1.1.
Begriff und Entwicklung ^
Soziale Netzwerke1 stellen einen bedeutenden Aspekt, man könnte auch sagen die Flaggschiffe des sogenannten «Social Web» dar. Zum Begriff «Social Web» gibt es keine allgemein anerkannte Definition. Einigkeit herrscht bei den unterschiedlichen Definitionen2 darin, dass das Social Web ein Teil der zweiten Generation des World Wide Web, des sogenannten «Web 2.0», ist, mit dem Fokus auf nutzergenerierte Inhalte sowie Interaktion zwischen den Nutzern.
Diese letztgenannten Aspekte sind für Soziale Netzwerke prägend.3 In diesen Netzwerken legt ein Nutzer ein Nutzerkonto an und erstellt dazu ein Profil mit mehr oder minder persönlichen und/oder beruflichen Angaben. In weiterer Folge fügt er Kontakte (also Freunde, Bekannte oder Geschäftskontakte) zu seinem Profil hinzu. Dadurch werden die Profile der Kontakte mit einander verknüpft. Nutzer werden über Aktualisierungen der Profile ihrer Kontakte informiert. Soziale Netzwerke bieten den Nutzern umfangreiche Möglichkeiten, eigene Inhalte wie Bilder oder Videos in das Profil einzustellen. Bisweilen wird die Möglichkeit geboten, dass Kontakte diese Inhalte kommentieren. Schließlich bieten viele Soziale Netzwerke die Möglichkeit, im Profil ein öffentliches oder nur für Kontakte einsehbares schwarzes Brett oder gar einen Blog zu betreiben.
Bei Blogs (in der Langform auch «Weblogs») handelt es sich um mit einem Tagebuch vergleichbare Einträge, in welchen der Autor meist in der Ich-Form aktuelle Ereignisse kommentiert oder über aktuelle, auch private Ereignisse berichtet.4 Im Gegensatz zu den schon zuvor bekannten Rubriken wie «Aktuelles» oder «Neuigkeiten» auf Homepages aber auch im Gegensatz zu Nachrichtenartikeln, sind Blogs in erster Linie für persönliche Kommentare oder Berichte ausgelegt und erheben grundsätzlich nicht den Anspruch, journalistischen Standards zu entsprechen. Blogs verfügen in der Regel über eine Kommentarmöglichkeit, sodass der Leser seine eigene Meinung zum geschriebenen kundtun kann. Nicht selten entwickeln sich so Diskussionen zwischen Autor und Leserschaft, die bisweilen auch zu einer (offenen oder versteckten) Änderung oder Ergänzung des ursprünglichen Eintrags führen können.
Zusammenfassen lässt sich sagen, dass Soziale Netzwerke sich durch eine gezielte Ausrichtung auf Interaktion hervorheben. Dabei verschwimmen die Grenzen zwischen Inhalteanbieter und Inhaltenutzer, zumal jeder Nutzer durch sein Profil Inhalte bereitstellt, diese auf anderen Profilen konsumiert und die dortigen Inhalte wiederum durch Kommentare oder sonstige eigenen Inhalte anreichern kann. Tatsächlich können Soziale Netzwerke nur durch die Nutzer selbst als solche entstehen. Die technische Plattform selbst, auf der die Netzwerke geknüpft werden, ist ohne die Nutzer und den von ihnen bereitgestellten Inhalten kaum vom Wert.
1.2.
Bedeutung und Risiken ^
Soziale Netzwerke sind beileibe kein kurzfristiges Phänomen. Sowohl in den USA,5 als auch in Europa6 steigen die Nutzerzahlen seit Jahren rasant und eine Sättigung der Nachfrage ist vorerst nicht in Sicht. Bemerkenswert ist, dass trotz (oder vielleicht sogar gerade aufgrund) der derzeitigen Wirtschaftskrise, immer mehr Nutzer Sozialer Netzwerke bereit sind, für mehr Informationen und Optionen zur Kontakterlangung und -verwaltung Geld auszugeben.7
Eine Folge der Verbreitung Sozialer Netzwerke, wie auch des gesamten sogenannten «Social Web», ist insbesondere, dass das World Wide Web von heute bedeutend persönlicher ist, als das zuvor bekannte Internet. Dies sowohl im Hinblick auf die bereitgestellten Inhalte, als auch im Hinblick auf die Einbindung der Nutzer.
