Wie streng ist das Erneuerungsverbot in Artikel 165 Absatz 4 BV auszulegen?

  • Autor/Autorin: Miriam Sahlfeld
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • DOI: 10.38023/349b618f-3da5-4ef8-8bc4-c1d3b73ded04
  • Zitiervorschlag: Miriam Sahlfeld, Wie streng ist das Erneuerungsverbot in Artikel 165 Absatz 4 BV auszulegen?, in: LeGes 33 (2022) 3
Bundesgesetze dringlich zu erklären, hält die Bundesversammlung seit 2020 wieder häufiger für nötig. Im Erstehilfekoffer zur Bewältigung der jüngsten Krisen scheinen dringlich erklärte Bundesgesetze das Mittel der Wahl zu sein, um die Reaktionsfähigkeit des Parlaments auf eine identifizierte Bedrohung zu beweisen. Das Parlament hat indessen bereits in der Covid-19 Krise mit dem Postulat 22.3010 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Referenden zu dringlich erklärten Bundesgesetzen und Verhältnis zum Erneuerungsverbot gemäss Artikel 165 Absatz 4 der Bundesverfassung. Klärungsbedarf» den Willen bekundet, sich kritisch mit den Rechtsfolgen einer Dringlicherklärung, insbesondere für den Fall eines Referendums, auseinandersetzen zu wollen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Dringliche Gesetze nach der Covid-19-Pandemie
  • 2. Erneuerungsverbot gemäss Art. 165 Abs. 4 BV
  • 2.1. Regelungsgehalt gemäss Wortlaut
  • 2.2. Entstehungsgeschichte
  • 2.3. Zielsetzung
  • 3. Wie lange ein Erneuerungsversuch verboten ist
  • 4. Unter welchen Voraussetzungen das Erneuerungsverbot greift
  • 4.1. Zugrundeliegender Sachverhalt
  • 4.2. Die Massnahme
  • 5. Welche Folgen ein Verstoss gegen Artikel 165 Absatz 4 BV hätte
  • 6. Schlussfolgerung