Obwohl die Strafanträge für den Vorfall in der Arztpraxis zurückgezogen wurden und es in einem weiteren Verfahren gegen den Mann nur um einen geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz geht, erachtet das Bundesgericht die Erstellung des DNA-Profils beim Betroffenen als verhältnismässig. Dies geht aus einem am 7. Mai 2019 veröffentlichten Urteil hervor.
Entgegen der Ansicht des Mannes besteht laut Bundesgericht auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das DNA-Profil. Ein solches müsse den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, ihnen noch nicht bekannte Täter von Delikten zu identifizieren. Dabei könne es sich um vergangene oder zukünftige Delikte handeln.
Mit den Profilen könnten zudem Irrtümer bei der Identifikation von Personen und der Verdächtigung von Unschuldigen verhindert werden. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die DNA-Profile auch präventive Wirkung hätten und so dem Schutz von Dritten dienten.
Allerdings sei es gemäss Gesetz nicht erlaubt, routinemässig DNA-Proben zu entnehmen und diese auszuwerten. Vielmehr müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine beschuldigte Person in zukünftige Delikte involviert sein könnte.
Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, ob jemand vorbestraft sei. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse anhand der Gesamtumstände entschieden werden.
Im konkreten Fall leidet der Betroffene unter einer ärztlich diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Er hat Probleme mit Aggressionen und der Impulskontrolle, weshalb er in Behandlung ist. Weil zudem ein nichtiger Grund der Auslöser für den Vorfall in der Arztpraxis war, geht das Bundesgericht davon aus, dass zukünftige Delikte nicht auszuschliessen seien.
Das Bundesgericht weist in seinem Entscheid darauf hin, dass das DNA-Profil nach einem Jahr aus der Datenbank gelöscht werden muss.
Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019, zur Publikation vorgeschlagen
Quelle: SDA