Viele steuerrechtliche Fragen im Bereich der New Economy, die an traditionellen Grundfesten rüttelt und das Wirtschaftsleben rasant verändert, sind heute noch offen. Dies trifft beispielsweise für die Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Server eine steuerliche Betriebsstätte darstellen soll. Der vorliegende Diskussionsbeitrag zeigt, dass der Wechsel von der Old Economy zur New Economy einen fundamentalen Wandel des Steuerrechts fordert.
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Domaines juridiques: Imposition des personnes morales
Wie letzte Woche aus Österreich bekannt wurde, gewann die Austria Presse Agentur (APA) einen Prozess im Content-Streit gegen den Internet-Dienst pressetext.austria (pte). Die APA hatte der pte «Content- Piraterie» vorgeworfen und ausgeführt, dass diese Meldungen von anderen Agenturen und Medien ohne Verwertungsrechte übernommen habe. Das Handelsgericht Wien folgte nun uneingeschränkt der Argumentation der APA und sah im Zusammenhang mit dem pte-Angebot eine systematische Verletzung des österreichischen Urheberrechts und des Wettbewerbsgesetzes als gegeben. Der Entscheid ist im Internet im Wortlaut abrufbar.
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Zum Entscheid der 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 8. Juni 2000 (BGE 126 III 274)
Die in Artikel 83 Absatz 3 BGBB enthaltene Aufzählung der nach bäuerlichem Bodenrecht zur Beschwerde legitimierten Personen und Amtsstellen ist nicht abschliessend. Gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung an eine vorkaufsberechtigte Person kann sich der in dieser Bestimmung nicht erwähnte Käufer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Beschwerde zur Wehr setzen. Mit diesem Entscheid klärt das Bundesgericht eine bisher offene Rechtsfrage im bäuerlichen Bodenrecht.
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Wer sich einem genetischen Test bezüglich der Chorea-Huntington-Erbkrankheit unterzogen hat, muss das Resultat vor Abschluss einer Lebensversicherung der Versicherungsgesellschaft offenlegen. Dies entschied letzte Woche das „Genetics and Insurance Committee (GAIC)“ des britischen Gesundheitsdepartementes.
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Die Wahl der fünf Richter der ersten Instanz im Kanton Jura bleibt gültig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde des Chefs des kantonalen Rechtsdiensts gar nicht eingetreten ist. Dieser hatte beanstandet, dass das mit der Justizreform von 1998 an Stelle der bisherigen drei Distriktsgerichte neu geschaffene kantonale Gericht erster Instanz seinen Sitz im gleichen Amtsgebäude hat wie das zweitinstanzlich zuständige Kantonsgericht. Diese Konstellation - insbesondere die gemeinsame Benützung von Kaffeebar und Bibliothek - könnte die Unabhängigkeit beider Instanzen beeinträchtigen, machte der Chefbeamte in seiner Beschwerde geltend.
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Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gültig
Die vom Zürcher Regierungsrat am 15. September 1999 erlassene Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule ist gültig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist. Der UNO-Pakt I über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der eine «allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit» vorsieht (Art. 13) sei im vorliegenden Fall nicht dirket anwendbar.
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Domaines juridiques: Autres impôts. Taxes et émoluments
Weist die Leitung der Schweizer Mustermesse AG oder ein von ihr eingesetztes Gremium einen Aussteller ab, dann ist dies kein hoheitlicher Akt, der mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Dieses ist daher auf die Eingabe der Inhaber einer Kunstgalerie nicht eingetreten, die sich darüber beklagen wollten, dass ihnen für die Jahre 1999 und 2000 ein Standplatz an der Art Basel verweigert wurde.
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Beide Beschwerden Raphael Hubers in Lausanne abgewiesen
Das Bundesgericht hat die Verurteilung des ehemaligen Leiters der Abteilung Wirtschaftswesen bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich, der sich in grossem Ausmass von Gastgewerblern bestechen liess, bestätigt. Das Zürcher Obergericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen mehrfacher passiver Bestechung zu viereinhalb Jahren Zuchthaus, einer Busse von 200 000 Franken sowie zur Rückerstattung unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile in Höhe von 918 680 Franken an den Staat verurteilt.
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