Die SAMW wird als «Gewissen der Schweizer Ärzteschaft» bezeichnet. Ursprünglich während der Kriegsjahre (1943) von den medizinischen Fakultäten und der Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH als Stiftung zur Förderung der biomedizinischen Forschung gegründet, hat sie im Verlauf der Jahrzehnte immer mehr erkannt, dass durch die Entwicklung der Medizin und der technologischen Fortschritte ethische Probleme entstehen, die in der Praxis Handlungshilfen erfordern. Sie befasst sich deshalb heute neben der Forschungs- und Nachwuchsförderung schwerpunktmässig mit medizinethischen Fragen. 1969 hat sie ihre erste «Richtlinie für die Definition und Diagnose des Todes» erlassen. Diese entwickelten sich in der ärztlichen Praxis zum unverzichtbaren Instrument und ermutigten die SAMW, weitere Richtlinien in heiklen Gebieten der Medizin auszuarbeiten.
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Standesregeln eines Berufsverbandes sind (meistens) generellabstrakte Erlasse dieses Verbandes, regelmässig auf vereinsrechtlicher Basis, die auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Berufsstandes ausgerichtet sind. Die darin enthaltenen Regelungen sind umfassender gestaltet, als dies ein Gesetzgeber zur Sicherung einer korrekten Berufsausübung im öffentlichen Interesse täte. Weil diese Standesregeln im Regelfall Vereinsrecht darstellen, können sie direkt nur auf Mitglieder des Verbandes angewandt werden. Infolge einer Reflexwirkung können sie aber auch für den ganzen Berufsstand Wirkung haben. Die schweizerische Anwaltschaft hat seit jeher solche Standesregeln gekannt und danach gelebt. Sie regeln das Verhalten unter Anwälten, zwischen Anwälten und ihren Klienten sowie zwischen Anwälten und der Gegenpartei. Anhand des Beispiels der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes soll aufgezeigt werden, wie es zur diesbezüglichen Regelung kam und welche Fragen sich beim Erlass und bei der späteren Durchsetzung stellten.
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Selbstregulierung spielt eine wichtige Rolle im Schweizer Finanzmarkt. Entgegen gewissen Tendenzen im Ausland dürfte dies auch in der näheren Zukunft so bleiben. Der vom Bundesrat im Februar 2005 dem Parlament unterbreitete Entwurf für ein „Finanzmarktaufsichtsgesetz“ (“FINMAG“) sieht sogar eine generellen Auftrag an die Aufsichtsbehörde vor, Selbstregulierung zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist die Eidg. Bankenkommission (EBK) zurzeit daran, ihre Position gegenüber den diversen Spielarten der Selbstregulierung im Schweizer Finanzmarkt zu definieren. Sie erstellte dazu im November 2005 das hier abgedruckte Thesenpapier, welches sie im Verlauf des Jahres 2006 mit den für sie wichtigsten Selbstregulatoren im Finanzmarkt diskutierte. Sie plant, das Ergebnis ihrer Überlegungen in einem Anfang 2007 zu veröffentlichenden Bericht festzuhalten.
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Das System der Selbstregulierung ist in der Schweiz seit langem bekannt: So besteht für den Bankenbereich eine Selbstregulierungsorganisation (die Schweizerische Bankiervereinigung), die bereits im Jahr 1977 mit interessierten Banken auf privatrechtlichem Weg eine Sorgfaltspflichtvereinbarung zur Wahrung des Ansehens des schweizerischen Bankengewerbes im In- und Ausland und zur Bekämpfung der Geldwäscherei abgeschlossen hat. Das System hat im Bankenbereich gut funktioniert und diente verschiedentlich auch für andere Erlasse als Vorbild. So ist es denn nicht weiter erstaunlich, dass in der Vernehmlassung zum Geldwäschereigesetz die Beaufsichtigung über Selbstregulierungsorganisationen auch für den Nichtbankensektor vorgeschlagen wurde. Das geltende GwG ist geprägt vom Gedanken der Selbstregulierung.
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Die Schweizerische Normen-Vereinigung SNV ist die direkte Vertreterin der weltweiten und europäischen Normung in der Schweiz und fungiert als Drehscheibe in zahlreichen weiteren nationalen und internationalen Normennetzwerken. So nimmt die SNV eine wichtige Brückenfunktion zwischen den Normungsexperten und den Normenanwendern wahr.
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Come chiesto dagli organizzatori e per non ripetere quanto altri oratori più esperti del sottoscritto hanno già esposto mi atterrò strettamente al tema assegnatomi.
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Das Haftpflichtrecht wird heute durch die Normensituation massgeblich beeinflusst. Während Normen vor 20 Jahren noch als technische Empfehlungen galten, gewinnen sie heute durch Festschreibung in internationalen und nationalstaatlichen Rechtsvorschriften immer verbindlicheren Charakter. Die «harmonisierte Norm» in den europäischen Sicherheitsvorschriften und in Schweizer Gesetzen und Verordnungen definiert heute in vielen Fällen einen zwingenden technischen Mindeststandard. Dieser Mindeststandard darf zwar durch bessere technische Lösungen ersetzt werden, die tatsächliche Verbesserung gegenüber der Norm muss dann allerdings in Streit- und Zweifelsfällen bewiesen werden.
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Wer immer mit dem Recht in Berührung kommt, sei es als Privatperson oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, erfährt sehr bald, dass private Normen das Recht in vielfältigster Weise mitprägen und mitgestalten. Im Privatrecht erhalten private Normen in erster Linie als Bestandteil von Verträgen eine vertragsrechtliche Verbindlichkeit. Sodann spielen sie auch im vertraglichen und ausservertraglichen privatrechtlichen Haftpflichtrecht eine wichtige Rolle. Wie aber geht das öffentliche Recht (einschliesslich Strafrecht) mit privaten Normen um? Diese Frage kann im vorliegenden Beitrag selbstverständlich nicht erschöpfend abgehandelt werden. Ziel ist es, hiezu eine Übersicht zu vermitteln und mit entsprechenden Beispielen zu dokumentieren.
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Der Werkstattbericht gibt Einblick in den gesamten Ablauf des Projekts zur Prüfung der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes, das durch das Bundesamt für Justiz umzusetzen war. Vom Auftrag über die Durchführung, die Ergebnisse aus der Evaluation, bis zum Bericht des Bundesrates und den konkreten Massnahmen, die der Bundesrat auf Grund der Ergebnisse beschlossen hat, werden rückblickend die einzelnen Phasen kritisch beleuchtet. Aus Sicht der Evaluationspraxis wird geprüft, was bei der Durchführung und Begleitung dieser umfangreichen Evaluation eines Gesetzes zu beachten war, ob es Probleme gab, welche Ergebnisse erzielt wurden, wie die Evaluationsresultate bislang genutzt wurden und welche Lehren sich insgesamt ziehen lassen.
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