3.3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil
BVGE 2013/26 zum Begriff der Kündigung im Sinne von Art. 36b Bst. a SVAV geäussert. Der Sachverhalt des damaligen Rechtsstreits (zwischen denselben Parteien wie im vorliegenden Fall) war mit dem hier zu behandelnden grundsätzlich vergleichbar. Auch damals vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sich (ausschliesslich) durch den Versand des Kündigungsschreibens an die Leasingnehmerin gemäss Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung exkulpiert zu haben. Die Vorinstanz hingegen machte namentlich geltend, es sei weder nachgewiesen worden, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Kündigung tatsächlich beim Leasingnehmer eingegangen sei, noch seien seitens der Beschwerdeführerin irgendwelche Schritte unternommen worden, um das Fahrzeug – nach der behaupteten Kündigung des Leasingvertrages – zurückzubekommen. Unter diesen Umständen würden alle Anzeichen auf ein Fortbestehen des Vertragsverhältnisses hindeuten.
Das Gericht erwog damals – unter Berücksichtigung des mit der Schaffung der Art. 36, 36a und 36b SVAV verfolgten Zwecks – und in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung – dass sich der Begriff der Kündigung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf dessen «zivilrechtlichen Gehalt» beschränke, sondern dass eine Kündigung im Sinne dieser Bestimmung neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen müsse, welche der Durchsetzung dieser Willenserklärungen dienen. Namentlich habe ein Leasinggeber weitere, auf Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte zu unternehmen (vgl.
BVGE 2013/26 E. 3.4.2.3 ff.).
3.3.2.2 Die grundsätzlich vergleichbare Thematik hatte das Bundesverwaltungsgericht sodann im Verfahren
A-4961/2013 zu beurteilen. Damals bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, wobei es die Betreibung der Leasingnehmerin nicht als geeignetes Mittel erachtete, um dieser das Fahrzeug zu entziehen (Urteil des BVGer
A-4961/2013 vom 30. Januar 2014 E. 4.1 ff.).
3.3.2.3 Im Nachgang an dieses zweite Urteil teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Februar 2014 allerdings mit, dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlich die Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zur Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung statt derjenigen vom 6. März 2008 eingereicht zu haben. Aufgrund des Mitberichtsverfahrens seien die Erläuterungen vom 22. Januar 2008 jedoch in der Kernfrage, ob Leasinggeber nach der Kündigung weitere Schritte zu unternehmen hätten, um dem Leasingnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich zu entziehen, substanziell überarbeitet worden. Tatsächlich wurde in den (späteren) Erläuterungen vom 6. März 2008 festgehalten, dass sich die Pflicht der Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber in der Vertragskündigung erschöpfe. Namentlich sei es nicht ihre Sache, das vermietete oder verleaste Fahrzeug tatsächlich zu entziehen.
3.3.2.4 Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass dieses Versehen Einfluss auf die beiden erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gehabt haben könnte und verzichtete auf die Vollstreckung der beiden Urteile.
3.3.3.1 Darauf, ob der genannte Unterschied zwischen den beiden Erläuterungen Einfluss auf die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gehabt hätte, ist vorliegend nicht einzugehen. Ebenso ist die Frage, ob der Leasinggeber nach erfolgter Kündigung alles ihm Zumutbare (z.B. Klageeinreichung beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternehmen muss, um die weitere Benutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer zu verhindern, vorliegend – da nicht im Streit liegend – nicht abschliessend zu beantworten.
3.3.3.2 Entscheidend ist für den vorliegenden Fall ist vielmehr, dass für ein Abwenden der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV so oder anders eine «Kündigung» vorliegen muss.
