2.1. In der Sache selbst geht es um einen Vorgang, der sich im Jahr 2008 (Rechnung Nr. 118337 vom 16. September 2008 über Fr. 42’715.80) bzw. 2009 (Gesuch vom 19. Januar 2009 um Vergütung der Mehrwertsteuer) zugetragen hat. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1
MWSTG 2009, am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, bleiben in Bezug auf das materielle Recht grundsätzlich die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Urteile
2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.1;
2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.5). Massgebend ist demnach das vorrevidierte Recht, d. h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 1999;
AS 2000 1300), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
2.2. Gemäss Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG 1999 erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, d. h. eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie soll den Konsum der (End-) Verbraucher erfassen. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern (BGE 138 II 251; 123 II 295 E. 5a S. 301; zum Gesetz von 1999 Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, Kap. 1 N. 296 ff., insb. 304; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2003, N. 994). Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, kann sie die auf ihren Eingangsleistungen lastende (Vor-) Steuer in Abzug bringen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG 1999; BGE 132 II 353 E. 8.2 und 8.3 S. 364 ff.). Als «verwendet» im Sinne von Art. 38 Abs. 2 MWSTG 1999 kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein vorsteuerbelasteter Eingangsumsatz gelten, der in steuerbare Ausgangsumsätze der steuerpflichtigen Person einfliesst, d. h. für einen geschäftlich begründeten Zweck eingesetzt wird (Konnex von Eingangs- und Ausgangsumsatz). Fehlt es daran, liegt hinsichtlich dieser Eingangsleistung bei der steuerpflichtigen Person ein Endverbrauch vor (Urteil 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 132 II 353 E. 8.2 S. 364 und E. 10 S. 369; Philip Robinson, in: Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 34 N. 126 f.; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1363; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 158 f.).
2.3.1. Das Recht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs ist von vornherein auf Leistungsempfänger beschränkt, die in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig sind (Art. 38 Abs. 1 MWSTG 1999). Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen sind Leistungen, die im Ausland verbraucht werden, grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien (Bestimmungslandprinzip; Mollard/Oberson/Benedetto, a.a.O., Kap. 1 N. 303; Klaus A. Vallender, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 7 zu Art. 130 BV). Unter dem Recht von 1999 geschieht dies durch die Befreiung bei Ausfuhr von Gegenständen (Art. 5 lit. a i. V. m. Art. 19 MWSTG 1999) bzw. Verlagerung des Ortes der Dienstleistung ins Ausland (Art. 5 lit. b i. V. m. Art. 14 MWSTG 1999).
2.3.2. Erfolgt die steuerbare Lieferung des Gegenstandes im Inland oder handelt es sich um eine steuerbare Dienstleistung, deren Ort sich im Inland befindet, bleibt die Leistung steuerbar, selbst wenn es sich beim Leistungsempfänger um eine ausländische, im Inland nicht steuerpflichtige Person handelt. Aufgrund der fehlenden subjektiven Steuerpflicht des ausländischen Leistungsempfängers verfügt dieser über kein Recht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs. Dessen ungeachtet besteht auch in solchen Fällen das Bedürfnis nach Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips. Diesem Umstand trägt Art. 90 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999 dadurch Rechnung, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, ein Vorsteuervergütungsverfahren vorzusehen (vgl.
Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 134;
Jürg Buchli, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 2 zu Art. 90 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999). Bei diesem Institut unter dem geläufigen Begriff «B2B VAT Refund» («Business to Business») handelt es sich um das Gegenstück zum «B2C VAT Refund» («Business to Customer») gemäss Art. 90 Abs. 3 lit. a MWSTG 1999. Danach ist der Bundesrat zuständig zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann. Neurechtlich findet sich eine entsprechende Norm, wobei Art. 107 Abs. 1 lit. b MWSTG 2009 textlich weiter gefasst ist. Die Novelle bestimmt zusätzlich Folgendes: «... dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen». Dies weist auf die konzeptionelle Nähe zwischen Vorsteuerabzug und Vorsteuervergütung hin (dazu Parlamentarische Initiative Dettling. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates [
BBl 1996 V 713, insb. 808 zu Art. 86 lit. c E-MWSTG 1999]; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [
BBl 2008 6885, insb. 7023 zu Art. 106 Abs. 1 lit. b E-MWSTG 2009];
Felix Geiger, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG, 2012, N. 11 zu Art. 107 MWSTG 2009;
Mollard/Oberson/Benedetto, a.a.O., Kap. 5 N. 389).
2.3.3. Im Anschluss an Art. 90 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999 hat der Bundesrat die Art. 28 ff. der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (
MWSTGV;
AS 2000 1347) erlassen:
«
1 Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen der in den Art. 6 und 7 MWSTG 1999 genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt (Art. 28 Abs. 1 MWSTGV; neurechtlich: Art. 151 Abs. 1 MWSTV 2009) und zudem:
- Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTGV; Art. 151 Abs. 1 lit. a MWSTV 2009);
- im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Abs. 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt (Art. 28 Abs. 1 lit. b MWSTGV; Art. 151 Abs. 1 lit. c MWSTV 2009);
- im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist (Art. 29 Abs. 1 lit. c MWSTGV); demgegenüber bestimmt Art. 151 Abs. 1 lit. d MWSTV 2009: «seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist».
Aufgrund von Art. 28 Abs. 3 MWSTGV setzt die Vorsteuervergütung weiter voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt (nunmehr Art. 151 Abs. 3 und insbesondere Art. 152 MWSTV 2009). Sodann hängt der Umfang der Steuervergütung davon ab, dass die bezogenen Leistungen der Erzielung von Umsätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Art. 19 MWSTG 1999 zur Anwendung käme (Art. 29 Abs. 1 MWSTGV). Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 29 Abs. 2 MWSTGV). Für Leistungen, die nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des Art. 38 Abs. 2 MWSTG 1999 verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch (Art. 29 Abs. 3 MWSTGV).
2.3.4. In Ausführung der Art. 28 ff. MWSTGV hat die ESTV das Merkblatt Nr. 19, Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland, gültig ab dem 1. Januar 2001, veröffentlicht (nachfolgend:
Merkblatt 19/2001). Unter dem Titel «Zahlungsnachweis» lautet Ziff. 1.7 folgendermassen (Hervorhebungen durch das Bundesgericht):
«Da nach Art. 29 Abs. 1 MWSTGV nur die (vom Antragsteller) bezahlte Steuer vergütet werden kann, benötigt die ESTV zu jeder eingereichten Originalrechnung einen entsprechenden Zahlungsnachweis. Dieser kann mit einer Kopie des entsprechenden Bankbelegs erbracht werden. Falls kein anderer Zahlungsnachweis möglich erscheint, ist auf das Formular Nr. 1225 zurückzugreifen. Pro Lieferant ist je ein solches Formular Nr. 1225 zu verwenden. Es muss vollständig ausgefüllt und vom Schweizer Leistungserbringer rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Hinweis: Ab einem Steuerbetrag von Fr. 20’000.– pro Leistungserbringer muss das Formular Nr. 1225 zwingend beigebracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Rechnungen vorliegen.»
2.3.5. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 setzte die ESTV eine überarbeitete Fassung des Merkblatts Nr. 19 (SR 610.545.19; nachfolgend: Merkblatt 19/2008) in Kraft. Die hier massgebende Ziff. 1.7 «Zahlungsnachweis» erhielt folgenden Wortlaut (Hervorhebungen wiederum durch das Bundesgericht):
«Nach Art. 29 Abs. 1 MWSTGV wird die bezahlte MWST vergütet. Aus diesem Grund benötigt die ESTV zu jeder eingereichten Originalrechnung einen Zahlungsnachweis, welcher mit einer Kopie des entsprechenden Bankbeleges erbracht werden kann. Falls kein Zahlungsnachweis vorhanden ist, kann das Formular Nr. 1225 verwendet werden, welches pro Lieferant vollständig ausgefüllt wird. Der Schweizer Leistungserbringer unterzeichnet das Formular rechtsverbindlich. Hinweis: Ab einem MWST-Betrag von Fr. 20’000.– pro Leistungserbringer kann nur das Formular Nr. 1225 verwendet werden. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Rechnungen desselben Leistungserbringers vorliegen.»
In Ziff. 6.1 der sog. «MWST-Info» 18, Vergütungsverfahren, die am 1. Januar 2010 das Merkblatt 19/2008 abgelöst hat, steht hierzu bloss noch:
«Es wird nur die bezahlte Steuer vergütet. Die entsprechenden Zahlungsnachweise sind nur auf Verlangen hin einzureichen.»
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
BGG) besteht zwischen der Eigentümergesellschaft und der Managementgesellschaft ein Aircraft-Management-Vertrag. Im Verlauf der Jahre 2003 bis 2006 erbrachte die Managementgesellschaft unter diesem Titel u.a. Versicherungsleistungen, die unstreitig der Eigentümergesellschaft zukamen. Diese beliefen sich auf USD 522’399.85, wobei die Managementgesellschaft die darauf abzurechnende Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 7,6 Prozent erst mit Rechnung Nr. 118334 vom 16. September 2008 fakturierte (USD 39’702.39 bzw. Fr. 42’715.80). Die Schuld wurde durch Sammelgutschrift der Credit Suisse AG vom 25. September 2008 beglichen, womit die Bank ihrer Kundin drei Zahlungen im Auftrag der Operatinggesellschaft gutschrieb. Der Vermerk lautete auf «Invoices 118250, 118294, 118334-VP A.». Sodann hat die Vorinstanz festgestellt, es liege ein von der Managementgesellschaft unterzeichnetes Formular Nr. 1225 (vom 7. Januar 2009) vor, worin diese unterschriftlich bestätigt, dass die Eigentümergesellschaft sämtliche ihr im Jahr 2008 in Rechnung gestellten Beträge für bezogene Leistungen (Total: Fr. 42’715.80) bezahlt und dass sie, die Managementgesellschaft, die darauf entfallende Mehrwertsteuer der ESTV gegenüber deklariert hat. Unstreitig befindet sich das britische Überseegebiet Bermuda auf der Liste der ESTV über die Gegenrecht haltenden Staaten (Formular Nr. 1224).
3.2.1. Der Grund der verweigerten Vorsteuervergütung liegt im Wesentlichen im Umstand, dass die ESTV einen Nachweis darüber verlangt, dass die Eigentümergesellschaft die Zahlung selber vorgenommen bzw. veranlasst hat.
3.2.2. Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 lit. b MWSTG 1999 ist der Bundesrat zuständig zu bestimmen, unter «welchen Voraussetzungen» die Vorsteuer vergütet werden kann. Anders als etwa in Art. 90 Abs. 2 lit. d MWSTG 1999 zum Münz- und Feingold ist es dem Bundesrat nicht anheimgestellt, «von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen» zu erlassen (dazu Urteil
2C_518/2013 vom 1. November 2013 [Goldbarren]). Zum Verordnungsrecht erwägt die Vorinstanz, dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTGV («Die bezahlte Steuer wird vergütet, sofern ...») lasse sich in keiner der drei sprachlichen Fassungen etwas hinsichtlich der die Mehrwertsteuer bezahlenden Person entnehmen. Mit der Vorinstanz ist eine Pflicht zur persönlichen Leistung der Vorsteuer nur dann anzunehmen, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, der klare Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei (
BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87;
139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74;
139 V 66 E. 2.2 S. 68;
139 V 148 E. 5.1 S. 153;
138 III 558 E. 4.1 S. 562;
138 IV 232 E. 3 S. 234 f.;
138 V 86 E. 5.1 S. 94).
3.2.3. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 zielt namentlich auf die Wettbewerbsneutralität ab (Art. 1 Abs. 2 MWSTG 1999). Im grenzüberschreitenden Verhältnis wird dieser übergeordnete Grundsatz durch das Bestimmungslandprinzip verwirklicht (vorne E. 2.3.1). Dieses Prinzip greift gleichermassen beim Vorsteuerabzug wie bei der Vorsteuervergütung, stehen sich die beiden Institute doch konzeptionell nahe (vorne E. 2.3.2). Die von der Schweiz getroffenen Gegenrechtsvereinbarungen mit ausländischen Staaten dienen der Gleichstellung von in- und ausländischen Unternehmensträgern in Bezug auf die steuerliche Entlastung unternehmerischer Tätigkeiten im Ausland (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 1 N. 77). Innere Rechtfertigung ist das Vermeiden von Wettbewerbsnachteilen der schweizerischen Exportindustrie (ebenda § 7 N. 134).
3.2.4. Der Vergleich der jeweiligen Ziff. 1.7 der Merkblätter 19/2001 und 19/2008 zeigt auf, dass ursprünglich von der «(vom Antragsteller) bezahlte[n] Steuer» die Rede war, während die Novelle lediglich noch von der «bezahlte[n] MWST» spricht. Unter geltendem Recht folgt Ziff. 6.1 der «MWST-Info» 18/2010 ebenso der «verkürzten» Fassung. Unter allen drei Merkblättern erforderlich ist neben der Kreditorenrechnung (im Original) der jeweilige Zahlungsnachweis (Bankbeleg in Kopie). Ersatzweise kann, so Ziff. 1.7 der Merkblätter 19/2001 und 19/2008, der Zahlungsnachweis durch Vorlage des Formulars Nr. 1225 erbracht werden. Das Erfordernis des Zahlungsnachweises ist erstmals auf Ebene des Merkblatts statuiert; die Art. 28 ff. MWSTGV lassen diesen Aspekt unerwähnt. Eine ausdrückliche formell- oder materiellgesetzliche Grundlage fehlt mithin, doch ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber den Bundesrat in umfassendem Sinne als zuständig erklärt hat, die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens zu umschreiben (vorne E. 2.3.2). Auch die Doktrin geht davon aus, dass das Vorsteuervergütungsverfahren einer gewissen Formstrenge bedarf. Mit Blick auf das Missbrauchspotential und die fehlenden Beweiserhebungsmöglichkeiten der ESTV beim ausländischen Antragsteller werden Formerfordernisse als an sich gerechtfertigt erachtet (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 7 N. 135). Andere Autoren begrüssen ausdrücklich den von der Verwaltung verlangten Zahlungsnachweis (Mollard/Oberson/Benedetto, a.a.O., Kap. 5 N. 389).
3.2.5. Offen ist, was unter einem «Zahlungsnachweis» zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die erfolgte Zahlung der Hauptschuld nebst aufhaftender Mehrwertsteuer (im fraglichen Zeitpunkt: 107,6 Prozent) oder der gesondert erhobenen Mehrwertsteuer (hier: 7,6 Prozent) lässt sich buchhalterisch dadurch nachweisen, dass der Zahlungsausgang beim Leistungsempfänger (die Belastung) belegt wird. Denkbar ist aber auch, auf den Zahlungseingang beim Leistungserbringer (die Gutschrift) abzustellen, sofern sich die Gutschrift mit hinreichender Bestimmtheit auf den Leistungsempfänger zurückführen lässt. Den Merkblättern 19/2001 und 19/2008 zufolge kann es – falls ein Bankbeleg fehlt – sogar genügen, wenn der ausländische Leistungsempfänger lediglich die Eingangsbestätigung des inländischen Leistungserbringers (Formular Nr. 1225) vorlegt. Unerwähnt bleibt der Nachweis des Zahlungseingangs. Nach dem Verständnis der ESTV bezieht sich der Zahlungsnachweis mithin einzig auf die Tatsache, dass der Leistungsempfänger die Vorsteuer entweder selber bezahlt («Selbstbezahlung») oder eine Drittperson angewiesen hat, die Zahlung in seinem Namen vorzunehmen («Drittbezahlung»). Dies ist mit dem Nachweis des Zahlungsausgangs gleichzusetzen. Im inländischen Verhältnis wäre, so die ESTV, im Anweisungsfall zu verlangen, dass die Drittbezahlung in den Büchern des Leistungsempfängers den erforderlichen Niederschlag findet. Denn, fährt die ESTV weiter, die Drittbezahlung könne nicht nur auf der Verrechnung von Leistungen beruhen, sondern ebenso auf einer Schenkung, einer Spende oder einer Subvention (Art. 38 Abs. 8 MWSTG 1999), was wiederum mehrwertsteuerliche Folgen nach sich zöge. Diese für den Vorsteuerabzug geltende Regel müsse zwecks Vermeidung einer Inländerbenachteiligung auch im Bereich der Vorsteuervergütung gelten.