Besonders hervorzuheben ist die heutzutage weitverbreitete Verknüpfung von Inhalten und Personen. Dies geschieht jedoch nicht wie zuvor durch außenstehende Dritte, die Verbindungen erst nach mühevoller Recherche herstellen konnten, sondern durch die Nutzer selbst, sei es durch das Verlinken auf Artikel oder Inhalte, dem Einbetten von Inhalten in den eigenen Blog bzw. das eigenen Profil oder durch die Verknüpfung von Personen als Kontakte.
Indem der öffentliche Raum Internet somit immer persönlicher wird, entstehen auch neue Probleme und Risiken. Ein Risiko stellen beispielsweise die für alle Besucher des eigenen Profils sichtbaren Kontakte dar.8 Nach wie vor gilt der beflügelte Ausspruch «Zeige mir deine Freunde, und ich sage Dir, wer Du bist». Im Unterschied zur Offline-Welt sind in Sozialen Netzwerken nicht nur die Kontakte, sondern auch deren Profile einsehbar. Ein interessierter Besucher erhält daher mit relativ wenig Aufwand ein recht umfangreiches, wenn auch nicht notwendiger Weise korrektes, Bild über eine bestimmte Person.
Ein weiteres Problem stellt das augenscheinlich mangelnde Bewusstsein des Großteils der Nutzer dar, dass das eigene Profil nicht privat, sondern öffentlich einsehbar ist. So werden nicht nur Meinungen, etwa in Kommentaren oder auf dem Blog des Profils, freier und unbefangener geäußert, als man dies üblicher Weise in der Öffentlichkeit täte, sondern es werden auch private, teils sehr persönliche Informationen, von Kontaktdaten bis Bildern, veröffentlicht. Dass diese frei zugänglichen Informationen auch gerne genutzt werden, sollte mittlerweile allgemein bekannt sein.9
Ein weiteres potentielles Risiko ist das Schicksal der Daten, nachdem diese veröffentlicht wurden. In diesem Punkt zeigt sich eine wesentliche Diskrepanz zwischen den Nutzern und den Betreibern Sozialer Netzwerke. Während die Nutzer nämlich verständlicher Weise daran interessiert sind, dass einmal gelöschte Informationen oder Inhalte für niemanden mehr zugänglich sind, haben die Betreiber ein ebenfalls nachvollziehbares Interesse, Informationen und Inhalte auch nach deren Entfernung aus dem Profil nutzen zu können.
Im Februar 2009 sorgte eine diesbezügliche Änderung der AGB von Facebook10 für Aufruhr.11 Mit dieser Änderung wurde es Facebook durch Streichung eines Satzes in den AGB ermöglicht, Inhalte von Nutzern auch nach der Schließung ihres Nutzerkontos aufzubewahren und im Sinne der AGB zu nutzen. Facebook sah sich letztendlich gezwungen, die Änderungen zurückzunehmen und wieder die zuletzt aktuellen AGB mit Stand 23. September 2008 in Kraft zu setzen. Eine Folge der Änderungen war aber, dass die AGB Sozialer Netzwerke stärker in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt sind. Nähere Betrachtungen blieben aber den AGB von Facebook vorbehalten.12
2.
Die AGB ^
Nachstehend werden daher die AGB einiger bedeutender Sozialer Netzwerke sowie auch die AGB von Google beleuchtet, nachdem über kurz oder lang üblicher Weise so gut wie alle im Netz veröffentlichten Informationen und Inhalte über Google gefunden werden können.13
2.1.
Facebook ^
Facebook ist das in den USA am weitesten verbreitete Soziale Netzwerk, das sich in erster Linie an Privatpersonen, besonders Jugendliche, richtet. Auch in Europa ist Facebook mittlerweile weit verbreitet. Facebook verfügt über AGB in verschiedenen Sprachen, darunter auch Deutsch. Maßgeblich ist aber allein die englische Version. Die übrigen Sprachversionen werden dem Nutzer, so Facebook, «nur zur Information» zur Verfügung gestellt. Für die weitere Betrachtung wird daher die englische Version der AGB herangezogen.
Die AGB gelten «[b]y accessing or using our web site […] or by posting a Share Button on your site […] whether or not you are a registered member of Facebook.» Änderungen an den AGB sind jederzeit und ohne Mitteilung möglich. Die Zustimmung der Nutzer zu den neuen AGB erfolgt durch schlichte Weiternutzung von Facebook. Eine Widerspruchsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Bei den auf Facebook zu findenden Inhalten wird zwischen site content, user content und third-party content unterschieden. Site content sind die vom Betreiber auf Facebook bereitgestellten Inhalte, welche der Nutzer auf Facebook und im eingeschränkten Maße außerhalb14 nutzen kann. Dieses Nutzungsrecht ist jederzeit widerrufbar. User content sind alle vom Nutzer selbst geschaffenen Inhalte und Informationen (oder zumindest solche, an denen der Nutzer über alle Rechte verfügt), die vom Nutzer auf das Profil gestellt werden. Third party content sind schließlich ebenfalls vom Nutzer auf das Profil gestellte Inhalte, die jedoch nicht vom Nutzer geschaffen wurden und an denen der Nutzer auch nicht alle Rechte hat. Das können Bilder oder Programme Dritter sein aber auch Links zu Inhalten Dritter.
Der Nutzer ist für den user content sowie für den third party content allein verantwortlich. Insbesondere hat er selbst zu besorgen, dass er über alle Rechte oder (im Fall von third party content) über die notwendigen Rechte zur Bereitstellung auf Facebook verfügt. Facebook kann user contect sowie third party content moderieren und ist auch berechtigt, solche Inhalte grundlos zu löschen. Sollte Facebook aufgrund von user oder third party content vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden, bestimmen die AGB, dass der Nutzer Facebook für alle daraus resultierenden Schäden schad- und klaglos zu halten hat, einschließlich der erforderlichen Anwaltskosten.15
Diese Bestimmungen dienen dazu, die Lizenz abzusichern, welche Facebook gemäß den AGB am user content erhält, sobald dieser auf das Profil gestellt wurde. Konkret handelt es sich dabei um eine «irrevocable, perpetual, non-exclusive, transferable, fully paid, worldwide licence […] to use, copy, publicly perform, publicly display, reformat, translate, excerpt […] and distribute […] for any purpose on or in connection with the Site or the promotion thereof, to prepare derivative works of, or incorporate into other works […] and to grant and authorize sublicenses of the foregoing.»
In den aktuellen AGB ist der Widerruf dieser Lizenz durch Löschen der Inhalte durch den Nutzer möglich. Dieser Passus wurde in den AGB vom 04. Februar 2009 entfernt, sodass im Ergebnis, jedenfalls im Rahmen der AGB, kein Widerruf der an Facebook erteilten Lizenz möglich war. Eine Kündigung des Nutzerkontos ist nicht vorgesehen,16 jedoch ergibt sich aus den sonstigen Bestimmungen, dass das Löschen aller Inhalte auf dem Profil im Ergebnis einer Kündigung gleichkommt.
Die AGB von Facebook unterliegen dem Recht des US-Staates Delaware unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist hingegen Kalifornien, in dem sich der Sitz von Facebook befindet.
Die Anrufung eines Gerichtes soll nach der Konzeption der AGB jedoch die Ausnahme darstellen. In der Regel sind Streitigkeiten zwischen Facebook und Nutzern nämlich vor einem Schiedsgericht der American Arbitration Association nach deren Verfahrensregeln auszutragen.17 Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten im Bezug auf Patent-, Urheber- und Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse oder Transaktionen über Facebook Marketplace.
2.2.
LinkedIn ^
LinkedIn ist ein besonders im englischsprachigen Raum verbreitetes Soziales Netzwerk mit einer gezielten Ausrichtung auf das Knüpfen von Geschäftskontakten. Seit 04. Februar 2009 bietet LikedIn seine Dienste auch in deutscher Sprache an.18 Es bleibt abzuwarten, wie sich die Nutzerlandschaft durch diesen Schritt verändern wird. Die AGB liegen in vier Sprachen vor, welche alle gleichwertig sind. Die einzelnen Sprachfassungen sind Übersetzungen der englischen AGB und enthalten keine Anpassungen an die Rechtslage in Ländern, auf welche die jeweilige Fassung abzielen könnte. Zum besseren Vergleich mit den AGB von Facebook wird in weiterer Folge die englische Version herangezogen.
Die Geltung der AGB ist ähnlich geregelt, wie bei Facebook.19 Sie gelten «[b]y accessing, viewing, downloading or otherwise using LinkedIn or any webpage or feature available through LinkedIn, any information provided as part of the LinkedIn services, or any related emails, newsletters or services […] or by clicking «Join LinkedIn» during the registration process.» Von den AGB erfasste Personen werden von LinkedIn kollektiv als «Nutzer» angesprochen. Als erheiternd bis bizarr ist der Ratschlag anzusehen, wie man die Geltung der AGB vermeiden kann: «If you do not want to become a User, do not conclude the Agreement, do NOT click «Join LinkedIn» and do not access, view, download or otherwise use any LinkedIn webpage, information or services.» Nachdem Personen, die diesen Satz lesen sich üblicher Weise bereits auf der Website von LinkedIn befinden, wären Sie im Sinne der AGB jedoch bereits Nutzer und der Warnhinweis käme zu spät.
LinkedIn behält sich Änderungen an den AGB durch gesonderte Mitteilung oder durch schlichte Veröffentlichung der geänderten AGB vor. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die AGB von LinkedIn zu Beginn einen Link auf eine Zusammenfassung der Änderungen zur Vorversion enthalten. Auch bei LinkedIn erteilt der Nutzer seine Zustimmung zu den neuen AGB durch Weiternutzung. Eine Kündigung des Nutzerkontos ist zwar möglich, jedoch gelten die AGB, von unwesentlichen Ausnahmen, auch nach der Kündigung im Verhältnis zwischen LinkedIn und dem ehemaligen Nutzer weiter. Insbesondere bleibt die an LinkedIn erteilte Lizenz (dazu weiter unten) erhalten.
LinkedIn unterscheidet, wie schon Facebook, zwischen site content, user content und third party content. Auch hier ist der Nutzer für den user content allein verantwortlich. LinkedIn sieht keine Moderation von Inhalten vor, behält sich aber die grundlose Löschung von Inhalten vor. In einem aus user content oder third party content resultierenden Schadensfall ist der Nutzer verpflichtet, LinkedIn schad- und klaglos zu halten. Abermals sind auch die erforderlichen Anwaltskosten zu ersetzen.
Die vom Nutzer an LinkedIn für die von ihm eingestellten Inhalte erteilte Lizenz ist sehr weitreichend. LinkedIn erhält eine «nonexclusive, irrevocable, worldwide, perpetual, unlimited, assignable, sublicenseable, fully paid up and royaltyfree right to us to copy, prepare derivative works of, improve, distribute, publish, remove, retain, add, and use and commercialize, in any way now known or in the future discovered, anything that you submit to us, without any further consent, notice and/or compensation to you or to any third parties.» Diese Lizenz bleibt auch nach Kündigung erhalten. Somit hat LinkedIn jene Bestimmung in den AGB, die Facebook nach Nutzerprotesten entfernen musste.
Die AGB unterliegen dem Recht von Kalifornien unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist ebenfalls Kalifornien. Streitigkeiten zwischen LinkedIn und dem Nutzer sind ausnahmslos vor einem Schiedsgericht der American Arbitration Association auszutragen.
Ungeachtet der grundsätzlichen Orientierung an US-amerikanischem Recht, enthalten die AGB von LinkedIn in allen Sprachfassungen Sonderbestimmungen für Nutzer aus Frankreich und Deutschland. Diese Betreffen die Möglichkeit des Rücktritts von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag sowie Anpassungen an urheber- und haftungsrechtliche Bestimmungen.
