I.
Einleitung ^
Ich habe etwas klein wenig mehr als 15 Minuten Zeit, hier meine Sicht auf die Militärjustiz darzulegen. Sie werden mit mir einig gehen, dass dies – wollte man das Thema umfassend oder gar dogmatisch reflektiert abhandeln – in 15 Minuten eine eigentliche «Mission impossible» ist (und ich kaum als Tom Cruise durchgehe), denn es gäbe einiges zu sagen (was Tom Cruise dann wiederum auch nicht täte, denn als Mann der Aktion handelt er); und ich bin dankbar, dass mein sehr geschätzter Amtskollege des Kantons Zürich eben gekonnt klug ausgewählte packende, diskussions- oder vielleicht auch revisionswürdige Themenbereiche auch in meinem Sinne anklingen liess.
Erlauben Sie mir daher, dass ich aus diesem reichen Strauss der Perspektiven einen anderen Themenbereich herausgreife, der mir als ziviler, der Praxis und damit der Frontarbeit seit jeher verpflichteter Strafverfolger besonders wichtig ist. Es ist ein Themenbereich, der einfach tönt, es aber nicht ist, denn es ist eine der Grundfragen, welche gelöst sein muss, damit eine jede Strafverfolgung erfolgreich, rechtstaatlich korrekt und – wichtig – proaktiv durchgeführt werden kann.
Die Schnittstelle mit der Militärjustiz in diesem Themenbereich ist evident, denn die Grundsätze sind die gleichen, indes gibt es aus meiner Sicht sicherlich systemische Problemstellungen und auch Optimierungspotential, wo die beiden Institutionen Militärjustiz und die zivilen Strafverfolger voneinander profitieren können, aber auch voneinander lernen müssen. Diese «Schnittstellenerleuchtung» fusst nicht etwa auf Erlebnissen aus irgendeiner ungünstigen Position meinerseits im Gerichtssaal, sondern auch auf den Erfahrungen des Artillerie- und MilSich-Offiziers (nun aD), des langjährigen Richters am ehemaligen Divisionsgericht 3 und schliesslich des – fin exquisite – mais très courte – de ma carrière militaire – Of zur Verfügung des OA in der Militärjustiz.
Dieser Themenbereich ist – und er tönt durchaus adäquat für das heutige militärische Jubiläum etwas «militärisch» – «Der erste Angriff in der Strafverfolgung und die Voraussetzungen seines Gelingens».
Um was geht es: Es geht um die heisse Phase des Beginns eines Strafverfahrens, in der sich die Aufgabenbereiche der Polizei, der untersuchenden Staatsanwaltschaft und der Spezialisten aus verschiedensten Disziplinen zum ersten Mal kreuzen. Manche reden da eben vom «1. Angriff», die anderen von der «zielgerichteten Zusammenarbeit im Ereignis», ich lieber vom Ausnahmefall, von der ausserordentlichen Situation, die ja das Strafverfahren für die Beteiligten und Betroffenen immer ist.
Zuerst einmal wage ich zu behaupten, dass die hier ins Spiel kommenden Führungsgrundsätze zivil und militärisch an sich recht gleich sind, weil wir ganz grundsätzlich der modernen Führungslehre verpflichtet sind oder das unbedingt sein müssten. Diese «zielgerichtete Zusammenarbeit im Ereignis» bedeutet nichts anders als «den Einsatz der Kriminalpolizei oder Militärpolizei (diese zuerst, in der Regel) und der Staatsanwaltschaft oder des militärischen UR (gleichzeitig/versetzt) nach (schweren) Delikten oder andern schwer wiegenden Ereignissen zwecks Vornahme aller unaufschiebbaren Massnahmen zugunsten
a. der Gefahrenabwehr und
b. für die weitere Strafverfolgung.»
Es geht somit um den interdisziplinären Einsatz, also um Teamarbeit, das Zusammenspiel von Staatsanwaltschaft, div. Polizeieinheiten, Feuerwehr, Sanität, Rechtsmedizin und vielen anderen mehr.
Es gilt, gemeinsam die sogenannte Chaosphase zu überwinden, um nicht länger als zulässig vom Ereignis bestimmt zu werden. Durch gezielte Massnahmen soll der weitere Verlauf des Geschehens möglichst im Sinne der Verfahrensleitung und der Einsatzleitung gesteuert und diktiert werden. Das Ziel dieses Einsatzes ist es, die einzelnen Probleme zu erkennen, diese richtig zu beurteilen und dann gezielte Massnahmen einzuleiten. Im Fokus dieser gezielten Massnahmen stehen eben wie gesagt die Gefahrenabwehr und – darauf lege ich grossen Wert – gleichberechtigt die Strafverfolgung und deren Ansprüche zur Beweissicherung.
