Volksinitiative und indirekter Gegenentwurf: «Sowohl – als auch» oder «Entweder – oder»?

  • Autor/Autorin: Martin Graf
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • DOI: 10.38023/8a1a1df9-49b5-4cee-9fac-ca03232a257c
  • Zitiervorschlag: Martin Graf, Volksinitiative und indirekter Gegenentwurf: «Sowohl – als auch» oder «Entweder – oder»?, in: LeGes 33 (2022) 1
Sind ein indirekter Gegenentwurf und eine Volksinitiative stets sich ausschliessende Alternativen, oder kann ein indirekter Gegenentwurf auch Bestand haben, wenn die Volksinitiative angenommen worden ist? Eine Analyse der Rechtsgrundlagen und der Praxis zeigt, dass nur in seltenen Fällen ein «Entweder – oder» geboten ist; in der Regel wäre ein «Sowohl – als auch» möglich. Die Praxis ist zwar uneinheitlich, aber sie tendiert zum «Entweder – oder» in Form der sog. Alternativklausel im indirekten Gegenentwurf. Damit wird die allgemeine Beschlussfassungskompetenz des Parlaments und die freie Willensbildung der Stimmberechtigten in der Volksabstimmung über die Volksinitiative unnötig eingeschränkt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangspunkt und Fragestellung
  • 2. Rechtliche Grundlagen eines Gegenentwurfs der Bundesversammlung
  • 3. Die Praxis der indirekten Gegenentwürfe zu den von 2012 bis Februar 2022 abgestimmten oder zurückgezogenen Volksinitiativen
  • 3.1. Statistischer Überblick
  • 3.2. Unbestrittene Alternativklauseln
  • 3.3. Bestrittene und angenommene Alternativklauseln
  • 3.4. Bestrittene und abgelehnte Alternativklauseln
  • 3.5. Unbestrittener Verzicht auf Alternativklausel
  • 4. Angenommene Volksinitiativen mit indirekten Gegenentwürfen seit 1987
  • 5. Wie kommt es zur Verwendung der Alternativklausel?
  • 5.1. Der «Rote Ordner» der Bundeskanzlei
  • 5.2. Mangelhafte Überprüfung durch das Parlament
  • 5.3. Druckmittel für den Rückzug einer Volksinitiative
  • 6. Verletzung der Garantie der politischen Rechte durch die Alternativklausel
  • 7. Fazit