Darauf, welche Elemente genau erfüllt sein müssen, damit eine rechtsgültige Kündigung (im zivilrechtlichen Sinne) vorliegt, war das Bundesverwaltungsgericht in den geschilderten früheren Verfahren nicht näher eingegangen, zumal der Fokus in diesen Verfahren auf allfälligen «zur Kündigung hinzutretenden» Pflichten lag. Zu prüfen bleibt damit, ob hier eine rechtsgültige Kündigung vorliegt:
3.3.4.1 Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ([…]). Eine Solche beinhaltet zwei Elemente: Einen konkreten «Willen» (hier: ein Vertragsverhältnis beenden zu wollen) sowie die entsprechende «Erklärung» (eben dieses Willens). Wird zwar ein bestimmter Wille «erklärt», stimmt aber das konkrete Verhalten des Erklärenden nicht mit dem Geäusserten überein, stellt sich die Frage, ob der geäusserte Wille tatsächlich dem wirklichen Willen entspricht. Wie dargelegt, ist nicht in erster Line auf den erklärten, sondern auf den wirklichen Willen des Erklärenden abzustellen (vgl. E. 2.4).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt […] ein Kündigungsschreiben vor. Dabei handelt es sich um die Erklärung der Beschwerdeführerin, den Leasingvertrag auflösen zu wollen (sollten die ausstehenden LSVA-Beträge nicht innert 30-tägiger Frist bezahlt werden). Ob allerdings der geäusserte Auflösungswille tatsächlich dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entspricht, lässt sich dem Kündigungsschreiben allein nicht entnehmen. Darüber kann nur das Verhalten der kündigenden Partei in Zusammenhang mit der betreffenden Willenserklärung Aufschluss geben.
In diesem Zusammenhang darf davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche einen Vertrag tatsächlich (vorzeitig) auflösen will, sollte eine bestimmte Bedingung innert gesetzter Frist nicht durch die Vertragspartnerin erfüllt werden, zeitnah zum Ablauf der Frist in Erfahrung bringt, ob die Bedingung erfüllt wurde oder nicht. Nur so weiss sie, ob der Vertrag effektiv (vorzeitig) aufgelöst wurde und sie ihre mit der Auflösung einhergehenden Rechte geltend machen kann. Sodann darf davon ausgegangen werden, dass ein Leasingunternehmen, welchem es mit einer vorzeitigen Vertragsauflösung ernst ist, die ihm zustehenden Rechte effektiv geltend macht. Im Vordergrund dürften dabei die Rückforderung des Leasingfahrzeugs sowie Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsauflösung stehen.
3.3.4.2 Im vorliegenden Fall lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin rund um die Vertragskündigung rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der erklärte Kündigungswille ihrem wirklichen Willen entsprach; dies namentlich aus folgenden Gründen:
Keine Rückfrage bei der Vorinstanz betreffend Bezahlung der LSVA durch die Leasingnehmerin
Die Beschwerdeführerin hat der Leasingnehmerin die Kündigung angedroht, sollten die ausstehenden LSVA Rechnungen nicht innert 30 Tagen bezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat sie sich jedoch offenbar nicht dafür interessiert, ob die Leasingnehmerin die genannte Bedingung erfüllt hat oder nicht. Zwar trifft es zu, dass für sie keine «rechtliche Verpflichtung» bestand, bei der OZD in Erfahrung zu bringen, ob die Leasingnehmerin die ausstehenden LSVA-Rechnungen innert gesetzter Frist beglichen hat. Doch wäre dies für sie der einzige Weg gewesen, Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Leasingvertrag per 13. Dezember 2014 ([…]) aufgelöst wurde oder nicht. Namentlich verhält es sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – gerade nicht so, dass mit der Nichtbezahlung der LSVA regelmässig auch die Nichtbezahlung der Leasinggebühren einhergeht. Vielmehr gründete die Einführung der Solidarhaftung u.a. der Leasinggeber darin, dass diese in Fällen, in welchen die Leasingnehmer die LSVA nicht pflichtgemäss bezahlten – mangels direkter Betroffenheit – nicht tätig wurden und so letztlich bei der «LSVA-Prellung» mitwirkten bzw. diese überhaupt erst ermöglichten (vgl. Urteil des BVGer