Durch das Einleiten von Sofortmassnahmen wird Zeit gewonnen, und wir verschaffen uns den notwendigen Handlungsspielraum. Durch solches Handeln stellen wir die Weichen und bestimmen dabei weitestgehend über Erfolg oder Misserfolg im nachfolgenden Vorverfahren oder dann vor Gericht. Und hier kann ich den Kreis zur Einleitung schliessen, nämlich zur Wichtigkeit dieser geführten, fachlich kompetent durchgeführten – geführten – ersten Phase im Strafverfahren: Man muss sich eines Fakts ganz klar bewusst sein, nämlich dass es für Versäumtes oder Zerstörtes zu Beginn eines Falles in der Regel kein Nachholen und kein Wiedergutmachen gibt: Vernichtete Spuren sind ein für alle Mal vernichtet oder die verpasste Zeugensicherung kann nicht bzw. nur sehr schwer nachgeholt werden. Sie fehlt jetzt, in der Untersuchung, bei der Anklage, und vor dem Gericht.
Erfahrung, Reife im Umgang mit Ausnahmesituationen, Fach- und Führungskompetenz – eine bewusst gewählte Reihenfolge – sind die Ingredienzen des Erfolges und sie haben den militärischen wie auch zivilen Verfahrensleiter auszuzeichnen.
II.
Fachkompetenz und Führungskompetenz ^
Ein unbestrittener Vorteil der Militärjustiz ist der, dass die Angehörigen der militärischen Untersuchungsbehörde und der Gerichte alles Persönlichkeiten sind, die in der Armee eingeteilt sind.
Was bedeutet das: Es bedeutet, dass sie um den militärischen Dienstbetrieb, die Tagesabläufe, den Korpsgeist, die Hierarchie und die Befehlsstruktur, das Subordinationsverhältnis resp. die Befehlsgewalt sowie um die Vielzahl reglementarischer Vorschriften wissen, aber im Grundsatz auch fachtechnische Aspekte (wie z.B. das Schiesswesen oder Artilleriefeuerleitung) kennen und somit aus eigener Erfahrung wissen, wovon die Rede ist. Und sie wissen auch, wo die sich daraus ergebenden Probleme bzw. Herausforderungen liegen und verstehen, was es im Militär bedeutet, wenn jemand einen Befehl verweigert oder wie wichtig es ist, bei der Bedienung von bestimmten Geräten oder beim Aufbau von Übungsanlagen alle reglementarischen Vorschriften einzuhalten.
Wer beispielsweise selber einmal einen Pinzgauer, Mowag oder Puch gefahren, eine Handgranate geworfen, eine Waffe zerlegt (und vielleicht falsch wieder zusammengesetzt hat), einen Gepäckmarsch absolviert, im Gebirge biwakiert oder mitten in der Nacht Wache geschoben hat, der weiss, wovon bei daraus fliessenden Anklagepunkten die Rede ist und er ist dadurch gegenüber seinen Partnern in der Strafverfolgung, sei es die Polizei oder die beigezogenen Fachspezialisten und natürlich im Verhältnis zu den Rechtsbetroffenen, glaubwürdig und natürlich autoritär. Dieses praxisorientierte und fokussierte Wissen der Untersuchungsbehörde bzw. dann des Gerichts kann sich damit sowohl zugunsten der beschuldigten Person auswirken, aber je nachdem auch zu deren Lasten. Auf jeden Fall, werte Damen und Herren, führt es zu besseren Untersuchungen und zu richtigen Urteilen, weil sie realitätsbezogen sind. Hier ist die Parallele zur zivilen Strafverfolgung evident: Auch der zivile Verfahrensleiter muss sich laufend in seinen zahlreichen komplexen Fahrlässigkeitsdelikten kundig machen, wie sich beispielsweise bei einem Unfall auf einer Baustelle die technischen Gegebenheiten verhalten, wie die Arbeitsvorschriften oder Funktionsweisen von technischen Gerät oder provisorischen Einrichtungen ausgestaltet sind.
