Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Welchen Familiennamen soll das Kind eines unverheirateten Paares tragen? Sollen für den Fall, wo den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht – wie dies in der Schweiz seit dem 1. Januar 2000 möglich ist – andere Regeln gelten? Kann ein Elternteil das Kind einen anderen als seinen offiziellen Namen tragen lassen? Haben die Eltern bei der Wahl des Vornamens für ihr Kind uneingeschränkte Möglichkeiten? Prof. Dr. iur. Philippe Meier und Estelle de Luze zeigen diverse Lösungsansätze zu den genannten Fragen auf und stützen sich dabei auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Abschliessend erfolgt ein Überblick zur aktuell laufenden Revision des Namensrechts.
Im April dieses Jahres trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen ein, obwohl gegen das angefochtene Urteil des unteren kantonalen Gerichts noch eine kantonale Willkürbeschwerde hätte erhoben werden können. Der Entscheid nimmt nicht Bezug auf ein im Januar ergangenes Urteil, in welchem das Bundesgericht festhielt, gegen Rechtsöffnungsentscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trotz ihrer eingeschränkten Rügemöglichkeiten zwingend vor der Beschwerde in Zivilsachen zu erheben. Marc André Mauerhofer vergleicht die beiden (scheinbar) widersprüchlichen Entscheide und widmet sich insbesondere der Frage, ob gegen Urteile unterer Gerichte die kantonalen Nichtigkeitsrechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen vorgehen.
Die Zukunft der sogenannten Wissensgesellschaft soll mit der Umsetzung verschiedener Projekte sichergestellt werden. Erste Erfahrungen auf dem Weg zu einer ‹offenen Wissenschaft› wurden inzwischen auch mit rechtswissenschaftlichen Publikationsplattformen gesammelt, die nach den Standards von ‹open access› betrieben werden. Dr. iur. Andreas Abegg berichtet über die Umstände, die zur Gründung dieser Publikationsplattformen führten, und über die ersten praktischen Erfahrungen mit einer neuartigen, auf dem Medium des Internets aufbauenden Methode zur Verbreitung von Wissen.
Am 23. April 2008 hat die EU eine neue Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet, mit der sie Abstand von ihrem bisherigen Regelungsansatz im Verbraucherrecht nimmt. Neu besteht für die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit mehr, die Verbraucher besser zu schützen, als dies die Richtlinie vorsieht. Das schweizerische Konsumkreditgesetz (KKG) beruht auf dem autonomen Nachvollzug der bisher gültigen Verbraucherkreditrichtlinie. Auch ohne dazu staatsvertraglich verpflichtet zu sein, besteht deshalb ein Interesse, die Entwicklung auf europäischer Ebene zu verfolgen. Beim Vergleich des KKG mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zeigen sich verschiedene Unterschiede. Trotzdem bleibt gemäss PD Dr. Felix Schöbi die Schweiz, zumindest was das Konsumkreditrecht betrifft, dem Gemeinschaftsrecht weiterhin voraus.
Spannende Lektüre und einen guten Wochenstart wünscht