3.2.6. Vergütung und Abzug der Vorsteuer beruhen auf demselben konzeptionellen Fundament (vorne E. 2.3.2). Es kann der ESTV aber nicht gefolgt werden, wenn sie einzig den Nachweis des Zahlungsausgangs genügen lässt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG 1999 setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die steuerpflichtige Person den Nachweis erbringt über die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen mit den Angaben nach Art. 37 MWSTG 1999 in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen (Inlandsteuer), die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarierte Steuer (Bezugsteuer) bzw. die von ihr auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichtete oder zu entrichtende Steuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 83 MWSTG 1999). Die Regeln über den Vorsteuerabzug verlangen im Bereich der Inlandsteuer mithin den Nachweis über die «in Rechnung gestellte Steuer» (Art. 38 Abs. 1 lit. a MWSTG 1999). Der Nachweis ist anhand dessen zu erbringen, dass die Inlandleistung von anderen steuerpflichtigen Personen «mit den Angaben nach Art. 37 MWSTG 1999» fakturiert worden ist. Unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen genügt dies, um den Anspruch auf Vornahme des Vorsteuerabzugs entstehen zu lassen. Ausschlaggebend ist das Vorliegen einer formgültigen Rechnung (formell), welche Auskunft über die vorsteuerbelastete Leistung (materiell) gibt. Je nach Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf Abzug schon mit der blossen Verbuchung der Rechnung (Abrechnung nach vereinnahmten [recte: vereinbarten] Entgelten) oder erst mit der Abrechnung (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten; Art. 38 Abs. 7 lit. a MWSTG 1999). Aufgrund von Art. 38 Abs. 1 MWSTG 1999 obliegt es der steuerpflichtigen Person, die (von ihr wirtschaftlich getragenen) Vorsteuern nachzuweisen. Dies ist eine unmittelbare Folge der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie. Infolgedessen hat die ESTV auch keine Schätzung der Vorsteuer vorzunehmen (Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.2.7. Ob es überhaupt zur Überwälzung kommt, die erst eine Vorsteuer begründet, ist im privatwirtschaftlichen Umfeld eine Frage der Marktlage und der vertraglichen Vereinbarungen (
BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87). Bleibt die Überwälzung der Mehrwertsteuer aus, geht die Steuer zulasten des Leistungserbringers. Die Leistung ist unvermindert steuerbar, wogegen der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug anrufen kann. «Bezahlt» im Sinne von Art. 29 Abs. 1 MWSTGV ist infolgedessen als Ausdruck der eingetretenen wirtschaftlichen Belastung zu verstehen. Diese tritt im Regelfall – Abrechnung nach vereinbarten Entgelten – bereits mit Eingang der Kreditorenrechnung ein. Mehrwertsteuerlich ist immerhin zu beachten, dass Vorsteuern nur abzugsfähig (bzw. hier vergütungsfähig) sind, soweit sie tatsächlich auch bezahlt worden sind (so
Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1680). Dabei kann es sich sowohl um die eigentliche Selbstbezahlung als auch um eine Drittbezahlung (im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Leistungsempfängers) handeln. So oder anders wird der Leistungsempfänger mit der Mehrwertsteuer belastet. Nur wer eine vorsteuerbelastete Leistung bezieht, die Vorsteuer aber nicht trägt, bleibt von der Mehrwertsteuer wirtschaftlich unbelastet. Diese Regel besteht im Recht von 1999 und gilt auch weiterhin (
Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 7 N. 12). Insoweit verdeutlicht Art. 29 Abs. 1 MWSTGV («Die bezahlte Steuer wird vergütet ...») die Grundbestimmung von Art. 38 Abs. 1 MWSTG 1999, ohne dass ihr weitergehende Bedeutung zukommt.