A-3577/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.4.2.4). Die Situation wäre ohne Zweifel anders gewesen, würde es sich tatsächlich so verhalten, dass die Nichtbezahlung der LSVA regelmässig mit einer Nichtbezahlung der Leasinggebühren verbunden ist. Denn es darf davon ausgegangen werden, dass Leasingunternehmen im Allgemeinen sehr rasch reagieren, wenn Leasinggebühren nicht mehr bezahlt werden. Die Einführung einer Solidarhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit, mit dem Ziel, die Leasingunternehmen dazu zu bewegen, die Verträge mit den Leasingnehmern bei Nichtbezahlung der LSVA zu kündigen (um diese letztlich am Fortsetzen ihrer Tätigkeit zu hindern), wäre dann kaum nötig gewesen. Auch die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall die Leasingnehmerin mit ihrem Schreiben vom 5. November 2014 (bedingte Kündigung) ausschliesslich zur Bezahlung der ausstehenden LSVA – und nicht, wie sie geltend macht, auch zur Begleichung von Leasinggebühren – aufgefordert. Dies deutet darauf hin, dass die Leasinggebühren auch hier nicht ausstehend waren. Vor dem Hintergrund, dass die Vertragsauflösung Voraussetzung für die Rückforderbarkeit des Leasingfahrzeugs ist ([…]) und sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung diverse Rechte für die Leasinggeberin ergeben (z.B. Neuberechnung des Leasingzinses […] und Schadenersatz […]), kann der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation jedenfalls nicht gefolgt werden, eine Unsicherheit ihrerseits in Bezug auf den Status des Vertrages erweise sich als nicht relevant ([…]).
Keine Geltendmachung von Rechten gestützt auf die vorzeitige Vertragsauflösung
Weder hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch geht aus den Akten hervor, dass sie ihre Rechte aufgrund vorzeitiger Vertragsauflösung (insbes. Rückforderung des Leasingfahrzeugs, Neuberechnung des Leasingzinses sowie Forderung von Schadenersatz) gegenüber der Leasingnehmerin geltend gemacht hat. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der OZD ist das Leasingfahrzeug mit der Stammnummer [...] denn auch nicht deponiert worden, sondern es wurde noch Monate nach der «Vertragskündigung» (bis April 2015) weiter benutzt. Sollte die Beschwerdeführerin hier einwenden wollen, sie habe das Fahrzeug bereits mit dem Schreiben vom 5. November 2014 zurückgefordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich dabei bewusst sein musste, die Forderung auf Rückgabe des Fahrzeugs vor Vertragskündigung aufgrund Verstosses gegen die AGB ([…]) nicht durchsetzen zu können.
3.3.4.3 Aus dem Geschilderten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Schritte eingeleitet hat, welche dem im Kündigungsschreiben geäusserten Kündigungswillen tatsächlich entsprochen hätten. Objektiv gesehen ist kein Kündigungswille erkennbar. Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Kündigung des Vertrages nicht dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entsprach. Vielmehr sollte die Äusserung eines Kündigungswillens lediglich dazu dienen, die in Art. 36b Bst. a SVAV genannte Bedingung für eine Entlassung aus der Solidarhaftung «pro forma» zu erfüllen. Fehlt es jedoch an einem tatsächlichen Kündigungswillen, erfolgt trotz gegenteiliger Erklärung keine Kündigung ([…]), womit auch die Bedingung von Art. 36b Bst. a SVAV nicht erfüllt wird. Die Beschwerdeführerin geht somit in ihrer Argumentation fehl, für eine Entlassung aus der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV genüge ein Kündigungsschreiben, bzw. eine Willenserklärung ohne entsprechenden wirklichen Willen ([…]).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zwar ein Kündigungsschreiben, damit allein aber noch keine eigentliche Kündigung vorliegt, welche es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, sich gemäss Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaftung zu exkulpieren. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.