Verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den Erlass von Polizeirecht
Im Bereich des Polizeirechts verfügt der Bund über einzelne ungeschriebene, sachlich begrenzte Gesetzgebungszuständigkeiten. Diese resultieren teils unmittelbar aus der Existenz des Staatswesens, teils sind sie in einer bestimmten Sachzuständigkeit mitenthalten, was zur Argumentationsfigur des Sachzusammenhangs führt. Heute ruft der Bund zur Abstützung von Polizeirecht auch Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung an – eine pragmatischer, auf grundsätzlicher Ebene aber kritisch zu beurteilender Weg. Die Analyse von Verfassungsrecht und Polizeirecht des Bundes ist über die aktuelle Gesetzgebungspraxis hinaus an einem heute rein theoretischen Gegenstand fortzusetzen: der Zusammenführung der drei bestehenden Organe des Bundes mit sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Grenzwachtkorps, Bundessicherheitsdienst, Transportpolizei) zu einer vereinheitlichten Bundes-Sicherheitspolizei.