Materielle Schranken der Verfassunggebung
Demokratie folgt aus der Einsicht der grundsätzlich gleichen Massgeblichkeit aller Menschen. Politische Mehrheitsentscheide können deshalb nicht jedes Ergebnis legitimieren. Auf der Ebene der Verfassung äussert sich dies als Schranken ihrer Revision. Diese sind der Verfassung immanent und inhaltlich nur aufgrund längerfristiger, elementarer Neukonstituierung der gesellschaftlichen Wertvorstellungen Veränderungen unterworfen. Völkerrechtliches Ius cogens stellt eine analoge heteronome Schranke dar. Volksinitiativen auf Verfassungsrevision, die gegen völkerrechtliche Bestimmungen verstossen, deren Verletzung für die Schweiz äusserst schwerwiegende Folgen hätte, sind gültig. Durch besondere Ausgestaltung der Verfahren ihrer Annahme ist aber sicherzustellen, dass entsprechende Entscheide von Parlament und Volk auf einer umfassenden Willensbildung der Entscheidträger beruhen und nicht zufällige Ergebnisse populistischer Verblendung darstellen. Der vorliegende Beitrag skizziert in Anlehnung an das heute bestehende Verfahren der Totalrevision der Bundesverfassung, wie solche Verfahren ausgestaltet werden könnten.