The relationship of WTO law and domestic law is, from a domestic perspective, essentially a question of domestic constitutional law. But it is important to realize that more than legal and technical issues are involved in this relationship. There are no easy answers to the uneasy relationship between WTO law and domestic law. This paper seeks to address some of the issues of these complex relations by looking at the legal levels involved. First, the authors look at the international level. Second, they then turn to constitutional law and address in particular the problem of direct effect. Finally, they seek to lay out competing interests and address possible future steps.
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Domaines juridiques: OMC et droit économique international
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Revision und Vereinheitlichung des schweizerischen Haftpflichtrechts zu eröffnen. Der Vorentwurf will das schweizerische System des Haftpflichtrechts nicht radikal verändern. Vorgeschlagen wird beispielsweise, die deliktische und die vertragliche Haftung zusammenzuführen und neu eine relative Verjährungsfrist von drei und eine absolute von 20 Jahren einzuführen. Im vorliegenden Beitrag greift der Autor von der imposanten Fülle der zur Diskussion gestellten Vorschläge einige heraus und stellt sie vor.
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Gemäss einem letzte Woche publik gewordenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern können abgelehnte Einbürgerungsgesuche bei ihm mit Gemeindebeschwerde angefochten werden - auch wenn ein kommunaler Volksentscheid zu Grunde liegt. Das Luzerner Justizdepartement will den Entscheid erläutern, wenn er rechtskräftig ist. Ausgelöst wurde der Entscheid durch eine Beschwerde von Personen, die vom Souverän der Gemeinde Emmen nicht eingebürgert worden waren.
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Wie letzte Woche bekannt wurde, muss Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken, wegen Rassendiskriminierung definitiv für 45 Tage ins Gefängnis. Das Bundesgericht hat das Urteil des Zürcher Obergerichts von 1998 im sogenannten «Schächtprozess» bestätigt. Das Bundesgericht führte aus, Kessler habe mit seinen Äusserungen Juden im Sinne der Antirassismusnorm vorsätzlich in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Kessler kündigte den Weiterzug des Falles vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.
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Das unter dem Titel «Vermieter so hart wie Schlepper angefasst» vermeldete Urteil des Bundesgerichts (vgl. NZZ 29. 9. 00) wird nun doch nicht in der amtlichen Sammlung der höchstrichterlichen Leitentscheide veröffentlicht.
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Der bundesrechtliche Schutz des Nachbarn vor übermässigen Einwirkungen kommt auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich kantonal geregelten Bepflanzung von Grundstücken zum Tragen und umschreibt «das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander schulden». Dies geht aus der nun vorliegenden schriftlichen Begründung eines Grundsatzentscheids hervor, den das Bundesgericht am 18. Mai dieses Jahres öffentlich beraten und gefällt hat (NZZ vom 20. 5. 00). Damals wurde in Abkehr von einer langjährigen Rechtsprechung entschieden, dass der im Zivilgesetzbuch (Art. 679 und 684) verankerte Nachbarschutz nicht nur gegenüber sogenannt positiven Immissionen wie Rauch oder Lärm spielt, sondern ebenso bei negativen Immissionen wie dem Entzug von Licht oder Sonne.
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Für die Sicherheit im Strassenverkehr ist offensichtlich erforderlich, dass signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Verkehrsteilnehmer auch gut sichtbar sind. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist dies ebenso wichtig wie, wenn nicht gar wichtiger als die Durchführung von Radarkontrollen. Der höchstrichterliche Hinweis erfolgt an die Adresse der Genfer Polizei, die eine mobile Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt hatte, obwohl am fraglichen Ort das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» vollständig hinter Pflanzenwuchs versteckt war. Ein solches Vorgehen wird als «zumindest zweifelhaft» gewertet.
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Ob eine «erhebliche körperliche oder geistige Behinderung» vorliegt, die zu einer Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe führt, sofern das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um mehr als 100 Prozent übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a Wehrpflichtersatzgesetz), darf laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts grundsätzlich auf Grund der Integritätsschäden-Tabellen der Suva ermittelt werden.
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Domaines juridiques: Autres impôts. Taxes et émoluments
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch für zwei Therapeuten bestätigt, in deren Praxis es im Rahmen einer körperorientierten Gruppentherapie zu einem verhängnisvollen Zwischenfall mit tödlichem Ausgang gekommen war. Damit bleibt es beim Verdikt des Aargauer Obergerichts, welches die beiden wegen fahrlässiger Tötung zu je sieben Tagen Gefängnis bedingt, einer Busse von je 2000 Franken sowie zu Genugtuungszahlungen von insgesamt 75 000 Franken an die Witwe und an die drei Kinder des Getöteten verurteilt hatte.
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Obwohl der Gesetzgeber die Leistungen für Hauspflege ausbauen wollte, kommt dem Gebot, dass von den Krankenversicherungen zu bezahlende Massnahmen wirtschaftlich sein müssen, laut einem EVG-Urteil auch in diesem Bereich generelle Bedeutung zu. Im Rahmen einer verfassungs- und grundrechtskonformen Rechtsanwendung gilt es indes, den Begriff der Wirtschaftlichkeit nicht eng auszulegen.
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité