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Liebe Leserinnen und Leser

Im französischsprachigen BGE 133 III 81 hatte sich das Bundesgericht mit einer explodierten Kaffeekanne und der folgenden Klage nach Produktehaftpflichtgesetz gegen den Importeur zu befassen. Es hielt dabei fest, dass nach dem Produktehaftpflichtgesetz der Geschädigte nicht die Ursache des Mangels zu beweisen hat, sondern lediglich aufzeigen muss, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllte. RA Dr. iur. Eugénie Holliger-Hagmann analysiert und kommentiert den Entscheid.

Marc André Mauerhofer beschäftigt sich mit einigen Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen Rechtsöffnungsentscheide. Er kommt zum Schluss, dass die Erweiterung der möglichen Rügegründe durch die fehlende aufschiebende Wirkung stark relativiert wird.

Noogie C. Kaufmann orientiert über das voraussichtlich am 1. Juni 2007 in Deutschland in Kraft tretende «Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte».

Prof. Dr. iur. Astrid Epiney geht auf einige rechtliche Aspekte des «Steuerstreits» mit der EU ein. Ihr Fazit: Die Argumente der Kommission sind zumindest angreifbar.

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

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