1.
Regeste ^
Die Frage, ob auf ein Gruppenersuchen der Niederlande nach internationalem Recht einzutreten ist, ist durch Auslegung der einschlägigen Normen zu beantworten. Bei dieser Auslegung sind im konkreten Fall das DBA CH-NL, das Protokoll, welches integrierender Bestandteil des Abkommens ist, und die Verständigungsvereinbarung als Einheit zu betrachten (E. 5.3.2). Die Bestimmungen betreffend den Informationsaustausch bezwecken sicherzustellen, dass der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die gewünschten Informationen liefert, wobei sie gleichzeitig die Rahmenbedingungen für diese Zusammenarbeit festlegen (E. 5.3.4). Die Auslegung ergibt, dass Gruppenersuchen ohne Namensnennung unter dem DBA CH-NL zulässig sind (E. 5.3.4, vgl. auch E. 5.4).
La loi fédérale sur l’assistance administrative ne permet pas, à elle seule, des demandes groupées dans la mesure où il s’agit d’une loi d’application (consid. 4).
Savoir s’il y a lieu d’entrer en matière sur une demande groupée des Pays-Bas doit être résolu au moyen d’une interprétation des normes pertinentes. Dans le cas concret, cette interprétation doit observer la CDI CH-NL, le protocole qui fait partie intégrante de la Convention ainsi que l’accord amiable en tant qu’unité (consid. 5.3.2). Les dispositions relatives à l’échange d’informations visent à assurer que l’Etat requis livre à l’Etat requérant les informations souhaitées, étant précisé qu’elles déterminent également les conditions-cadres de cette coopération (consid. 5.3.4). Il résulte de cette interprétation que les demandes groupées sans mention de nom sont admissibles sous l’empire de la CDI CH-NL (consid. 5.3.4, comp. consid. 5.4).
La legge sull’assistenza amministrativa fiscale di per sé non autorizza le domande raggruppate, in quanto si tratta di una legge di esecuzione (consid. 4).
La questione a sapere se in virtù del diritto internazionale si debba entrare nel merito di una domanda raggruppata olandese, va risolta ricorrendo all’interpretazione delle norme pertinenti. Nel caso concreto, in detta interpretazione vanno considerate come un’unità la CDI CH-NL, il Protocollo, parte integrante della predetta Convenzione, nonché l’Accordo amichevole (consid. 5.3.2). Le disposizioni concernenti lo scambio di informazioni mirano a garantire che lo Stato richiesto trasmetta le informazioni desiderate dallo Stato richiedente, fissando nel contempo le condizioni generali alla base di detta collaborazione (consid. 5.3.4). Dall’interpretazione risulta che le domande raggruppate senza indicazione dei nomi sono ammesse secondo la CDI CH-NL (consid. 5.3.4; cfr. anche consid. 5.4)
2.
Sachverhalt (Zusammenfassung) ^
3.
Aus den Erwägungen ^
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. (...)
3. Die Absätze 1 und 2 sind in keinem Fall so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;4. (...)
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer;
(...)
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.