Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2017 vom 17. September 2018

Verbotener Binnenflug. Bemessung der Einfuhrsteuer. Schätzung des Marktwertes eines Flugzeugs.

  • 1 février 2019
  • Traité par: Monique Schnell Luchsinger
  • Catégories d'articles: Arrêt de principe
  • Domaines juridiques: Douanes
  • Proposition de citation: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2017 vom 17. September 2018, ASA Online : Arrêt de principe
Urteil des BGer 2C_25/2017 vom 17. September 2018 in Sachen A. AG gegen Oberzolldirektion (OZD).

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (gekürzt)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Wird mit einem im Ausland immatrikulierten Flugzeug innerhalb der Schweiz ohne Bewilligung ein gewerblicher Flug durchgeführt, so sind Einfuhrabgaben geschuldet (nicht strittig vor Bundesgericht). Wird für die Bemessung der Einfuhrsteuer der Marktwert des Flugzeugs geschätzt, so ist diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (E. 5.2). Steht ein Flugzeug dauerhaft im Einsatz, so ist davon auszugehen, dass eine Entwertung stattfindet. Dieser ist durch eine lineare Abschreibung Rechnung zu tragen (E. 5.3).

Lorsquun vol à usage commercial est effectué sur le territoire suisse sans autorisation au moyen dun aéronef immatriculé à létranger, les redevances dentrée sont dues (point non litigieux devant le Tribunal fédéral). Si, afin de calculer limpôt sur les importations, la valeur marchande de laéronef est estimée, il convient de retenir la méthode destimation qui tient compte au mieux des circonstances de lexploitation de lassujetti, qui repose sur des suppositions plausibles et dont le résultat se rapproche le plus possible de la situation réelle (consid. 5.2). Lorsquun aéronef est engagé de manière permanente, il faut partir du principe quune perte de valeur a lieu; on en tiendra compte par le biais dun amortissement linéaire (consid. 5.3).

2.

Sachverhalt (gekürzt) ^

Die A.________ AG (nachfolgend: Holding) mit Sitz in der Schweiz übertrug mit «Aircraft Management Agreement» vom 22. Oktober 2013 ihr Flugzeug zur gewerblichen Nutzung auf die österreichische Betreibergesellschaft B.________ GmbH mit Sitz in Österreich, welche das Flugzeug auf ihren Namen als Halterin im österreichischen Luftfahrzeugregister registrieren liess. Die B.________ GmbH war gemäss dem genannten Vertrag verpflichtet, das Flugzeug als Operator in möglichst grossem Umfang an Dritte zu verchartern («Third-Party Charter»), unter Vorbehalt der Nutzung durch die Holding bzw. den «Owner» («Owner-Charter»).

Am 8. März 2014 fand ein Owner-Charterflug von U.________ nach V.________ (beide Orte innerhalb der Schweiz) statt. Die Owner-Charterflüge, so auch der vorgenannte Flug, wurden jeweils der Holding in Rechnung gestellt. Letztere wiederum belastete den Rechnungsbetrag in ihrer Buchhaltung dem «Kontokorrent» (Konto yy) des Alleinaktionärs. Per 2. Dezember 2014 wurde das Flugzeug von der Holding für USD 4.4 Mio. verkauft.

Mit Entscheid vom 8. Januar 2016 erwog die Oberzolldirektion, dass der Flug vom 8. März 2014 einen grundsätzlich unzulässigen Binnenflug im Zollgebiet darstelle, wobei die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt seien, sodass eine Einfuhr des (unverzollten) Flugzeugs ins schweizerische Zollgebiet bzw. in die Schweiz stattgefunden habe und erhob neben einem Zollbetrag zuzüglich Verzugszinsen eine Einfuhrsteuer bzw. Mehrwertsteuer von 8 % auf dem Wert des Flugzeugs (USD 5.5 Mio., umgerechnet Fr. 5’409’085.–) sowie Verzugszinsen nach. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 10. November 2016 insofern teilweise gutheissen, als die Verzugszinsen reduziert wurden (späterer Beginn und früheres Ende des Zinsenlaufes), in der Hauptsache jedoch abgewiesen. 

Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhebt die Holding (Beschwerdeführerin) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter wird unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die Begrenzung der Abgabepflicht auf die Zollabgabe und die Mehrwertsteuer auf dem Entgelt für den Binnenflug vom 8. März 2014 (statt dem Flugzeugwert) beantragt. Sinngemäss wird zudem subeventualiter die Senkung des Flugzeugwertes als Basiswert für die Einfuhrsteuer von Fr. 5’409’085.– auf Fr. 4’203’560.– und damit die Reduktion der Einfuhrsteuer beantragt. Sämtliche Anträge werden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenseite gestellt. 

Die Oberzolldirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 24. Februar 2017 repliziert. 

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

5. 

