Liebe Leserinnen und Leser
Am 3. November 2006 hat das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid in Sachen Suizidbeihilfe gefällt. Es verneint im Rahmen der organisierten Suizidbeihilfe einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abgabe einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital ohne Rezept. Prof. Dr. Christian Schwarzenegger beschäftigt sich mit BGE 2A.48/2006 und 2A.66/2006.
Philipp Possa und Denise Kreutz befassen sich mit der Frage, was mit einem Miteigentumsanteil geschieht, wenn das Miteigentum auf dem Gerichtsweg bzw. durch gerichtliche Anordnung aufgehoben wird und im Rahmen der Versteigerung zur Verwertung gelangt.
Beatrice Gross widmet sich BGE 132 V 303. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG entscheidet das kantonale Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern. Der Krankenkassenverband santésuisse ist u.a. zuständig für die Erteilung der sog. Zahlstellen-Register-Nummer (ZSR-Nr.) zuhanden von Leistungserbringern. Das EVG hat im erwähnten Urteil entschieden, dass das kantonale Schiedsgericht auch hier zuständig ist, weil santésuisse in diesem Bereich eine öffentlich-rechtliche Funktion übernehme.
Die heutige Ausgabe enthält auch die französischsprachige Übersetzung des Beitrags «Das Bundesgericht spricht Retrozessionen dem Kunden zu» von RA Rolf Kuhn und RA Dr. Sabine Kilgus. Das Bundesgericht hatte in BGE 132 III 460 entschieden, dass ein Vermögensverwalter Retrozessionen dem Kunden abliefern muss, sofern dieser nicht in Kenntnis aller massgeblichen Zahlungen ausdrücklich darauf verzichtet hat.
Zu guter Letzt weise ich auf die Rechtsprechungsübersicht des Bundesgerichts hin.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi