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Liebe Leserinnen und Leser
 
Bereits 1994 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Schweizer Namensrecht dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann widerspricht. Am 30. September 2011 hat die Bundesversammlung nun Änderungen beim Namensrecht beschlossen. Dr. Simon Thurnheer vergleicht aus diesem Anlass die historischen Hintergründe und juristischen Ausgestaltungen des schweizerischen Namensrechts mit denen des englischen Rechts.  Er bietet Einblicke in die Funktionsweise des Common Law und in das traditionelle englische Rechts- und Staatsverständnis.
 
Wie bereits für die Jahre 2000 bis 200320042005 sowie 2006 und 2007 fassen Dr. Roland Hürlimann und Dr. Thomas Siegenthaler die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich des Werkvertragsrechts für die Jahre 2008 bis 2011 zusammen und bewerten diese.
 
Dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2011 widmet sich Laurence Andrée Uttinger. Sie kommentiert die Entscheidung, die die Voraussetzungen der Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge an die «geschiedene Witwe» präzisiert. Systembedingt ändert das Urteil jedoch nichts an der teilweise prekären finanziellen Situation «geschiedener Witwen», die durch den Tod des Unterhaltspflichtigen hervorgerufen wird.
 
Alexander Kernen bespricht und befürwortet das Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2011. Dieses konkretisiert die internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsverletzungen durch Publikationen im Internet. Der EuGH begründet den Klägergerichtsstand am Interessenmittelpunkt des Geschädigten und schafft somit mehr Rechtssicherheit. Am 3. Oktober 2011 hat das Bundesgericht die Massgeblichkeit der Fünfjahresfrist für den Familiennachzug bis zum 12. Lebensjahr des Kindes bestätigt (vgl. Thomas Segessenmann, Familiennachzug innert Frist beantragt und doch zu spät?, in: Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 3. Februar 2012). Trotz dieses Entscheides geht das Rekursgericht davon aus, dass eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist durch das Erreichen des 13. Altersjahrs des Kindes nicht tangiert wird. Wir stellen Ihnen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2011, 1-BE.2010.34 im Volltext zur Verfügung.
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sarah Montani
Rechtsanwältin, Leiterin Jusletter Mitinhaberin Weblaw AG

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