Bernhard Ehrenzeller
Die Neukonzeption der Erlassformen klärt das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung. Der materielle Gesetzesbegriff zwingt das Parlament, das Wichtige und Grundlegende in Form eines Bundesgesetzes zu regeln. Wo dies nicht sinnvoll oder möglich ist, muss das Parlament den Rahmen seines Regelungsverzichts in der Figur der Delegation offen legen.
Zusammenfassung
Die Entscheidungszuständigkeiten des Parlaments haben unterschiedliche Verbindlichkeit und politische Wirkung. Die neue BV bestimmt die legislatorischen Handlungsformen, in denen das Parlament seine Zuständigkeiten konkretisieren soll, nach dem Kriterium der Wichtigkeit und verbindet dieses mit der Referendumsfähigkeit und der Rechtssatznatur, also der Allgemeingültigkeit und Abstraktheft der Norm. Die Rechtssatzbindung bedeutet nun nicht, dass Bundesgesetze blass rechtsetzende Bestimmungen enthalten dürfen. Da die nBV keine Legaldefinition des Rechtssatzes enthält, soll in diesem Punkt das Parlamentsgesetz Klarheit schaffen: Danach wären Bundesgesetze Gefässe für Bestimmungen, die auf Dauer angelegte, stabile und möglichst bestimmte Ordnungen und Steuerungen künftigen Geschehens bezwecken. Erst auf einer solchen Grundlage erhält insbesondere der einfache Bundesbeschluss seine politische Steuerungsfunktion, etwa Behörden auf Grundsätze oder Ziele zu verpflichten. Das Festhalten an der Delegationsfigur (Art. 164 Abs. 2 und 182 Abs. 1 nBV) verhindert, dass der Bundesrat umfassend selbstständige Verordnungskompetenzen erhält, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich oder stillschweigend auf das Legiferieren verzichtet hat.
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Georg Müller
Aus der formalen Definition von Gesetzen als generell-abstrakte Normen im Geschäftsverkehrsgesetz liess sich der Gesetzgebungsauftrag an das Parlament nicht hinreichend bestimmen. Diesem Mangel sollte ein materieller
Gesetzesbegriff in der neuen Bundesverfassung Abhilfe schaffen. Aber auch dieser wirft Fragen auf.
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Pascal Mahon
Zusammenfassung
Das System der Erlassformen der Bundesversammlung, wie Artikel 163 der neuen Bundesverfassung es festschreibt, will nicht nur einfach und klar, sondern auch erschöpfend sein. Bei genauerer Analyse der „Erlasse der Bundesversammlung" zeigt sich, dass diese sich kaum definieren lassen und dass die vom Verfassungsgeber angestrebte Vollständigkeit nicht erreicht worden ist. Insbesondere dringlich erklärte Bundesgesetze, Beschlüsse zur Änderung der Bundesverfassung und Beschlüsse zur Genehmigung völkerrechtlicher Verträge lassen sich nur schwer ins System der Erlassformen gemäss Artikel 163 integrieren. Die Form der Erlasse der Bundesversammlung lässt manche Fragen offen; diese können nicht mit einem einfachen und abgeschlossenen Schema beantwortet werden.
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Andreas Auer
Zusammenfassung
Nach einem kurzen Rückblick auf die Entwicklung des Gesetzesreferendums unter der alten Verfassung weist der Beitrag auf einige Widersprüche und Unklarheiten hin, die auch den Bestimmungen der neuen BV anhaften. So konnte die Parlamentsverordnung unter Verweis auf die Delegationsfigur plötzlich einen höheren Stellenwert bekommen, als ihr eigentlich zugedacht war. Das Behördenreferendum ist in der neuen BV nicht befriedigender geregelt als in der alten. Schliesslich verzichtet die neue Verfassung formell auf den Begriff des Rechtssatzes. Dieser wird dadurch unbestimmter und ist nun weiter zu fassen als nach bisherigen Definition im Geschäftsverkehrsgesetz.
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Guido Corti
Zusammenfassung
Die neue Tessiner Verfassung umschreibt, anders als die neueren Kantonsverfassungen und die nachgeführte Bundesverfassung, die Erlassformen Gesetz und Dekret nicht näher und äussert sich nicht zum Gesetzesbegriff. Trotzdem haben die Schöpfer des tessinischen Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Tragweite dieser Frage nicht etwa unterschätzt. Sie überliessen es vielmehr dem Gesetzgeber, eine angemessene Regelung zu treffen. Die Tessiner Regierung verfügt über keinerlei autonome Gesetzgebungskompetenz und kann nur im Rahmen des Gesetzes oder vom Parlament übertragener Rechtsetzungsbefugnisse legiferieren. Es wäre kaum denkbar, dass im Kanton Tessin „wichtige“ und „grundlegende“ Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 nBV anders als in Form eines Gesetzes erlassen würden, es sei denn, das Parlament hätte der Regierung im entsprechenden Bereich die Gesetzgebungsbefugnis ausdrücklich übertragen.
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Luzius Mader /
Redaktionsteam / Equipe de rédaction / Redazione
Vierter Kongress der Europäischen Gesellschaft für Gesetzgebung (European Association of Legislation, EAL)
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Categoria di articoli: Communicazioni, Calendario
Redaktionsteam / Equipe de rédaction / Redazione
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