Die Ausübung der elterlichen Sorge

Die Ausübung der elterlichen Sorge

Am 1. Juli 2014 wurde die gemeinsame elterliche Sorge im Schweizerischen Zivilgesetzbuch unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern als Regelfall eingeführt und der Inhalt der Elternverantwortung neu umschrieben. Geteilte elterliche Sorge bedeutet miteinander zu kooperieren, sich regelmässig abzusprechen und gemeinsam ganz unterschiedliche Entscheidungen zu treffen. Welche rechtliche Bedeutung Absprachen der Eltern in der Kindererziehung haben, ist bis anhin wenig geklärt. Die vorliegende Abhandlung setzt sich mit dem Inhalt der elterlichen Sorge auseinander und versucht, bezüglich der Frage der Rechtswirksamkeit elterlicher Vereinbarungen in der Kindererziehung Licht ins Dunkel zu bringen. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Autonomie der Eltern gelegt.

Zeno Raveane

Am 2. Juni 1992 wurde ich in Zürich geboren und besuchte von 1999 bis 2005 die Primarschule im Zürcher Seefeld. Im Jahr 2005 erfolgte der Übertritt ans Realgymnasium Rämibühl und im Jahr 2008 ein Wechsel an die Kantonsschule Küsnacht. Die Maturität schloss ich 2011 an der Kantonsschule Küsnacht mit neusprachlichem Profi l ab. Nach einem Zwischenjahr nahm ich 2012 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich auf. Im Winter 2017 schloss ich das Masterstudium ab. Bereits während des Masterstudiums begann ich 2016 als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Andrea Büchler zu arbeiten. Im Sommer 2020 konnte ich meine Dissertation vorlegen, welche im Herbst 2020 von der Fakultätsversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich abgenommen wurde. Derzeit arbeite ich nach wie vor als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Andrea Büchler sowie als Rechtspraktikant am Bezirksgericht Bremgarten AG.

 

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