 

5.1. Zwecks Festlegung der Einfuhrsteuer hat die Vorinstanz als Bemessungsgrundlage den Marktwert des Flugzeugs zum Zeitpunkt der Einfuhr, sprich per 8. März 2014, geschätzt, unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses am letzten Börsentag vor der Einfuhr (7. März 2014; Art. 54 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 54 Abs. 4 MWSTG; Art. 54 Abs. 5 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 MWSTG und Art. 69 lit. c ZG). Sie hat diesbezüglich den Marktwert gemäss «Aircraft Management Agreement» vom 22. Oktober 2013, Anhang B von USD 5.5 Mio., nicht jedoch den Verkaufspreis vom 2. Dezember 2014 von USD 4.4 Mio. herangezogen. Die Beschwerdeführerin rügt diese Schätzung im Sinne eines Subeventualantrages als offensichtlich fehlerhaft und willkürlich. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Flugzeug 8.5 Monate nach der Einfuhr zu einem Preis von USD 4.4 Mio. verkauft worden sei, welcher dem Marktwert entspreche. Heranzuziehen sei primär der Mittelwert gemäss «Bluebook» des Flugzeugs, sprich der Wert zwischen Retailpreis und Wholesalepreis, der zu einem Marktwert von höchstens USD 4’876’400.– bzw. Fr. 4’332’340.– führe. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht als Beweismittel erstmals die Beilagen AA (nur seitens der Verkäuferin unterzeichnetes Aircraft Sale and Purchase Agreement, gemäss welchem das Flugzeug von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2010 zum Preis von USD 6.2 Mio. gekauft worden sein soll) und AB bis AE (Bluebook des Flugzeugs per 10. Dezember 2010, 22. Oktober 2013, 8. März 2014 und 2. Dezember 2014 mit durchschnittlichen Retail- und Wholesalepreisen) vor. Das Bluebook dient gemäss Angaben auf demselben als Unterstützung und Hinweis zur Ermittlung eines fairen Marktwertes. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht allerdings nur vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Andernfalls handelt es sich um unzulässige Noven. Dabei geht es um Beweismittel, welche erstmals durch das angefochtene Urteil rechtserheblich geworden sind, beispielsweise aufgrund einer für die Parteien objektiv nicht vorhersehbaren, neuen rechtlichen Argumentation der Vorinstanz (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.; Urteile 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; 5A_291/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2), Vorliegend hätten die vorgenannten Beweismittel (AA-E) und entsprechenden Tatsachen bereits vor der Vorinstanz vorgelegt werden können, weshalb sie vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. 

Zudem legt die Beschwerdeführerin (alternativ) als Marktwert einen Betrag von Fr. 4’203’560.– dar, welcher dem Betrag aufgrund einer linearen Abschreibung des Flugzeugwerts aufgrund ordentlicher Abnutzung ausgehend von einem Wert von USD 6.2 Mio. (am 10. Oktober 2010) bis zum einem Wert von USD 4.4 Mio. (am 2. Dezember 2014), zum Zeitpunkt 8. März 2014, entsprechen soll. 

 

5.2. Gemäss den Grundsätzen zur Ermessenseinschätzung bei der Mehrwertsteuer (Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Schätzung der Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen) ist bei der Nacherhebung der Einfuhrsteuer zur Schätzung des Marktwertes diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5; 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Das Bundesgericht überprüft eine Schätzung des Marktwertes nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob offensichtliche Fehler und Irrtümer vorliegen bzw. ob die Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist. Die steuerpflichtige Person muss die offensichtliche Fehlerhaftigkeit dartun und beweisen (vgl. Urteile 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5 f.; 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2 f.). 

 

5.3. Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass der Verkaufspreis von USD 4.4 Mio. vom 2. Dezember 2014 dem Marktwert entspricht. Dass ein Flugzeug, welches gemäss Flugstundenübersichten dauerhaft im Einsatz stand, am 8. März 2014 immer noch gleich viel wert gewesen sein soll wie am 22. Oktober 2013 (USD 5.5 Mio.), wenn der Marktwert am 2. Dezember 2014 bereits bei USD 4.4 Mio. lag, ist nicht plausibel und wenig realitätsbezogen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in der Zeit vom 22. Oktober 2013 bis 8. März 2014 eine Entwertung stattgefunden hat. Die vorinstanzliche Schätzung ist vor diesem Hintergrund offensichtlich fehlerhaft. Der Wert vom 22. Oktober 2013 von USD 5.5 Mio. ist deshalb bis zum 2. Dezember 2014 linear abzuschreiben und dementsprechend der Marktwert zum Zeitpunkt 8. März 2014 festzulegen. Bei einer Wertverminderung von USD 1.1 Mio. in der Zeitspanne vom 22. Oktober 2013 bis 2. Dezember 2014 (USD 5.5 Mio – USD 4.4 Mio.) ergibt sich bis 8. März 2014 ein Abschreibungsbetrag von USD 374’755.– (USD 1.1 Mio.: 408 [Tage] x 139 [Tage]). Der Marktwert des Flugzeugs aufgrund linearer Abschreibung belief sich somit am 8. März 2014 auf USD 5’125’245.– (USD 5’500’000.– - USD 374’755.–) bzw. Fr. 4’553’421.– (Kurs 0.88843 vom 7. März 2014 gemäss Akten; Art. 54 Abs. 5 MWSTG). Der steuerbare Warenwert beträgt damit Fr. 4’556’755.– (Marktwert zuzüglich Überführungskosten von Fr. 1’000.– und Zoll von Fr. 2’334.–). Die Einfuhrsteuer von 8 % beläuft sich demnach neu auf Fr. 364’540.–. Der Verzugszins auf der Einfuhrsteuer beträgt neu Fr. 9’438.– (Zinsenlauf vom 8. März 2014 bis 31. Oktober 2014 bzw. 233 Zinstage, Zinssatz 4 %, Basis 360 Tage; Art. 57 MWSTG i.V.m. Art. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 [SR 641.207.1]). Die übrigen Einfuhrabgaben gemäss vorinstanzlichem Urteil (Zoll und entsprechender Verzugszins) bleiben unverändert. 

(Teilweise Gutheissung)