Liebe Leserinnen und Leser
«Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen.» Das alttestamentarische Zinsverbot (hier zitiert aus dem Buch Exodus, 22:25) wurde im europäischen weltlichen Recht bereits im 16. Jahrhundert weitgehend aufgehoben, im katholischen Recht erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Dem katholischen Recht nicht direkt unterstellt waren die Juden. Sie durften gewerblich Geld verleihen, waren aber insbesondere vom handwerklichen Gewerbe ausgeschlossen. Auch der Islam kennt ein Zinsverbot. Üblicherweise sind aber Erträge legal, welche auf einem Handel oder einer Investition in ein bestimmtes Produkt basieren. Es gibt zudem eine Reihe von erfinderischen Umgehungsmöglichkeiten. Dr. iur. Sami Aldeeb Abu-Sahlieh widmet sich den jüdischen, christlichen und ausführlich den muslimischen Regeln zum Zinsverbot.
Break Fee-Vereinbarungen bei Unternehmensübernahmen sind bedingte Zahlungsversprechen für den Fall, dass eine geplante Übernahme aufgrund bestimmter Gründe scheitert. Diese Vereinbarungen haben meist zum Ziel, entweder die Kosten der Übernahmegesellschaft pauschal zu decken oder den Druck auf die zahlungspflichtige Gesellschaft zu erhöhen, damit die Übernahme effektiv vollzogen wird. Markus Gysi analysiert die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung in der Schweiz.
Mit besten Grüssen
Nils Gügg