Änderungen von Botschaften und Erlassentwürfen durch den Bundesrat (Abgrenzung zwischen Botschaft, Zusatzbotschaft und Einzelantrag des Bundesrats)
Mit der Verabschiedung der Botschaft und dem Erlassentwurf durch den Bundesrat ist das Vorverfahren der Gesetzgebung abgeschlossen. Das bedeutet, dass der Bundesrat seine Vorlagen nur noch ausnahmsweise ändern kann, entweder mit der Zusatzbotschaft oder dem Einzelantrag nach Artikel 160 Absatz 2 BV. Welche Voraussetzungen dafür nötig sind und wie diese Ausnahmen in der Praxis angewendet werden, diskutiert der vorliegende Beitrag.