Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2017 vom 14. Februar 2018

LSVA-Abgabenbefreiung. Qualifikation als Veteranenfahrzeug. Korrektur der Ermessenseinschätzung (hier nicht wiedergegeben).

  • 6 giugno 2018
  • Trattato da: Monique Schnell Luchsinger
  • Categoria del articolo: Sentenza di principio
  • Campo del diritto: Altre contributi e imposte
  • Citazione: Monique Schnell Luchsinger, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2017 vom 14. Februar 2018, ASA Online: Sentenza di principio
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 i.S. A. GmbH gegen Oberzolldirektion. Grundsatzurteil.

Inhalt

  • 1. Regeste
  • 2. Sachverhalt (gekürzt)
  • 3. Aus den Erwägungen

1.

Regeste ^

Die Abgabebefreiung für Veteranenfahrzeuge setzt nebst der Bezeichnung des Fahrzeuges als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis voraus, dass das betreffende Fahrzeug tatsächlich ein Veteranenfahrzeug bildet. Die Bezeichnung als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis begründet die Tatsachenvermutung, dass das betreffende Fahrzeug tatsächlich als Veteranenfahrzeug eingesetzt wurde (E. 4.2).
Ein Veteranenfahrzeug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV liegt nicht vor, wenn ein gewinnstrebiges Unternehmen das Fahrzeug für Transporte im Rahmen seines regulären Leistungserstellungsprozesses einsetzt (Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Bst. i der Strassenverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811) (E. 4.3).

L’exonération de redevance pour les véhicules vétérans suppose, outre la désignation du véhicule en tant que véhicule vétéran dans le permis de circulation, que le véhicule concerné soit effectivement un véhicule vétéran. La désignation en tant que véhicule vétéran implique la présomption de fait que le véhicule concerné est effectivement utilisé comme véhicule vétéran.
Il n’y a pas de véhicule vétéran au sens de l’art. 3 al. 1 let. i ORPL si une entreprise avec un but lucratif utilise le véhicule pour des transports dans le cadre de son processus habituel de fourniture de prestations (interprétation de l’art. 3 al. 1 let. i de l’Ordonnance relative à une redevance sur le trafic des poids lourds, ORPL ;
RS 641.811) (consid. 4.3).

L’esonero fiscale per i veicoli d’epoca presuppone, oltre alla designazione del veicolo interessato quale veicolo d’epoca nella licenza di circolazione, che si tratti effettivamente di un veicolo d’epoca. La designazione quale veicolo d’epoca nella licenza di circolazione fonda la presunzione secondo cui il veicolo interessato viene effettivamente utilizzato quale veicolo d’epoca (consid. 4.2)
Un veicolo d’epoca ai sensi dell’art. 3 cpv. 1 lett. 1 OTTP non sussiste allorquando una ditta commerciale utilizza il veicolo per il trasporto nell’ambito della sua normale attività commerciale (interpretazione dell’art. 3 cpv. 1 lett. i dell’ordinanza sul traffico pesante, OTTP;
RS 641.811) (consid. 4.3).

2.

Sachverhalt (gekürzt) ^

Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in B._______ handelt mit Baumaterialien und Elektronikgeräten. Die Abgabepflichtige ist Halterin eines Lastwagens des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...], welches als Veteranenfahrzeug immatrikuliert war.

Die Oberzolldirektion (OZD) stellte aufgrund von Durchfahrten bei Kontrollstationen für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (nachfolgend: LSVA) fest, dass mit dem genannten Lastwagen verschiedene Transporte von Paletten und palettisierten Sackwaren bzw. Zementsäcken durchgeführt worden waren.

Die Abgabepflichtige deponierte das Kontrollschild VS [...] am 9. Januar 2017 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Wallis. In der Folge wurde die Wiederinverkehrsetzung des erwähnten Lastwagens als Veteranenfahrzeug verweigert.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 drohte die OZD der Abgabepflichtigen an, für Fahrten mit dem vorerwähnten Fahrzeug im Zeitraum vom 19. Juni 2014 bis 24. November 2016 die LSVA zu erheben.

Mit Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 8. Februar 2017 setzte die OZD den von der Abgabepflichtigen für die genannten Fahrten zu entrichtenden LSVA-Betrag im Rahmen einer Ermessensveranlagung auf Fr. 11'160.– fest.

Die Abgabepflichtige liess dagegen am 10. März 2017 bei der OZD Einsprache erheben.

Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 setzte die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) die geforderte LSVA ermessenweise neu auf Fr. 4'464.– fest. Im Wesentlichen stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Lastwagen des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...] aufgrund der regelmässigen Nutzung für Transporte im Werkverkehr nicht als Veteranenfahrzeug hätte immatrikuliert werden dürfen. Fahrten mit diesem Fahrzeug seien deshalb nicht abgabebefreit. Die Fahrleistung werde (neu) auf 8'000 km geschätzt.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 beantragt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Bundes aufzuheben, weil ihrem Lastwagen für die streitbetroffenen Fahrten zwischen dem 19. Juni 2014 und dem 24. November 2016 die Qualifikation als abgabebefreites Veteranenfahrzeug nicht abgesprochen werden dürfe.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2017, die Beschwerde sei vollumfänglich sowie unter Kostenfolge abzuweisen.

3.

Aus den Erwägungen ^

[…]

3.3

3.3.1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabegesetz] SVAG[; SR 641.81]). Dabei muss jedoch namentlich der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten beachtet werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 SVAG).

Die erwähnte Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 1 SVAG, die bereits im Gesetzesentwurf des Bundesrates enthalten war und vom Parlament materiell unverändert übernommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 3.1), soll die Möglichkeit schaffen, ausnahmsweise einzelne Fahrzeugarten oder Fahrzeuge von der Abgabepflicht zu befreien wie z.B. Militärfahrzeuge oder Fahrzeuge konzessionierter Transportunternehmen (Botschaft des Bundesrats vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 V 521 ff., 546). In der Botschaft zum Gesetz werden als Beispiel für Fahrzeuge, bei welchen sich eine Befreiung von der Abgabepflicht rechtfertigen würde, unter anderem landwirtschaftliche Fahrzeuge genannt, und zwar mit der Begründung, dass diese «nur zu einem geringen Prozentsatz auf abgabepflichtigen Strassen» verkehren würden. Zugleich wird in der Botschaft erklärt, dass die Ausnahmebestimmung restriktiv zu handhaben sei, indem der Grundsatz der Kostendeckung beachtet werden müsse (Botschaft, BBl 1996 V 521, 546). Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse unterliege folglich Schranken, «die das Anwendungsfeld eng begrenzen und konkretisieren» (Botschaft, BBl 1996 V 521, 556; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015 E. 4.2.2).

3.3.2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 SVAG hat der Bundesrat in Art. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV; SR 641.811) Ausnahmen von der Abgabepflicht statuiert. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV sind «Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind», von der Abgabepflicht ausgenommen.

[…]

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Lastwagen des Typs C._______ mit der Stamm-Nummer [...] ein in der Schweiz immatrikuliertes schweres Motorfahrzeug war und mit diesem Lastwagen in den hier interessierenden Abgabeperioden (vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2016) öffentliche Strassen für den Gütertransport benutzt wurden. Ebenso wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeuges bei dieser Sachlage für die entsprechenden Fahrten die LSVA schulden würde, sofern der Lastwagen für die Zwecke der LSVA nicht als abgabebefreites Veteranenfahrzeug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV zu behandeln wäre.

Während den genannten Abgabeperioden war der Lastwagen der Beschwerdeführerin im Fahrzeugausweis als Veteranenfahrzeug bezeichnet.

4.2 Gemäss dem deutschen Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV setzt die hier in Frage stehende Abgabebefreiung sowohl das Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges als auch die Bezeichnung des Fahrzeuges als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis voraus. Dies gilt nicht nur nach dem hiervor zitierten deutschen Wortlaut der Verordnungsbestimmung (vgl. E. 3.3.2), sondern auch nach der französischen und der italienischen Version der Vorschrift («les véhicules vétérans désignés comme tels dans le permis de circulation» bzw. «i veicoli d'epoca designati come tali nella licenza di circolazione»). Gemäss dem klaren Wortlaut der erwähnten Befreiungsnorm ist somit bei der Erhebung der LSVA nebst der Eintragung des Fahrzeuges als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis zusätzlich jeweils separat zu prüfen, ob das Fahrzeug tatsächlich ein Veteranenfahrzeug bildet. Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut der Verordnungsbestimmung insoweit nicht ihren wahren Sinn wiedergibt, bestehen nicht:

Aus Praktikabilitätsgründen ist es in der Verwaltungspraxis mitunter unerlässlich, an gewisse formale Gegebenheiten anzuknüpfen bzw. schematische Regelungen aufzustellen (vgl. zum Praktikabilitätserfordernis im Steuerrecht Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 4 N. 145). Vor diesem Hintergrund erscheint es in teleologischer Hinsicht als grundsätzlich gerechtfertigt, dass im Rahmen der Erhebung der LSVA nach Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV prinzipiell auf die Bezeichnung als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis abzustellen ist. Ist die formelle Voraussetzung der Eintragung als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis erfüllt, darf die Abgabebehörde im Sinne einer Tatsachenvermutung davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug tatsächlich als Veteranenfahrzeug eingesetzt wurde (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation [Nachweis der ausschliesslichen Verwendung von Transportfahrzeugen für die Beförderung von landwirtschaftlichem Nutzvieh mittels des Eintrages «Viehtransport» im Fahrzeugausweis bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 SVAV] Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. September 2001, in: ASA 71 (2002/2003), S. 70 ff. E. 4a).

Es darf der Abgabebehörde aber nicht verwehrt sein, ein Fahrzeug, das im Fahrzeugausweis als Veteranenfahrzeug bezeichnet ist, für die Zwecke der LSVA nicht als solches zu behandeln, wenn die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Denn zum einen bestehen (entgegen der Darstellung in der Beschwerde) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid über die Qualifikation als Veteranenfahrzeug im Zusammenhang mit der LSVA ausschliesslich den (gemäss Art. 74 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] und Art. 33 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]) für die Ausstellung und periodische Überprüfung der Fahrzeugausweise zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden vorbehalten ist. Zum anderen ist nur dann, wenn die Abgabebehörde bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges von den Angaben im Fahrzeugausweis abweichen kann, gewährleistet, dass der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten – wie vom Gesetz ausdrücklich im Zusammenhang mit den Abgabebefreiungstatbeständen gefordert (vgl. E. 3.3.1) – beachtet wird (vgl. dazu näher hinten E. 4.3.3).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Abgabebehörde an die Qualifikation des Fahrzeuges durch die für die Verkehrszulassung zuständige kantonale Behörde nicht gebunden ist (auch kann in der Bezeichnung des vorliegend streitbetroffenen Fahrzeuges als Veteranenfahrzeug im Fahrzeugausweis von vornherein keine amtliche Zusicherung erblickt werden, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in gemäss Art. 9 BV schutzwürdiger Weise darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Lastwagen als abgabebefreit behandelt wird. Dies gilt schon deshalb, weil die Verkehrszulassungsbehörde für eine solche Zusicherung [wie aufgezeigt] nicht zuständig ist und die Beschwerdeführerin angesichts des Wortlautes von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV, welcher nebst dem entsprechenden Eintrag das tatsächliche Vorliegen eines Veteranenfahrzeuges ausdrücklich voraussetzt, auch nicht in guten Treuen annehmen durfte, diese Behörde sei zur Abgabe von Zusicherungen und/oder zur Erteilung von Auskünften betreffend die Erhebung der LSVA zuständig [vgl. zur Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde bzw. zur fehlenden Erkennbarkeit der Unzuständigkeit dieser Behörde als Voraussetzung des Vertrauensschutzes Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 676 ff.; siehe ferner zur praxisgemäss zurückhaltenden Gewährung des Vertrauensschutzes im Bereich des Abgaberechts BGE 131 II 627 E. 6.1]). Daher ist es nicht von vornherein unzulässig, den streitbetroffenen, im Fahrzeugausweis als Veteranenfahrzeug gekennzeichnet gewesenen Lastwagen für die Zwecke der LSVA nicht als solches Fahrzeug zu behandeln.

4.3 Mit Blick auf das Dargelegte stellt sich die Frage, ob der Lastwagen der Beschwerdeführerin unter den materiell-rechtlichen Begriff des Veteranenfahrzeuges im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV fällt. Zur Klärung dieser Frage ist zunächst letztere Vorschrift auszulegen.

4.3.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des Veteranenfahrzeuges ein Synonym für den Begriff des Oldtimers. Dazu ins Bild passt, dass im Englischen ein Oldtimer als «veteran car» bezeichnet wird (vgl. Renate Wahrig-Burfeind, WAHRIG Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2011, Stichwort «Oldtimer», S. 1093). Als Oldtimer gilt nach diesem Sprachgebrauch ein «Automodell aus der Frühzeit des Automobilbaus mit Liebhaber- u. Sammlerwert» (Wahrig-Burfeind, a.a.O., S. 1093); nach anderer Umschreibung «ein altes, gut gepflegtes Modell eines Fahrzeugs (bes. eines Autos) mit Sammler- od. Liebhaberwert» (so Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim etc. 2007, Stichwort «Oldtimer», S. 1233).

Typischerweise liegt der Grund für das Fahren mit Veteranenfahrzeugen bzw. Oldtimern nicht in erster Linie im blossen Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke und erfolgt die Fortbewegung stattdessen nur «aufgrund des ‹Fahrspasses›» (vgl. Raphael Kramer, Verkehrsregelung auf ausserordentlichen Verkehrsflächen, 2015, S. 7 f., insbesondere Fn. 10). Im Übrigen wird ein solches Fahrzeug in der Regel nur gefahren, wenn dies zur Erhaltung des Sammler- oder Liebhaberwertes bzw. zur «guten Pflege» des Fahrzeuges, welche gemäss der erwähnten (zweiten) Begriffsumschreibung zum Begriff des Oldtimers gehört, als notwendig erscheint. Zu dieser Pflege kann im weiteren Sinne auch der bei Veteranenfahrzeugen bzw. Oldtimern typische grundsätzliche Verzicht auf Fahrten gerechnet werden, die regelmässig mit Verschleisserscheinungen einhergehen und nicht in der erwähnten Weise dem «Fahrspass» dienen. Insbesondere zählt hierzu der Verzicht eines gewinnstrebigen Unternehmens, einen ihm gehörenden Oldtimer für Transporte im Rahmen seines regulären Leistungserstellungsprozesses einzusetzen.

Die hier gemachten Feststellungen zum allgemeinen Sprachgebrauch stimmen mit der Umschreibung des Begriffes des Veteranenfahrzeuges in einem an die für den Strassenverkehr zuständigen kantonalen gerichteten Schreiben des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 3. November 2008 überein. Danach werden nämlich Veteranenfahrzeuge in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder zur Verhinderung von Standschäden im Strassenverkehr eingesetzt und wird für die Erhaltung dieser Fahrzeuge als Zeugen ihrer Zeit seitens der Fahrzeughalter ein beträchtlicher Aufwand betrieben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 Blatt 3).

Mit dem genannten allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich in Einklang steht auch Ziff. 1 der vom ASTRA erlassenen Weisungen vom 3. November 2008 für Veteranenfahrzeuge (im Folgenden: Weisungen für Veteranenfahrzeuge), soweit danach ein Fahrzeug, mit welchem in dem Sinne ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird, dass für die Fahrt eine die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigende Entschädigung zu entrichten ist, nicht als Veteranenfahrzeug gilt. Denn eine solche Verwendung des Fahrzeuges gehört jedenfalls nicht zur typischen Nutzung von Veteranenfahrzeugen zum «Fahrspass» oder zur Erhaltung ihres Sammler- oder Liebhaberwertes.

4.3.2 In teleologischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV eine Befreiung von der Abgabepflicht bezweckt, die der besonderen Verwendung und der Bedeutung von Veteranenfahrzeugen als technischem Kulturgut Rechnung trägt (vgl. zum Schutz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes [freilich zum deutschen Recht] auch Peter Dauer, in: Peter Hentschel et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsrecht, 42. Aufl. München 2013, § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung N. 25 f.). Dies wird im erwähnten Schreiben des ASTRA an die für den Strassenverkehr zuständigen Direktion der Kantone vom 3. November 2008 denn auch zutreffend festgehalten.

