Die Informationstechnologie hat eine Veränderung in der juristischen Denk- und Arbeitsweise ausgelöst, die erst in Ansätzen sichtbar ist. Einerseits hat sich die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Recht durch die Vervielfältigung und nahezu unbegrenzte Verfügbarkeit von Informationen in ihrer Struktur verändert.
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Die erste Ausgabe des Jusletter ist dem an der Universität Bern lehrenden Rechtsprofessor Dr. Wolfgang Wiegand zu seinem 60. Geburtstag gewidmet.
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Die "Gesetzeslücke" nimmt in unserem Rechtsquellensystem eine zentrale Rolle ein. Der Beitrag setzt sich in grundsätzlicher Weise mit dem Verhältnis zwischen Gesetzestext und Lücken in den modernen Privatrechtskodifikationen auseinander. Der Autor postuliert eine vermehrte Beachtung der Rechtsüberlieferung und des Gewohnheitsrechtes bei der Rechtsfindung.
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Domaines juridiques: Notions générales de droit privé
Der Bundesrat hat am 12 April 2000 einen bedeutenden ersten juristischen Schritt zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Schweiz getan, indem er auf den 1. Mai 2000 die Verordnung über Dienste im Zusammenhang mit der elektronischen Zertifizierung in Kraft gesetzt hat. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die neuen Regelungen, mit denen die Leitplanken zur sogenannten Infrastruktur zur Verwaltung öffentlicher Schlüssel (Public Key Infrastructure) gesetzt wurden. Der zweite wichtige Schritt, nämlich die gesetzgeberische Gleichstellung der elektronischen mit der handschriftlichen Unterschrift harrt noch seiner Erfüllung.
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Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren einige Entscheide zu geldwerten Leistungen an nahestehende Personen im Bereich der direkten Bundessteuer gefällt, die eine einheitliche Linie vermissen lassen. Die bisherige Praxis der Dreieckstheorie wird teilweise durchbrochen, ohne dass allgemein gültige Kriterien auszumachen wären.
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Domaines juridiques: Impôt sur le revenu et impôts directs en général
Besprechung von BGE 126 III 33; Extrait de l’arrêt de la Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal fédéral du 12 janvier 2000 dans la cause Banque X. (recours LP)
Hat das Betreibungsamt bei der Verwertung eines Gesamtpfandrechts eine Ermessensbefugnis, die Gegenstand eines Gesamtpfandes bildenden Grundstücke nur je einzeln ohne Gesamtruf verwerten zu lassen, wenn gemäss der betriebenen Forderung und dem festgelegten Schätzungswert zu erwarten ist, dass alle Grundstücke des Gesamtpfandes verkauft werden müssen, um den betreibenden Gläubiger zu befriedigen? (Art. 798 Abs. 1, Art. 816 Abs. 3 ZGB ; Art. 45 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1bis VZG)
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Les remarques suivantes sont extraites de notre article intitulé "Procédures d`octroi des concessions", qui paraîtra prochainement dans l`ouvrage: "Le statut des télécommunications en mutation", éditions Universitaires, Fribourg
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Die folgenden Bemerkungen sind Auszüge aus unserem Aufsatz mit dem Titel "Procédures d octroi des concessions", der demnächst erscheinen wird in: "Le statut des télécommunications en mutation", éditions Universitaires, Fribourg
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Kein spezifischer gesetzlicher Schutz für Domainnamen
Wie zuvor schon das Handelsgericht des Kantons Bern hat jetzt auch das Bundesgericht einem in Thun domizilierten Informatikunternehmen die Verwendung des Internet-Domainnamens «www.berneroberland.ch» verboten und die Gesellschaft angewiesen, gegenüber der für die Registrierung schweizerischer Domainnamen zuständigen Stiftung Switch eine Löschungserklärung abzugeben. Das neue Grundsatzurteil, das sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beruft, beantwortet nicht nur Fragen, sondern wirft - vermutlich notgedrungen - auch solche auf.
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Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ist bei konkreten Anzeichen für Missstände befugt, einen Beobachter einzusetzen, um am Ort zu kontrollieren, ob es in einer im Finanzbereich tätigen Unternehmung zu Verstössen gegen das Börsengesetz gekommen ist. Laut einem Urteil des Bundesgerichts entspricht die Einsetzung eines Beobachters im Resultat einer ausserordentlichen Revision.
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Verlorenes Vertrauen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Legt die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft während Jahren keine korrekte Heizkostenabrechnung vor, gilt dies als wichtiger Grund für deren Abberufung. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das sich erstmals zu dieser Frage geäussert hat. Lehnt es die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer unter diesen Umständen ab, ihren Verwalter abzuberufen, hat dies auf die Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers hin der Richter zu tun (Art. 712r Abs. 2 Zivilgesetzbuch).
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Die "Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt" wurde am 4. Mai 2000 von der EU definitiv angenommen.
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