Das Thema der präventiven Rechtskontrolle wirft eine Vielzahl von grundlegenden staatsrechtlichen und staatspolitischen Fragen auf, denen sich der vorliegende Beitrag essayistisch annähert. Die Kontrolle wird zuerst dadurch erschwert, dass die zu überprüfende Norm erst im Entstehen begriffen ist – ihr Wortlaut, ihr Sinn und Zweck sind noch nicht festgelegt – und dass auch die Normen, an denen die Prüfung ausgerichtet ist, hochgradig interpretationsbedürftig sind. Weil die nachträgliche, repressive Kontrolle durch das Bundesgericht Verfassungsthemen nicht flächendeckend zum Durchbruch verhelfen kann, ist eine solide vorgängige Überprüfung von eminenter Bedeutung. Bei der Ausgestaltung wird man sich mit der optimalen Prioritätensetzungen befassen müssen, transparente Prozesse einrichten, eine niedrigere Kritikschwelle vorsehen, als sie das Bundesgericht bei der abstrakten Normenkontrolle pflegt. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]
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Dans l’édifice institutionnel français, le Conseil d’Etat a une place toute particulière, qui fait l’objet de la présente contribution. Créé en 1799 sous le consulat, le Conseil d’Etat est l’une des plus anciennes institutions françaises. Outre ses compétences en matière de contentieux, ses compétences consultatives lui permettent d’exercer un contrôle préventif de la qualité de la législation au niveau du gouvernement français, mais aussi à certaines conditions depuis 2008, du parlement français. Ce contrôle porte sur la légalité, sur la qualité rédactionnelle, et même sur l’« opportunité administrative », c’est-à-dire sur l’adéquation entre les mesures législatives choisies et l’objectif souhaité. Le sujet très actuel de l’interdiction du voile intégral est également abordé comme cas de figure du rôle du Conseil d’Etat. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Deutsch]
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Die präventive Rechtskontrolle in der Schweiz funktioniert im Grossen und Ganzen, wobei es gewisse Schwachstellen gibt. Dieser Beitrag ortet diese und zeigt Möglichkeiten auf, wie sie behoben werden können. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]
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Es gehört zum Prinzip der Bundestreue, dass der Kanton bei seiner Rechtsetzungstätigkeit das übergeordnete Bundesrecht beachtet und sicherstellt, dass keine Normwidersprüche entstehen. Die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist massgebende Grundlage des rechtsstaatlichen Handelns und der Rechtssicherheit. Auch die kantonale Rechtsordnung muss diesem Anspruch genügen: Verordnungs- und Gesetzesrecht müssen verfassungskonform, Verordnungsrecht muss gesetzeskonform sein. Widerspruchsfreiheit des kantonalen Rechts verlangt Beachtung der Normenhierarchie und setzt geeignete Verfahren und Instrumente der präventiven Rechtskontrolle voraus.
[keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]
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Obschon die Bundesverfassung für das Bundesgericht keine institutionalisierte Mitwirkung am Rechtsetzungsverfahren des Bundes kennt, wirken sich verschiedene Handlungsformen des Gerichts direkt oder indirekt auf die Rechtsetzung aus: Unter den nicht-justizmässigen Formen verdienen der informelle Austausch mit Exponenten von Bundesversammlung und Bundesrat, die Teilnahme an Vernehmlassungen zu Erlassentwürfen und die «Hinweise an den Gesetzgeber», die das Bundesgericht in seinem Geschäftsbericht aufnimmt, Beachtung. Unter den justizförmigen Formen sticht die vorfrageweise Überprüfung von Verordnungsrecht des Bundes hervor, mit der das Bundesgericht einen wichtigen Beitrag zur präventiven Rechtskontrolle leistet. Es wird sorgfältig zu prüfen sein, ob die präventive Rechtskontrolle mit zusätzlichen Instrumenten – zum Beispiel Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, bundesgerichtliche Begutachtungen im Dienste von Rechtsetzungsvorhaben – tatsächlich gestärkt werden könnte. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]
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Aufgabe der von Direktion für Völkerrecht (DV), deren Leitung dem Autor obliegt, ist es, dass Völkerrecht und Landesrecht zu einer einheitlichen und möglichst widerspruchsfreien Rechtsordnung zusammenwachsen. Der von der Schweiz praktizierte gemässigten Monismus und der verfassungsrechtliche Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht lassen gelegentlich vergessen, dass sich Völkerrecht und Landesrecht in einem Verhältnis stetiger Wechselwirkung befinden: Die schweizerische Rechtsordnung kann in Vertragsverhandlungen den Inhalt von Staatsverträgen beeinflussen und der Staatsvertrag beeinflusst, durch sein Inkrafttreten für die Schweiz, die schweizerische Gesetzgebung. Ziel der Direktion für Völkerrecht muss es sein, die völkerrechtliche und die landesrechtliche Ebene materiell zur Übereinstimmung zu bringen. Dafür – wie auch für den Fall, dass Völkerrecht und Landesrecht trotz allen Bemühungen in Konflikt zueinander geraten – stehen der Direktion für Völkerrecht verschiedene Instrumente und Verfahren zur Verfügung. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]
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In Österreich üben mehrere Staatsorgane Funktionen der präventiven Rechtskontrolle aus. Sowohl die 1920 eingeführte Verfassungsgerichtsbarkeit als auch die verschiedenen formellen Verfahren spielen in diesem Bereich eine eher marginale Rolle. So stehen etwa dem Bundesrat, der zweiten Kammer, deren Mitglieder vom Landtag des jeweiligen Landes gewählt werden, Einspruchmöglichkeiten gegenüber Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates zur Verfügung, die in der Praxis aber nur geringe Wirkungen zeitigen. Eine ähnlich stumpfe Waffe ist die präventive Kontrolle der Landesgesetze durch die Bundesregierung. Und der Bundespräsident hat das ihm zustehende Recht, die Beurkundung von Bundesgesetzen verweigern zu können, erst 2008 erstmals ausgeübt. Wesentlich effektiver und in der Praxis schlagkräftiger sind verschiedene informelle Begutachtungsverfahren, für die vor allem der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes verantwortlich zeichnet.
[keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch]
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The article describes Russia’s national anti-corruption strategy, the problems that have been encountered and the measures that have been taken to eliminate them. [keine Übersetzung der Zusammenfassung auf Französisch oder Deutsch]
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Christoph Errass: Kooperative Rechtssetzung; Stéphane Nahrath/Frédéric Varone (édit.): Rediscovering Public Law and Public Administration in Comparative Policy Analysis: a Tribute to Peter Knoepfel