Oder: Er oder sie muss regelmässig das spezifische, immer wieder andere Umfeld verstehen, wenn er beispielsweise einen Ehrenmord oder eine Züchtigung in einem spezifischen kulturellen Umfeld oder in einem gesellschaftlichen Milieu aufzuklären hat. Wichtig ist – und bleiben wir noch kurz beim Wissenskontext – dass die Militärjustiz mit Blick auf die erwähnten Führungsaufgaben oder Führungsanforderungen im strafverfolgerischen Einsatz weiter dem Grundsatz nachlebt, dass die Eintrittsvoraussetzung der Offiziersgrad ist und dadurch entsprechende Führungslehrgänge als absolviert vorausgesetzt werden können. Kann dies nicht bewerkstelligt werden, müssen entsprechende Führungskurse angeboten oder die Fälle stufengerecht zugeteilt werden, gleich wie dies die zivile Strafverfolgung auch tut, sprich fachliche/erfahrungsbedingte Zuteilungsstufen (Untersuchungsbeamte/Seniors/Assistenzstaatsanwälte) und/oder in Form der spezialisierten Zuteilung in Spezialeinheiten. Es ist eben im militärischen Umfeld – aber auch zivil – oft nicht immer so, dass sich in Straffällen ein Subordinationsverhältnis zu Lasten des Beschuldigten ergibt, zudem ist das richtige Verstehen von militärischen Führungsgrundsätzen und Führungsverhalten, welches eine Komponente eines strafbaren Verhaltens sein kann oder solches zu bewirken vermag, unabdingbar.
Ich meine, da steht die Militärjustiz gut da. Im Unterschied dazu orte ich in der zivilen Strafverfolgung Handlungsbedarf: Die zivile staatsanwaltschaftliche Führung zeichnet sich in Abhängigkeit der konkreten Führungsadressaten durch institutionell, organisatorisch, hierarchisch, zeitlich und personell unterschiedlichste Führungssituationen aus. Diesen komplexen Führungsanforderungen kann man keinesfalls mit einem gängigen verwaltungsgemischten Führungsseminar auf dem Appenberg oder in der Kartause Ittingen begegnen. Diese Vielfältigkeit und die unterschiedlichen Rollen der Führungsperson stellen eine Herausforderung sui generis dar. Staatsanwaltschaftsspezifische Führungsprobleme, wobei zudem die Grösse einer Organisation bzw. eines Kantons unterschiedliche Führungsproblematiken mit sich bringt, sind quasi «branchenspezifischer» Natur, weil sich die gesetzlichen Aufgaben, Mittel und Ziele, Sinn und Zweck der Strafverfolgung ganz wesentlich von denjenigen unserer Partner, der privaten und öffentlichen Wirtschaft, der Verwaltung, des Gesundheitswesens, der Forschung und Lehre oder eben auch der Armee unterscheiden. Es kommt dazu, dass die Kriminalpolizeien einerseits meist den Status von administrativ unabhängigen, in der Regel (Basel-Stadt als Beispiel, wo das nicht so ist) von der Staatsanwaltschaft organisatorisch getrennten Strafverfolgungsbehörden geniessen.
Andererseits ist die gerichtliche Polizei bei ihrer Tätigkeit immer der gesetzlichen Aufsicht und dem Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft unterstellt (Art. 15 Abs. 2 StPO) und meldepflichtig (Art. 307 StPO). Das führt nichtsdestotrotz zu sich teilweise überschneidenden und konkurrenzierenden Führungsansprüchen, auch geteilte, per se suboptimale Unterstellung genannt. Auf der Ebene Staatsanwaltschaft/Polizei entstehen spezifische Führungsprobleme primär dann, wenn die gegenseitigen Erwartungen (Aufgaben- und Rollenverständnis, Anforderungen an Handlungen und Haltung) und Kompetenzen nicht geklärt sind. Aus diesem Grund arbeiten wir bei der Staatsanwaltschaftsakademie der Universität Luzern daran, spezifische, massgeschneiderte Führungskurse für Staatsanwältinnen und Staatanwälte anzubieten, weil die Praxis und entsprechende Umfragen zeigen, dass die geschilderten Probleme durchaus bestehen, als störend empfunden werden und eben letztlich der Strafverfolgung abträglich sind.
III.
Erfahrung und innere Ruhe ^
Strafverfolgung ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Wie gesagt, ist sie oftmals psychisch sehr belastend, interdisziplinär, rechtlich fein ziseliert – der Gesetzgeber arbeitet im übrigen emsig und motiviert daran, aktuell die Praxistauglichkeit des Strafprozessrechtes zu vermindern – und die Strafverfolgung hat trotz Beschleunigungsgebot und Effizienz rechtsstaatlich einwandfrei zu sein. Dazu tritt leider, dass man – ein weit grösseres Problem – viel zu oft gesellschaftspolitische Probleme durch Pönalisierung zu regeln sucht.
Meine Damen und Herren, nie darf dabei vergessen werden, dass bei der Suche nach der materiellen Wahrheit und dem gerechten Urteil der Mensch, sei es die beschuldigte Person, der Zeuge, das Opfer, der Sachverständige und wer auch immer, im Mittelpunkt steht. Die wenigsten, die mit einem Strafverfahren in Berührung kommen, fühlen sich – ungeachtet ihrer Rolle – bei Strafverfolgern wohl; die abgebrühten, coolen Gewohnheitsverbrecher, die dieser Phase gar einen Lustgenuss abzugewinnen vermögen, sind sicher in der deutlichen Minderzahl. Die überwiegende Mehrzahl hat das erste Mal mit der Strafverfolgung zu tun und befindet sich per se in verschieden gelagerten und verschieden stark ausgeprägten Ausnahmesituationen. So gilt es, nebst all den vorgenannten Qualitäten, geerdet diesen Menschen gegenüberzutreten und namentlich Befragungen oder eben Einvernahmen auch unter Beizug geschulter aussagepsychologischer Erkenntnisse durchzuführen.
Sie sehen es, ich vertrete die Ansicht, dass zivile Staatsanwältinnen/Staatsanwälte oder militärischer Untersuchungsrichter je nach Fall, oder gar Richter, definitiv keine Anfängerjobs sind und ich wähle meine Mitarbeitenden auch entsprechend aus. Wir müssen darum Sorge dazu tragen, dass wir unsere Mitarbeitenden sorgfältig gewinnen, ausbilden und erst dann dem «scharfen Schuss», nämlich dem anspruchsvollen Fall mit lebendigen Tätern und Lebenssachverhalten, zuführen.
An der Strafverfolgung interessierte Personen können durch die Militärjustiz wertvolle Erfahrungen in der Strafverfolgung sammeln: Das Leisten des Pikettdiensts (rund drei Wochen pro Jahr, Zuständigkeit für die ganze Schweiz) sowie das selbständige Führen von Voruntersuchungen und Beweisaufnahmen erachte ich als eine gute Voraussetzung für eine künftige Tätigkeit in der Justiz. Darüber hinaus – und hier nenne ich die letzte Komponente für das Gelingen einer strafrechtlichen Untersuchung, nämlich diejenige der Aus- und Fortbildung – ist es sehr zu begrüssen, dass die Militärjustiz das Absolvieren des «CAS Forensics» bei der Staatsanwaltsakademie ermöglicht, fördert und finanziert, ein CAS, welches im zivilen Bereich heute nachgerade eine Wahlvoraussetzung ist.
Dies ist der richtige Weg, damit gerade bei komplexen Fällen oder bei Unfällen, die in die Zuständigkeit der Militärjustiz fallen (z. B. im Strassenverkehr, in den Bergen [Lawinenunglücke], im Wasser [Kanderunglück]), letztere beide oft komplexeste Fahrlässigkeitsdelikte, nicht etwa zuerst fachliche Hürden überwunden werden müssen. Auch wenn der militärische UR im zivilen Alltag beispielsweise als Versicherungs- oder Bankjurist tätig ist, kann in diesen Ausbildungsgefässen das unabdingbare forensische Wissen angereichert werden. Dies kann nur geschehen, wenn die zivile Justiz neben dem «CAS Forensics» ihre Weiterbildungsangebote vermehrt auch für die Militärjustiz öffnet bzw. die Militärjustiz einlädt, daran teilzunehmen. Neben dem Ausbildungseffekt würde dies die Vernetzung fördern, aber auch den Fachaustausch und das gegenseitige Vertrauen, welches gerade in gemischtkompetenzlichen Fällen oder insbesondere bei der Übergabe der Verfahrensleitung so eminent wichtig ist.
Ein Gedanke zum Schluss meiner kurzen Ausführungen, meine Damen und Herren:
Ob in solchen aufwändigen und zeitintensiven Untersuchungen das Milizsystem der Militärjustiz aus den vorerwähnten Gründen an seine Grenzen stösst und die erforderliche Routine und der notwendige Erfahrungsschatz erworben, bewahrt und weiterentwickelt werden kann, erachte ich als eine Herausforderung, der wir uns gemeinsam und im gegenseitigem Vertrauen laufend stellen müssen. Ich hoffe indes, dass ich mit meinen heutigen, dem Diktat der Zeit unterworfenen nur kurzen Gedanken, aber mit meinem Willen zur gegenseitigen Unterstützung ein paar Lösungsansätze bieten konnte.
Michel-André Fels, Fürsprecher, Generalstaatsanwalt des Kantons Bern, stv. Vorsitzender der Justizleitung des Kantons Bern, Lehrbeauftragter an der Universität Luzern, Staatsanwaltsakademie.