Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Das Betäubungsmittelgesetz wurde kürzlich revidiert. Der Bundesrat hat bis jetzt noch nicht über die Inkraftsetzung entschieden. Sowohl das Vier-Säulen-Prinzip als auch die heroingestützte Behandlung werden im Gesetz verankert und eine beschränkte medizinische Anwendung von Cannabis wird ermöglicht. Auch die Strafbestimmungen wurden erneuert. Namentlich soll Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die mengenmässige Qualifikation des bisherigen Rechts ersetzen. Gemäss dieser Bestimmung wird der Täter «mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er [...] weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann». Prof. Dr. Peter Albrecht kritisiert, dass die Bestimmung schwer verständlich formuliert sei und ortet komplexe Auslegungsfragen. Er unternimmt eine vertiefte Analyse und bietet Interpretations-Ansätze.
Ab 2012 sind alle Fluggesellschaften, deren Luftfahrzeuge in der EU starten oder landen, in das europäische System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einbezogen. Es stellt sich die Frage, ob die Schweiz diese Neuregelung übernehmen und umsetzen muss. RA Urs Marti widmet sich dem sachlichen Anwendungsbereich des Luftverkehrsabkommens und Fragen zum übernommenen Sekundärrecht.
Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Kantone ihre Gerichtsorganisation im Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Anforderungen des BGG angepasst haben. Insbesondere muss nach Art. 86 Abs. 2 BGG – auch für das Haftprüfungsverfahren der ausländerrechtlichen Haft – als letzte kantonale Instanz ein höheres Gericht eingesetzt werden. Martin Businger zeigt, dass nicht alle Kantone diese Anforderungen erfüllen und bietet Lösungsansätze.
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Spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche wünscht

                          
 

 
Nils Güggi  
Verlagsleiter Weblaw AG