2.3.
XING ^
XING, vormals OpenBC, ist, wie LinkedIn, ein Soziales Netzwerk, welches auf das Knüpfen von Geschäftskontakten ausgerichtet ist. XING ist international ausgerichtet und unterstützt dementsprechend viele Sprachen, die hauptsächliche Verbreitung findet sich jedoch im deutschen Sprachraum. Die AGB liegen in verschiedenen Sprachen vor, die grundsätzlich gleichwertig sind. Bei allen handelt es sich jedoch um Übersetzungen der deutschen Fassung.
Bei den AGB von XING fällt, im Vergleich mit den zuvor dargestellten AGB, zunächst auf, dass das Datum der aktuellen Fassung nicht ausgewiesen ist. Es gestaltet sich daher entsprechend schwierig nachzuvollziehen, wann welche Bestimmungen in Geltung standen.
Die AGB gelten nur für registrierte Nutzer. Die Rechtsbeziehung zu Besuchern der Website richtet sich daher nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen an den AGB werden von XING vorab bekanntgegeben. Hier fällt bereits auf, dass die AGB keine Regelung darüber enthalten, wann die Änderungen als angenommen gelten sollen. Diese Bestimmung stellt aber nicht bloß in den AGB anderer Sozialer Netzwerke eine Standardklausel dar. Grundsätzlich ist es bei AGB durchaus empfehlenswert, einzelne Punkte nicht zu regeln und somit die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen zu lassen. Ein anderer Aspekt der Nichtregelung einzelner Fragen ist aber auch, dass sich der Ersteller der AGB damit die Möglichkeit schafft, je nach Bedarf und Vertragspartner unterschiedliche Rechtsansichten zu vertreten. Dies kann soweit gehen, dass eine nicht rechtskonforme Position eingenommen wird, von welcher dann erforderlichenfalls und offiziell bloß aus Kulanz abgegangen wird.
Gemäß den AGB stellt XING die Nutzerdaten anderen Nutzern zur Verfügung. Genaueres ist aber auch hier nicht geregelt. Es bleibt somit offen, welche Rechte XING implizit eingeräumt werden, um Nutzerdaten zur Verfügung stellen zu können. Umfasst sein könnte etwa das Recht, die Inhalte zu archivieren oder zu Wiedergabezwecken zu verändern. Zu beachten ist hierbei, dass die AGB nur Nutzerdaten, nicht jedoch Nutzerinhalte erwähnen. Zwar könnten Nutzerinhalte durchaus auch als Teil der Nutzerdaten verstanden werden, dies ist im Kontext der AGB jedoch wenig wahrscheinlich, zumal diese ansonsten genau zwischen Nutzerdaten und Nutzerinhalten, für welche der Nutzer alleine verantwortlich ist und auch alleine haftet, unterscheiden. Eine explizite Regelung der an XING erteilten Lizenz gibt es nur zu Forumsbeiträgen:20 An diesen wird XING, ähnlichen den zuvor erörterten AGB, ein unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Nutzungsrecht zu jeglicher Art der Verwertung eingeräumt. Insbesondere ist die Verwendung solcher Beiträge in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen nur nach Zustimmung von XING gestattet.
Interessant ist eine Klausel, nach welcher der Nutzer verpflichtet ist «nur solche Fotos seiner Person an die XING-Websites zu übermitteln, die maximal fünf (5) Jahre alt sind und den Nutzer klar und deutlich erkennen lassen.» Es bleibt dem Leser überlassen sich auszumalen, welche Zwecke diese Regelung verfolgen könnte.
XING räumt ausdrücklich die Möglichkeit der Kündigung des Nutzerkontos per Kontaktformular ein.21 Nicht erwähnt wird, was mit den gespeicherten Nutzerdaten und Nutzerinhalten nach Kündigung geschehen soll.
Die AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von XING (derzeit Hamburg).
