dienstleistungen Akteuren ausbezahlt.
Nachfolgende Tabelle soll einen ungefähren Eindruck davon vermitteln, wie viel an öffentlichen Geldern in der Ära «Clausdieter Schott» für die Bildersammlung und die damit verbundene Rechtsbilddatenbank verbraucht wurde.54 Die Lohnkosten «strategisches und operatives Management» sind mir naturgemäß nicht bekannt. Es fehlen daher konkrete Angaben. Die angegebenen Lohnkosten «Content-Management» berücksichtigen, wie viele Prozente meiner Anstellung bei der Universität Zürich in das Content-Management gefloßen sind. Die Tabelle zeigt im Weiteren die Kosten auf, welche für die Digitalisierung der analogen Rechtsbilder sowie für die Sicherung und Aufbereitung der digitalisierten Rechtsbilder anfielen. In der Tabelle fehlen die Kosten für andere Ressourcen (z.B. Hard- und Software, Kosten für den Aufbau einer Fachbibliothek in der Abteilung Rechtsvisualisierung). Es wäre möglich, die fraglichen Kosten über das Programm SAP zu eruieren, wozu ich indes keinen Account besitze, weil ich weder in der «Abteilung Finanzen» der Universität Zürich noch in deren «Abteilung Personal» arbeite.55
Tabelle: Aufwendungen in der Ära “Clausdieter Schott” (1. Juli 1992–31. März 2004)
Was die «materiellen Bedingungen» der Ära «Andreas Thier» (ab 1. April 2004) betrifft, wären z.B. folgende Aufwendungen zu kalkulieren: «strategisches und operatives Management», «Content-Management», «Sekretariat», «Informatikdienstleistungen 2 und 3», Lizenzgebühren für die ProLitteris und so fort.
5.
Literaturverzeichnis ^
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- 1 Vgl. Henze 2003.
- 2 Vgl. Langer 2004.
- 3 Vgl. https://www.rechtsikonographie.de/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 4 Was die Rechtsdidaktik angeht, erschien im deutschsprachigen Raum das erste Heft der «Zeitschrift für die Didaktik der Rechtswissenschaft» im Jahre 2013. Vgl. https://www.nomos.de/ zeitschriften/zdrw/, Zugriff 12. Mai 2023. Manche seiner Beiträge beschäftigen sich mit einzelnen Gesichtspunkten der Rechtsvisualisierung (vgl. z.B. Brunschwig 2020, 279–280).
- 5 Vgl. z.B. Stöger-Frank 2014, 6.
- 6 Vgl. z.B. Castelli/Bergman 2002, 4.
- 7 Vgl. https://www.ris.bka.gv.at/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 8 Vgl. z.B. Stöger/Irresberger 2014.
- 9 Zu Karl Siegfried Bader vgl. z.B. Müller/Soliva 1975.
- 10 Zu Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg vgl. z.B. https://www.hrgdigital.de/id/kuenssberg_eberhard_frhr_von_1881_1941/stichwort.html, Zugriff 12. Mai 2023.
- 11 Zu Hans Felix Pfenninger vgl. z.B. Grübel-Bach 1974.
- 12 Vertiefendes dazu vgl. z.B. Brunschwig 1996/1997, 68–69.
- 13 Die Rechtsbilddatenbank manifestiert sich heute in einer Access-Version und einer Internet-Version.
- 14 Vgl. Tabelle unter Ziffer 4.3.
- 15 Aus verschiedenen Gründen musste die ursprüngliche F&A-Version der Rechtsbilddatenbank im Laufe des Projektes in eine Access-Version konvertiert werden. Zu den Hauptgründen: Streng genommen stellte die F&A-Version noch keine Rechtsbilddatenbank dar, weil es nicht möglich war, die Bilder der Bildersammlung darin einzubetten. Die F&A-Version enthielt auch keine Listenfelder, so dass die Gefahr uneinheitlicher Eingaben bestand.
- 16 Zum «Warum» des Rechtsbilddatenbank-Projektes vgl. Schott, Clausdieter, Forschungsgesuch «Rechtsikonographische Dokumentation und rechtsikonologische Erschließung der rechtshistorischen Bildersammlung Zürich» an den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 21. September 1991, 5.
- 17 Vgl. Schott, Clausdieter, Forschungsgesuch „Rechtsikonographische Dokumentation und rechtsikonologische Erschließung der rechtsistorischen Bildersammlung Zürich“ an den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 21. September 1991, 5.
- 18 Vgl. ibidem.
- 19 Einerseits gehören rechtlich relevante Photographien, Gemälde, Zeichnungen, Stiche zu den Rechtsbildern. Andererseits können auch Daten- und Informationsvisualisierungen, wie etwa Netzwerkvisualisierungen, Karten, digitale Rekonstruktionen und Simulationen, ebenfalls zu den Rechtsbildern gezählt werden.
- 20 Vgl. https://www.hrgdigital.de/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 21 Vgl. https://www.bildindex.de/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 22 Vgl. https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 23 Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen darzutun, inwiefern sich gewisse Elemente dieser Methode auch für Visualisierungen von Rechtsdaten und -informationen (z.B. Karten, Charts, Diagramme) eignet. Ebenso ist es nicht möglich, auf die verschiedenen Bestimmungen der ikonographisch-ikonologischen Methode einzugehen (vgl. stattdessen z.B. Kopp-Schmidt 2004, 44–60).
- 24 Vgl. van Straten 2004, 30–32.
- 25 Vgl. van Straten 2004, 16.
- 26 Vgl. ibidem.
- 27 Van Straten 2004, 18.
- 28 Van Straten 2004, 19.
- 29 Vgl. ibidem.
- 30 Van Straten 2004, 19 und 21.
- 31 Van Straten 2004, 22.
- 32 Van Straten 2004, 23.
- 33 Vgl. ibidem.
- 34 Vgl. ibidem.
- 35 Munzel-Everling 2010, 145.
- 36 Vgl. z.B. Munzel-Everling 2010, 144.
- 37 Vgl. z.B. https://digital.lb-oldenburg.de/ihd/ssp/content/titleinfo/192428, Zugriff 12. Mai 2023.
- 38 Van Straten 2004, 24–25.
- 39 Vgl. https://prolitteris.ch/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 40 Van Straten 2004, 30.
- 41 Vgl. Münster/Terras 2020.
- 42 Vgl. z.B. Pauwels 2015, 50–64.
- 43 Vgl. z.B. https://www.access-experts.ch/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 44 Vgl. https://www.swisslex.ch/de/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 45 Vgl. https://www.weblaw.ch/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 46 Vgl. https://philhist.unibas.ch/de/forschung/forschungsschwerpunkte/digital-humanities/, Zugriff 12. Mai 2023.
- 47 Vgl. z.B. http://www.vierfrauen.ch/index.dna?rubrik=10&lang=1, Zugriff 12. Mai 2023.
- 48 Vgl. https://www.uzh.ch/cmsssl/de/explore/portrait/awards/hc/2023/jus.html, Zugriff 12. Mai 2023.
- 49 Vgl. z.B. https://stability.ai/ und https://stablediffusionweb.com/, Zugriffe 12. Mai 2023.
- 50 Zu urheberrechtlichen Fragen und Problemen, die bildgenerierende AI-Anwendungen aufwerfen, vgl. z.B. Gollmer 2023, 33.
- 51 Vgl. https://www.ius.uzh.ch/de/research/units/zrf/afr/bilddatenbank.html, Zugriff 12. Mai 2023.
- 52 https://www.duden.de/synonyme/warten, Zugriff 12. Mai 2023.
- 53 Bischof 2023, 70.
- 54 Ich habe mich bei der Kalkulation der Aufwendungen auf diverse Rechnungen gestützt sowie auf den Auszug aus meinem Konto bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Letzterer gibt Auskunft über die Löhne, die ich in der Ära «Clausdieter Schott» vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und von der Universität Zürich erhalten habe.
- 55 Vgl. https://www.zi.uzh.ch/de/staff/software-elearning/sapplus/account.html, Zugriff 12. Mai 2023.