Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2017 vom 8. August 2018

Vertrauensprinzip und negative Tatsachen

  • 7 janvier 2019
  • Traité par: Susanne Raas
  • Catégories d'articles: Arrêt de principe
  • Domaines juridiques: Assistance administrative et judiciaire
  • Proposition de citation: Susanne Raas, Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2017 vom 8. August 2018, ASA Online : Arrêt de principe
Urteil des Bundesgerichts 2C_654/2017 vom 8. August 2018 i.S. A. und B. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (Zusammenfassung)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Grundsätzlich besteht im Verfahren der internationalen Amtshilfe kein Grund, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen des ersuchenden Staates zu zweifeln (E. 2.1). Für das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes kann zwar kaum je der volle Beweis erbracht werden (E. 2.3). Dennoch hat eine von einem Amtshilfeersuchen betroffene Person die Tatsachendarstellung des ersuchenden Staates auch in Bezug auf negative Tatsachen erheblich in Zweifel zu ziehen, bevor von diesem weitere Informationen verlangt werden können (E. 2.4, 2.1 und 2.6).

Il nexiste en principe pas de raison, dans la procédure dassistance administrative internationale, de douter de la véracité de la présentation des faits soumise par lEtat requérant (consid. 2.1). La preuve de labsence dexistence dune circonstance factuelle ne peut certes être pleinement apportée (consid. 2.3). Une personne concernée par une demande dassistance administrative doit cependant aussi sérieusement remettre en doute les faits négatifs présentés par lEtat requérant, avant que de plus amples informations ne puissent lui être demandées (consid. 2.4, 2.1 et 2.6).

2.

Sachverhalt (Zusammenfassung) ^

Der Federal Tax Service von Russland (FTS) richtete, soweit hier interessierend, mit Schreiben vom 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Ersuchen betraf die Erhebung der Gewinnsteuern und der Mehrwertsteuer bei einer russischen Gesellschaft in den Jahren 2013 und 2014.

Unter anderem gegenüber der genannten sowie einer weiteren russischen Gesellschaft erliess die ESTV am 6. Dezember 2016 je eine Schlussverfügung, in welchen sie anordnete, dem FTS in Bezug auf die erste Gesellschaft Amtshilfe zu leisten.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die am 6. Januar 2017 erhobenen Beschwerden vereinigt und im einen Fall teilweise gutgeheissen, im anderen abgewiesen hatte, erhoben die Gesellschaften mit Eingabe vom 17. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen unter anderem, es seien die an sie gerichteten Schlussverfügungen der ESTV vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Amtshilfe an die ersuchende Behörde (FTS) in Bezug auf deren Ersuchen vom 15. Juni 2015 einstweilen zu verweigern und die ESTV anzuweisen, vorab beim FTS um den Beleg für dessen Behauptung der Existenz eines Agency Agreements zwischen den beiden Gesellschaften nachzufragen.

3.

Aus den Erwägungen ^

2.

2.1. In internationalen Beziehungen ist grundsätzlich vom guten Glauben der Vertragsstaaten auszugehen. In Zusammenhang mit der Amtshilfe in Steuersachen bedeutet dies, dass in der Regel kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (BGE 143 II 202 E. 8.7.1 S. 221; 143 II 224 E. 6.3 S. 230; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167 f.; 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3). Nur wenn erhebliche Zweifel an der Darstellung der Sachlage im Amtshilfeverfahren geweckt werden, sind die Behörden gehalten, vom ersuchenden Staat weitere Informationen einzuverlangen (Urteil 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2). Zudem bestehen die schweizerischen Behörden zumindest im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen bei heiklen Konstellationen regelmässig auf förmlichen Garantieerklärungen bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte (BGE 134 IV 156 E. 6.3 f. mit zahlreichen Beispielen).