3.2.8. Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund von Ziff. 1.7 Merkblatt 19/2001. Die ESTV spricht hier in Ausführung von Art. 52 MWSTG 1999 von der «vom Antragsteller bezahlten Steuer». Im hier massgebenden Zeitraum (Rechnungsstellung 2008, Vergütungsantrag 2009) stand indes bereits das Merkblatt 19/2008 in Kraft, das keine ausdrückliche Bestimmung mehr des Inhalts kennt, dass die Mehrwertsteuer «vom Antragsteller» bezahlt worden sein muss. Dem jeweiligen Merkblatt kann freilich schon deswegen keine konstitutive Wirkung zukommen, als es sich um kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG handelt. Blosse Verwaltungsverordnungen wie Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblätter usw. enthalten lediglich verwaltungsinterne Regeln (Urteil
2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen, in: StE 2014 B 52.42 Nr. 8; StR 69/2014 S. 216). Sie vermögen keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten zu schaffen. Für das Bundesgericht bleiben Verwaltungsverordnungen ohne Bindungswirkung.
3.2.9. Ausschlaggebend ist mithin, dass der Leistungsempfänger durch die Vorsteuer wirtschaftlich belastet wird. Trifft dies zu, spielt es – wovon auch die Vorinstanz ausgeht – keine Rolle, wer die Steuer letztlich bezahlt. Ob der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer dann auch an die ESTV abführt, hat seitens des Leistungsempfängers auf den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuervergütung keinen Einfluss. Drittbezahlung bei entsprechender wirtschaftlicher Belastung des Leistungsempfängers ist für Vorsteuerabzug und Vorsteuervergütung unschädlich. Das Inkassorisiko liegt alleine bei der ESTV. Ihr obliegt es, die Steuer mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts beim Leistungserbringer einzutreiben. Davon geht auch die ESTV aus. Insofern greifen die vorinstanzlichen Ausführungen zu weit, wenn dort ausgeführt wird, entscheidend sei allein, dass die Mehrwertsteuer auf den an die Eigentümergesellschaft erbrachten Versicherungsleistungen an die ESTV abgeliefert werde (Urteil E. 3.2.2 f.).
3.3.1. Streitbetroffen ist vorliegend die Vorsteuer in Höhe von Fr. 42’715.80. Unstreitig ist, dass es zur Überwälzung der Steuer auf die Eigentümergesellschaft gekommen ist. Die Rechnung Nr. 118334 vom 16. September 2008 diente dazu, jene Steuer nachzubelasten, die auf den in den Jahren 2003 bis 2006 erbrachten Versicherungsleistungen zu erheben gewesen wäre. Streitig ist einzig, ob der Eigentümergesellschaft der Beweis darüber gelungen ist, dass sie die Vorsteuer wirtschaftlich trägt, d. h., dass die unstreitig erfolgte Überweisung in ihrem Auftrag erfolgt ist. Die Eigentümergesellschaft hat keinen direkten Beweis der Drittbezahlung erbracht. Sie hat es unterlassen, Auszüge aus ihren Büchern vorzulegen, woraus sich ausdrücklich ergibt, dass die Operatinggesellschaft als Verwalterin der Vorausleistungen oder Akontozahlungen im Auftrag und auf Rechnung der Eigentümergesellschaft gehandelt hat. Die Eigentümergesellschaft legt lediglich die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse AG vom 25. September 2008 vor, wonach diese ihrer Kundin, der Managementgesellschaft, den Betrag von USD 67’090.85 im Auftrag der Operatinggesellschaft gutgeschrieben hat. Der Betreff lautete auf «Invoices 118250, 118294, 118334-VP A.».
3.3.2. Die Vorinstanz kommt in freier Beweiswürdigung zum Schluss, es erscheine «nicht als abwegig», dass die G. Establishment, W. (FL), die «angebliche Schwestergesellschaft» der Eigentümergesellschaft, bei der Operatinggesellschaft ein Depot unterhalten habe, dem in der Folge die Rechnungen vom 16. September 2008 belastet worden seien (Urteil E. 3.2.3). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (
BGE 138 III 620 E. 5 S. 621; Urteil
2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 3.3.4, zur Publikation vorgesehen). Die ESTV kritisiert die Beweiswürdigung. Die Kritik hat erhöhten Anforderungen zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (Urteil
2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die vorgenommene Beweiswürdigung nach dem Gesagten nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüfen (vorne E. 1.7).