Die bisherigen Auslegungsergebnisse, wonach Veteranenfahrzeuge gemeint sind, mit denen keine regelmässig mit Verschleisserscheinungen einhergehenden Fahrten unternommen werden, decken sich mit der systematischen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV. Denn in systematischer Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass (a) die Kostenanlastung nicht nur als Ziel der LSVA im Gesetz verankert, sondern auch in der Bundesverfassung angelegt ist (vgl. E. 3.1), (b) die Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für die Frage der Abgabebefreiung auf Gesetzesstufe ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 SVAG) und (c) der Gesetzgeber erklärtermassen eine restriktive Statuierung von Ausnahmevorschriften gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 SVAG wollte (vgl. E. 3.3.1 am Ende). Bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV ist folglich zu berücksichtigen, dass Veteranenfahrzeuge – ebenso wie klarerweise der LSVA-Pflicht unterstehende Fahrzeuge – prinzipiell ungedeckte Wegkosten sowie externe Kosten verursachen. Dabei fällt ins Gewicht, dass eine Fahrt mit einem Veteranenfahrzeug durchschnittlich vergleichsweise hohe Kosten für die Allgemeinheit verursacht, weil ein solches Fahrzeug alt ist und damit seine technische Ausstattung Schadstoff- und Lärmemissionen tendenziell weniger verhindert als ein neueres Fahrzeug (vgl. auch Botschaft, BBl 1996 V 521, 536, wonach «durch den Einsatz neuerer Fahrzeuge die Schadstoffemissionen und die Lärmbelastung und damit auch die entsprechenden Kosten mittel- bis langfristig zurückgehen» dürften; siehe ferner zur Abstufung der Höhe der LSVA nach Emissionsstufen der betreffenden Fahrzeuge Art. 6 Abs. 3 SVAG, Art. 8 Abs. 1 Bst. c SVAG, Art. 14 SVAV und Anhang 1 SVAV; zum Rabatt für mit einem Partikelfiltersystem nachgerüstete Fahrzeuge vgl. Art. 14a SVAV). Diese im Durchschnitt relativ hohen Kosten für die Allgemeinheit und der zwingend im Auge zu behaltende Grundsatz der Kostendeckung sprechen dafür, nur dann von einem abgabebefreiten Veteranenfahrzeug auszugehen, wenn es entsprechend der «guten Pflege» im erwähnten weiteren Sinne grundsätzlich nur für den «Fahrspass» oder zur Erhaltung des Liebhaber- und Sammlerwertes gefahren wird (vgl. E. 4.3.1 Abs. 2) und es folglich – wie die in der Botschaft zum SVAG erwähnten landwirtschaftlichen Fahrzeuge (vgl. E. 3.3.1 Abs. 2) – regelmässig nur in einem geringen Umfang auf abgabepflichtigen Strassen verkehrt. Der Terminus «Veteranenfahrzeug» in Art. 3 Abs. 1 Bst. i SVAV ist dementsprechend eng zu verstehen und das Vorliegen eines solchen Fahrzeuges ist (gemäss dem hiervor in E. 4.3.1 am Ende Dargelegten) jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein gewinnstrebiges Unternehmen das Fahrzeug für Transporte im Rahmen seines regulären Leistungserstellungsprozesses einsetzt (in solchen Fällen ist regelmässig davon auszugehen, dass mit dem Fahrzeug im Sinne von Ziff. 1 der Weisungen für Veteranenfahrzeuge einzelne Fahrten unternommen werden, für die eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten sowie den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt).

4.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Lastwagen mit der Stamm-Nummer [...] in der hier interessierenden Zeitspanne verschiedentlich zum Transport von Paletten und palettisierten Sackwaren bzw. Zementsäcken eingesetzt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 Blatt 1; Beschwerde, S. 3). Es ist dabei davon auszugehen, dass diese Transporte Teil des gewöhnlichen Leistungserstellungsprozesses der auf den Handel mit Baumaterialien und Elektronikgeräten spezialisierten Beschwerdeführerin bildeten. Gegenteiliges lässt sich jedenfalls nicht aus der nicht näher substantiierten Behauptung in der Beschwerde ableiten, die Waren seien nicht für Dritte, sondern einzig für die Beschwerdeführerin selbst transportiert worden. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind Transporte einer den Handel mit Baumaterialien und Elektrogeräten bezweckenden gewinnstrebigen Gesellschaft, wie der Beschwerdeführerin, Transporte, die direkt oder indirekt Bestandteil bzw. Voraussetzung der Leistungserbringung gegenüber den Kunden bilden (und entsprechend letztlich den Kunden gegenüber zu einem die Fahrzeugkosten sowie den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigenden Preis in Rechnung gestellt werden). Es wäre unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, substantiiert darzulegen, dass es sich in Bezug auf die streitbetroffenen Fahrten anders verhält. Die Beschwerdeführerin hat sich aber im Wesentlichen auf die nicht weiter untermauerte Behauptung beschränkt, sie habe mit den in Frage stehenden Fahrten mit dem Lastwagen mit der Stamm-Nummer [...] keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt. Es ist weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass bei der Festsetzung der Preise der den Kunden in Rechnung gestellten Leistungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Fahrten nur die Fahrtkosten und der Auslagenersatz des Fahrzeugführers berücksichtigt wurden.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen für die Abgabebefreiung von Veteranenfahrzeugen vorliegend nicht erfüllt sind. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.2), was bedeutet, dass die Zollverwaltung zu Recht die Abgabebefreiung verweigert und die LSVA gestützt auf eine Ermessensveranlagung erhoben hat.

[…]

Teilweise Gutheissung der Beschwerde zufolge Korrektur der Ermessenseinschätzung.