Referenden bei dringlich erklärten Bundesgesetzen

Umgang mit Änderungen an der Referendumsvorlage, die vor der Volksabstimmung gemacht werden

  • Autor/Autorin: Patrick Mägli
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • DOI: 10.38023/5285eebd-2ff7-4334-a1b5-225fbd77dc4b
  • Zitiervorschlag: Patrick Mägli, Referenden bei dringlich erklärten Bundesgesetzen, in: LeGes 33 (2022) 3
Während der Covid-Pandemie wurde das Covid-19-Gesetz, das als dringlich erklärtes Bundesgesetz erlassen und sofort in Kraft gesetzt wurde, in kurzer Zeit mehrmals geändert; diese Änderungen erfolgten jeweils ebenfalls in der Form von dringlich erklärten Bundesgesetzen, die sofort in Kraft gesetzt wurden. Gegen den Grunderlass vom 25. September 2020 sowie gegen die Änderung vom 19. März 2021 wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Zum Zeitpunkt der Volksabstimmungen waren jeweils bereits spätere Änderungen des Covid-19-Gesetzes in Kraft gesetzt worden. Auf die Frage, was im Fall eines Neins zum Grunderlass oder zu einem Änderungserlass mit den nachfolgenden Änderungen geschehen soll, geben Verfassung und Gesetz keine Antwort. Es sind daher für diesen seltenen Fall Lösungen zu finden, die die Rechtssicherheit so gut wie möglich gewährleisten.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Dringliche Bundesgesetze
  • 2. Referenden zum dringlich erklärten Covid-19-Gesetz und zu einer dringlich erklärten Änderung des Covid-19-Gesetzes
  • 3. Folgen für nachträgliche dringlich erklärte Änderungserlasse bei einem Referendum gegen den dringlich erklärten Grunderlass: Lösungsansätze
  • 3.1. Dahinfallen der nachträglichen dringlich erklärten Änderungen («legistische Logik»)
  • 3.2. Fortbestehen des nachträglichen dringlich erklärten Änderungserlasses («Referendumslogik»)
  • 4. Folgen für spätere dringlich erklärte Änderungserlasse bei einem Referendum zu einem früheren, dringlich erklärten Änderungserlass: Lösungsansätze
  • 4.1. Dahinfallen der nachträglichen dringlich erklärten, unselbstständigen Änderungsbestimmungen («legistische Logik»)
  • 4.2. Fortbestehen der nachträglichen, dringlich erklärten, unselbstständigen Änderungsbestimmungen («Referendumslogik»)
  • 5. Schlussfolgerungen und Folgearbeiten