Liebe Leserinnen und Leser
«Wer Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung, wie Fahnen, Abzeichen, Insignien oder Embleme, oder Gegenstände mit derartigen Kennzeichen öffentlich anpreist, anbietet, ausstellt, trägt, zeigt oder sonst wie zugänglich macht, wer Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung oder Gegenstände mit derartigen Kennzeichen zur Verbreitung oder Verwendung im Sinne von Absatz 1 herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wer Parolen, Gesten oder Grussformeln mit rassendiskriminierender Bedeutung öffentlich verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.» So lautet der vom Bundesrat im Jahr 2003 präsentierte Entwurf zu Art. 261ter StGB zur Bekämpfung des Rechtsextremismus. RA Philippe Ehenström analysiert die vorgeschlagene Norm sowie die bereits bestehenden Regelungen in der Schweiz und in Deutschland.
Mit Urteil B-7436/2006 vom 21. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Kennzeichnungseignung konturloser Farben, wies aber die von Red Bull verlangte Eintragung der Farbmarke Blau/Silber für ihre Energy-Drinks ab. Die Begründung lautete, dass der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung fehle. RA Dr. iur. David Rüetschi und RA Demian Stauber besprechen den Entscheid.
Dass es im Zusammenhang mit Wasserressourcen Konflikte geben kann und auch immer wieder gibt, ist nicht neu. Als Beispiele mögen der arabisch-israelische Wasserkonflikt, der Rio Grande als Grenzfluss zwischen den USA und Mexiko oder der Konflikt zwischen Ägypten, Sudan und Äthiopien im Niltal dienen. Claudia Gafner-Rojas widmet sich zwei aktuellen Beispielen in Südamerika und nimmt diese zum Anlass, die Entwicklung des Rechts der internationalen Wasserläufe und die Rechtsprechung des IGH zu untersuchen.
Christian Mayer berichtet in seinem Beitrag «European and International Competition Law and Policy: Staying Ahead» vom XIV. St.Galler Internationalen Kartellrechtsforum.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi