Dieser Beitrag aus dem Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums 2002 steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Die Haftungsprivilegierung nach § 17 ECG
Die Verantwortung für fremde Inhalte im Internet ist zu einem zentralen Diskussionspunkt im Internetrecht geworden. Ein Zurechnung erscheint durch «Zu-Eigen-Machen» bzw. über den Gehilfenbegriff des § 1301 ABGB möglich. Die Haftungsprivilegierung des § 17 ECG ändert nur wenig an Haftung des Linksetzers, sofern vorab eine genaue Prüfung der Haftungsbegründung vorgenommen wurde.