«Raumsicherung»
Verfassungsrechtliche Fragen zur jüngsten Entwicklung in Rechtsetzung, Doktrin und Reglementierung über den Einsatz der Armee
Die Aufgaben der Armee wandeln sich. Zunehmend soll sie auch Aufgaben wahrnehmen, die denen der Polizeiorgane gleichkommen. Mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben können insbesondere Eingriffe in Grundrechtspositionen – etwa durch die Anwendung bewaffneter Gewalt – ausserhalb von Notstands- bzw. Verteidigungssituationen verbunden sein. Die Umschreibung der einschlägigen Einsatzarten und Operationsformen auf den verschiedenen normativen Ebenen ist jedoch weitgehend unklar und nicht konsistent, wie eine eingehende Analyse ergibt.