Céline Baumgartner /
Christina Bundi
Der Kanton Bern kennt seit 1995 den Eventualantrag und den Volksvorschlag. Diese Volksrechte ermöglichen den Stimmberechtigten eine differenzierte Stellungnahme. Während der Eventualantrag eine vom Parlament verabschiedete Variante zu einer auch von ihm verabschiedeten Vorlage darstellt, entspricht der Volksvorschlag
einer von Stimmberechtigten vorgeschlagenen Variante. Zwar fällt die Bilanz zu den beiden Volksrechten durchzogen aus. Gleichwohl werden sie wegen der Möglichkeit zur differenzierten Meinungsäusserung auch geschätzt. Eine Abkehr von diesen Volksrechten scheint in nächster Zeit kein Thema zu sein.
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Stefan Höfler /
Felix Uhlmann /
Adrian Boxler
Artikel 8 Absatz 3 des Zweitwohnungsgesetzes gab zu reden: In verschiedenen Medien wurde er als Beispiel einer besonders unverständlichen Gesetzesbestimmung herumgereicht (Stichwort: «Monster-Paragraf»), und es wurden verschiedene Verbesserungsvorschläge gemacht. Aber wie (un-)verständlich ist die Gesetzesbestimmung tatsächlich? Das Zentrum für Rechtsetzungslehre der Universität Zürich hat versucht, diese Frage auf neuem Weg zu beantworten: In einem Experiment, an dem 123 Master-Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät teilgenommen haben, hat es die Verständlichkeit des «Monster-Paragrafen» und von zwei Verbesserungsvorschlägen getestet. Der vorliegende Beitrag stellt die Ergebnisse des Experiments vor. Er zeigt unter anderem, dass es selbst bei einer vermeintlich präzisen Gesetzesbestimmung nicht nur eine Art von Verständlichkeit gibt.
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