L'essor des actes étatiques incitateurs
Le glas de la loi?
Im liberalen Staat ist das Gesetz das mit Abstand wichtigste Instrument, das Verhalten der Rechtsunterworfenen zu steuern. Aber auch der klassische Staat kennt Regeln der Selbstbeschränkung: Er legiferiert nur, wenn die Rechtssätze Wirkung entfalten können, wenn ihre Anordnung verhältnismässig ist und wenn überhaupt Handlungsbedarf besteht. Gerade das letzte Kriterium verlangt vom Staat grösstmögliche Selbstbeschränkung und zwingt ihn, auch andere Steuerungsmittel als das Gesetz zu prüfen: Anreizsysteme, lnformationskampagnen, Empfehlungen, Mustererlasse, Ausbildungsangebote, exemplarisches Verhalten (z.B. Vergabe von Aufträgen an umweltbewusste oder sozial vorbildliche Firmen) sind solche Möglichkeiten. Daneben lässt sich ein erwünschtes Verhalten auch durch partnerschaftlichen Vereinbarungen mit Berufsverbänden, Dachorganisationen und anderen in bestimmten Bereich massgebenden Vereinigungen erzielen: Gentlements-Agreements, Standesregeln oder Grundsatzdokumente (Leitbild, Charta, Selbstverständnis). Schliesslich kann auch mit konkreten Eingriffen statt mit Verboten operiert werden: Bauliche Massnahmen beruhigen den Verkehr oft weit effizienter als signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkungen. Neben die formelle Gesetzgebungslehre, bei der die redaktionelle Bearbeitung eines Normtextes im Zentrum steht, soll eine inhaltsorientierte Gesetzgebungslehre treten: Sie entwickelt systematische Kriterien zur Wahl des geeigneten staatlichen Handlungsinstruments und entwickelt neue gesetzgeberische Formen wie den Erlass auf Probe, das Rahmengesetz, die Erarbeitung von Gesamtkonzeptionen und verfeinert insbesondere die prospektive Gesetzesevaluation. Dem Gesetz hat das letzte Stündchen noch nicht geschlagen; es hat dort seinen Platz, wo es unbedingt nötig ist. Aber es ist nicht in jedem Fall ein Gesetz nötig.