[1]
So nahm die Gynäkologin einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch vor, ohne das dafür notwendige schriftliche Gesuch der Schwangeren und ohne deren Aufklärung.
[2]
In einem anderen Fall meldete die Ärztin eine Patientin nach der zwölften Schwangerschaftswoche zum Abort an. Der medikamentöse Abbruch wurde schliesslich durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt, war der Grund für den Abort das Geschlecht des Fötus.
[3]
Die Gynäkologin verstiess zudem gegen das Verbot der Selbstmedikation. Auch nahm sie invasive Behandlungen vor, obwohl ihr das die Behörden aufgrund vorangegangener Komplikationen bei mehreren Patientinnen aufgrund von Sorgfaltspflichtsverletzungen untersagt worden war.
Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2014 vom 18. März 2015
Quelle: SDA