Liebe Leserinnen und Leser
Die Nominierung und Ernennung der Richter am EuGH ist Thema des Beitrags von Constanze Semmelmann. Sie zeigt auf, wie (un-)abhängig von ihren Regierungen die Richter sind und wie es in formaler Hinsicht um ihre demokratische Legitimierung steht.
Am 1. April 2003 wies das Bundesamt für Gesundheit, ermächtigt durch den Bundesrat, mittels Verfügung den Veranstalter der Uhren- und Schmuckmesse BASELWORLD an, sicherzustellen, dass keine Personen an der Messe beschäftigt werden, die sich nach dem 1. März 2003 in den Ländern China, Hongkong, Singapur oder Vietnam aufgehalten haben. Der Grund war die damals in diesen Ländern seuchenartig auftretende Krankheit SARS. Mit dieser Verfügung befasste sich das Bundesgericht in BGE 131 II 670. Dr. med. et lic. iur. Irene Vollenweider analysiert den Entscheid des Bundesgerichts sowie die Rechtsgrundlagen der Verfügung.
Benjamin Wittwer befasst sich mit BGE 131 II 545. Das Bundesgericht hatte darin in Erweiterung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht bloss ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe darstellt.
RA Dr. iur. Amédéo Wermelinger bespricht BGE 132 III 9, in dem das Bundesgericht u.a. zu grundlegenden Fragen rund um das Stockwerkeigentum die Lehre und Doktrin zusammenfasst («Le propriétaire d´étage peut demander l´enlèvement d´une construction qui empiète sur son unité d´étage»).
Mit besten Grüssen
Nils Güggi