Dieser Beitrag aus dem Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums 2006 steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet – Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragrafen?
Auf Grund der durch die Digitalisierung der Fotografie (Stichwort: Fotohandy) drastisch erweiterten Möglichkeiten der unbemerkten Bildaufnahme und heimlichen Bildbearbeitung hat der Besitzer eines Fotos auch die Macht, das Erscheinungsbild des Abgebildeten zu dessen Gunsten
oder zu dessen Ungunsten zu manipulieren. Mit den modernen Möglichkeiten der Mobiltelefonie und des Internets, die auch zur verstärkten Verbreitung von Bilddateien benutzt werden, verschärft sich die Problematik zusätzlich. § 78 UrhG (Schutz des Personenbildnisses) erfasst die unbefugte Bildaufnahme nach hM nicht, sodass der Betroffene auf andere Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz zurückgreifen muss. Neue Strafbestimmungen wie in Deutschland sind für Österreich derzeit entbehrlich.
oder zu dessen Ungunsten zu manipulieren. Mit den modernen Möglichkeiten der Mobiltelefonie und des Internets, die auch zur verstärkten Verbreitung von Bilddateien benutzt werden, verschärft sich die Problematik zusätzlich. § 78 UrhG (Schutz des Personenbildnisses) erfasst die unbefugte Bildaufnahme nach hM nicht, sodass der Betroffene auf andere Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz zurückgreifen muss. Neue Strafbestimmungen wie in Deutschland sind für Österreich derzeit entbehrlich.