Dieser Beitrag aus dem Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums 2001 steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Content-Krieg im Web
Das Österreichische Wettbewerbsrecht gilt auch im WWW. Fremde Websites genießen neben Urheber- auch den ergänzenden Leistungsschutz des UWG. Sklavische Nachahmung und glatte Übernahme sind verboten. Bei der Beurteilung einer unlauteren Nachahmung kommt es vor allem auf die Art der Übernahme an. Je größer die Eigenart des nachgebildeten Erzeugnisses ist, umso geringere Anforderungen sind an die im Wettbewerbsbereich liegenden besonderen Umstände der Sittenwidrigkeit zu stellen. Um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen sich vertragliche Regelungen, wie sie in Content-Verträgen für Neue Medien zu finden sind.