Überlegungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz
Mit dem neuen Bundespersonalgesetz (BPG) wurde die Wahl auf Amtsdauer durch ein unbefristetes, kündbares Arbeitsverhältnis ersetzt. Im Unterschied zum Privatrecht wurde beim BPG der Kündigungsschutz stärker ausgebaut. Wann kommen der Artikel 14 (Nichtigkeit und Aufhebung der Kündigung) und der Artikel 19 (Frage einer Entschädigung) zum Tragen und welche Interpretationen lassen sie zu?