Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

«Nichtig ist nur die nach Art. 20 OR gegen die guten Sitten verstossende Vereinbarung eines Entgeltes für die Hingabe der Dirne, was bewirkt, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Dirnenlohn hat.» (BGE 91 IV 69)

Nach Dr. iur. Brigitte Hürlimann ist die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Freier oder ihrem Arbeitgeber nicht mehr als sittenwidrig einzustufen: «Gefordert wird nichts anderes als ein gerechter, rechtlicher Umgang mit einer gesellschaftlichen Realität von grosser Bedeutung - wirtschaftlicher und zwischenmenschlicher Art. Wer Prostitution bekämpfen oder gar abschaffen will, muss anderswo ansetzen. Ungeeignete Instrumente für die Abschaffung der Prostitution sind erwiesenermassen rechtliche Diskriminierung und soziale Stigmatisierung.» 

Dr. iur. Ramon Mabillard argumentiert für die einfache Gesellschaft als Konstruktion, um das Verhältnis der Verhandlungspartner bei Vertragsverhandlungen rechtlich erfassen zu können («Culpa in contrahendo»).

Lic. iur. Helena Kottmann stellt die Ergebnisse der Expertenkommission «Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge» vor.

Dr. iur. Viola Heutger schreibt zur Neuauflage 2004 der «UNIDROIT Prinzipien».

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Projektleiter Jusletter