2.2. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine falsche und dadurch zu weite Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes vor. Sie gehen davon aus, dass dieser Grundsatz dort seine Grenze erfährt, wo einerseits eine von einem ersuchten Staat aufgestellte zentrale Sachverhaltsdarstellung bestritten wird und gleichzeitig diese Bestreitung durch Beweismittel, die der ersuchende Staat in den Händen hält, rasch und einfach entkräftet werden könne. Konkret stellen die Beschwerdeführerinnen die Existenz eines Vertretungsvertrages («agency agreement») zwischen ihnen in Abrede. Dieser befinde sich nicht im Ersuchen des FTS und der ESTV wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, den Vertrag bei der FTS einzufordern. Die Vorinstanz berufe sich jedoch auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip, welches eine Nachfrage verbiete. Dadurch werde es den Beschwerdeführerinnen verunmöglicht, die Nichtexistenz des Vertrages zu beweisen, obschon der FTS verpflichtet sei, den fraglichen Vertrag beizubringen, um die von ihnen behauptete Tatsache (Nicht-Existenz des Vertrages) zu widerlegen.

2.3. Die Beschwerdeführerinnen stützen sich bei ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung zur Beweislast bei negativen Tatsachen, also das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes (hier das «agency agreement»), für welche naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann (vgl. 2C_102/2016 vom 5. Februar 2016 E. 3.1.1). Eine solche Situation führt zwar nicht zu einer Umkehr der Beweislast, hat jedoch zur Folge, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben bei der Beweisführung mitwirken muss, namentlich indem sie den Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien beibringt (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.4 S. 459; 137 II 313 E. 3.5.2 S. 325; 133 V 205 E. 5.5 S. 217). Gleichzeitig ist aber auch eine Beweiserleichterung zugunsten des ersuchenden Staates vorhanden, wonach die widerlegbare Vermutung besteht, dass dessen Sachverhaltsdarstellung korrekt ist. Diese Vermutung gilt für sämtliche Tatsachen, d.h. sowohl für positive als auch negative. Sie kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.152), wobei der Gegenbeweis voraussetzt, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326).

2.4. Da der Beweis negativer Tatsachen grundsätzlich nichts an der Beweislast ändert, ist es vorliegend an der vom Ersuchen betroffenen Person, zuerst die Tatsachendarstellung des ersuchenden Staates mittels konkreter Hinweise erheblich in Zweifel zu ziehen. Erst wenn die völkerrechtliche Vermutung widerlegt ist, d.h. keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Sachbehauptungen des ersuchenden Staates zutreffen, ist Raum für eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung vorhanden. Andernfalls würde die Vermutung des guten Glaubens zugunsten des ersuchenden Staates unterlaufen, wenn dieser über den Umweg des Beweises einer negativen Tatsache einen Gegenbeweis erbringen müsste, obschon davon ausgegangen wird, dass seine Darstellung der Tatsachen zutreffend ist. Folglich tragen die Beschwerdeführerinnen die Beweislast für die Entkräftung der bestehenden Vermutung, auch wenn sie sich zur Erhebung ernstlicher Zweifel negativer Tatsachen bedienen, indem sie die Existenz des Vertrages in Abrede stellen.

2.5. Die Beschwerdeführerinnen benennen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen keine konkreten Hinweise, wonach die Sachverhaltsdarstellung durch den ersuchenden Staat nicht überwiegend wahrscheinlich den Tatsachen entspricht. Sie begnügen sich mit einer pauschalen Bestreitung des Vertrages, welche nach den obengenannten Beweisregeln nicht ausreicht, um die Darstellung des FTS ernsthaft in Zweifel zu ziehen und dadurch die Vermutung zu Gunsten des ersuchenden Staates zu widerlegen.

2.6. In Bezug auf die eingangs gestellte Frage von grundsätzlicher Bedeutung lautet die Antwort somit, dass solange von der Richtigkeit der Tatsachendarstellung des ersuchenden Staat auszugehen ist, als diese nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Dies gilt auch, wenn der ersuchende Staat eine von den Betroffenen behauptete negative Tatsache durch die Erbringung des Gegenbeweises ohne grossen Aufwand widerlegen könnte (hier Beibringung eines Vertrages).

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