3.3.3. Es kann offen bleiben, ob die geübte Kritik diesen gesetzlichen Anforderungen genügt. Die vorinstanzlich getroffene Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Zum einen ist nicht plausibel, weshalb die Operatinggesellschaft die Überweisungen vorgenommen haben sollte, falls sie nicht aus dem Kreis der Konzerngesellschaften eine entsprechende Anweisung erhalten hätte. Aller Voraussicht nach hätte sie unter anderen Umständen gar keine Kenntnis von den Rechnungen, welche die Management- an die Eigentümergesellschaft gerichtet hatte. Zum andern verdeutlichen die an die Eigentümergesellschaft adressierten Rechnungen, dass diese wirtschaftlich belastet ist. Ungeachtet von Abmachungen über die Zahlung der Rechnungen trifft alleine die Eigentümergesellschaft eine vertragsrechtliche Zahlungspflicht.
3.3.4. Die Vorinstanz geht mithin auch willkürfrei von einem Konzern aus, dem sowohl die Eigentümer- als auch die «Schwestergesellschaft» angehören. Mit Blick darauf ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Schwestergesellschaft das Depot bei der Operatinggesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung der Eigentümergesellschaft angelegt hat. Daraus ergibt sich schliesslich, dass die Entnahme aus dem Depot unmittelbar zur wirtschaftlichen Belastung der Eigentümergesellschaft geführt hat. Der direkte Nachweis des Zahlungsausgangs bei der Eigentümergesellschaft ist nicht erbracht. Er ist aber auch nicht erforderlich. Bei freier Beweiswürdigung erlaubt die Rückverfolgung des Zahlungseingangs bei der Managementgesellschaft den entscheidenden Schluss darauf, dass die Eigentümergesellschaft im Umfang von Fr. 42’715.80 wirtschaftlich belastet ist. Wenn die ESTV vorbringt, die angeblichen Zahlungen liessen sich nicht nachvollziehen, so überzeugt dies nicht.
3.3.5. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung wird dadurch bekräftigt, dass die Managementgesellschaft mit Formular Nr. 1225 vom 7. Januar 2009 unterschriftlich bestätigt hat, die Eigentümergesellschaft sei ihrer Zahlungspflicht nachgekommen. Wenn auch die Konzernstruktur nicht restlos geklärt ist und über die Zahlungen innerhalb des Konzerns und an die Operatinggesellschaft weiterer Aufschluss hilfreich wäre, so ergibt sich doch letztlich ein hinreichend klares Bild. Unter den beteiligten Rechtsträgern ist die Managementgesellschaft ohnehin die einzige, deren Sitz sich in der Schweiz befindet. Die Managementgesellschaft hat mit dem Formular Nr. 1225 unmissverständlich den Eingang der Zahlung bestätigt. Sie bezeugt unterschriftlich, dass die nicht in der Schweiz ansässige Eigentümergesellschaft sämtliche ihr im Jahr 2008 in Rechnung gestellten Beträge für bezogene Leistungen (Total: Fr. 42’715.80) bezahlt und dass sie, die Managementgesellschaft, die darauf entfallende Mehrwertsteuer deklariert hat. Nichts daran ändert, dass es sich um die Nachbelastung der Mehrwertsteuer gehandelt hat, die – so scheinbar die Erfahrung der ESTV – mitunter im grenzüberschreitenden Verhältnis Schwierigkeiten bereitet. Mit ihrer Unterschrift hat sich die Managementgesellschaft denn auch insoweit verpflichtet, als dem Formular Nr. 1225 Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 StGB (
SR 311.0) beizumessen sein wird.
4.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das angefochtene Urteil
A-6615/2011 vom 29. Januar 2013 ist zu bestätigen. Dementsprechend wird die Sache an die Unterinstanz zurückgewiesen, damit diese die materiellrechtlichen Fragen der Steuerumgehung (
BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243
) und der hoheitlichen Leistung klären kann.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die ESTV, die in ihrer Eigenschaft als Abgabegläubigerin Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
4.3. Die ESTV hat der Eigentümergesellschaft eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).