Die AGB von XING unterscheiden sich bereits aufgrund des Umstandes, dass sie sich im Rahmen des deutschen und EU-Rechts bewegen, in wesentlichen Punkten von denen von Facebook oder LinkedIn. Bemerkenswert ist, dass XING sich von den, verglichen mit dem US-amerikanischem Rechtssystem strengen Restriktionen vor allem in den Bereichen Konsumenten- und Datenschutz offenbar durch Nichtregelung wichtiger Punkte, insbesondere der Nutzung von Nutzerinhalten, zu befreien versucht. Ob dies erforderlich oder zielführend ist, bleibt abzuwarten.
2.4.
Google ^
Eine Betrachtung der AGB Sozialer Netzwerke wäre nicht vollständig, wenn man die AGB von Suchmaschinen außer Acht ließe, durch deren Dienste die in diesen Netzwerken bereitgestellten Inhalte einer noch breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nachdem Google nach wie vor die derzeit bedeutendste Suchmaschine ist,22 sollen die für diesen Artikel wesentlichsten Bestimmungen der grundlegenden AGB23 von Google, welche auch die Nutzung der Suchmaschinendienste regeln, dargestellt werden.
Die AGB von Google liegen in einer Vielzahl von Sprachen vor, wobei die einzelnen Versionen auch die unterschiedlichen anzuwendenden Rechtssysteme berücksichtigen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit den zuvor dargestellten AGB sollen in erster Linie die US-amerikanischen AGB dargestellt werden. Auf wesentliche Unterschiede zur österreichischen Fassung wird hingewiesen.
Die AGB gelten durch ausdrückliche Zustimmung durch den Nutzer oder durch bloße Nutzung der Dienste von Google. Für Österreich ist keine Zustimmung vorgesehen, sondern es kommt nur auf die Nutzung an. Änderungen erfolgen durch Veröffentlichung der neuen AGB, ohne gesonderte Bekanntgabe. Wann der Nutzer solchen Änderungen zustimmt, ist nicht geregelt, jedoch ergibt sich aus der grundsätzlichen Geltung der AGB durch bloße Nutzung, dass Nutzer auch Änderungen durch (Weiter)Nutzung zustimmen. Die österreichischen AGB bestimmen demgemäß, dass die Ablehnung neuer Bedingungen durch Beendigung der Nutzung zu erfolgen hat.
«You understand that Google, in performing the required technical steps to provide the Services to our users, may (a) transmit or distribute your Content over various public networks and in various media; and (b) make such changes to your Content as are necessary to conform and adapt that Content to the technical requirements of connecting networks, devices, services or media. You agree that this license shall permit Google to take these actions.»
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Nutzer und Google ist nur schriftlich per Post möglich. Die AGB unterliegen dem Recht von Kalifornien. Gerichtsstand ist Santa Clara, Kalifornien. Für Österreich ist keine Kündigung vorgesehen. Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist nicht geregelt und daher nach den allgemeinen, deutschen Bestimmungen zu ermitteln.
Fraglich ist bei Google, wann welche AGB zur Anwendung gelangen. Dazu enthalten die AGB selbst keine Klarstellung. Mögliche Anknüpfungspunkte wären die Domain, der Registrar, der Webhost, der Betreiber der Seite oder der Nutzer selbst. So könnte also ein österreichischer Nutzer, der sein Nutzerkonto unter facebook.com oder linkedin.com eröffnet, seine Inhalte Google nach den US-amerikanischen oder nach den österreichischen AGB zur Verfügung stellen.
3.
Zusammenfassung und Ausblick ^
Die hier dargestellten AGB sind, aus unternehmerischer Sicht verständlicher Weise, sehr einseitig zu Gunsten des jeweiligen Betreibers verfasst und räumen umfangreiche Nutzungsrechte an den von den Nutzern bereitgestellten Inhalten ein. Die AGB von XING stellen eine merkliche Ausnahme dar, indem in diesen für die Nutzer relevante Themen, wie beispielsweise Art und Umfang der gestatteten Verwendung der Nutzerinhalte, mit keinem Wort angesprochen werden.
Dass manche Regelungen, beispielsweise der Gerichtsstand oder die Schiedsklausel, gegenüber österreichischen Konsumenten unwirksam sind, lässt sich unschwer dem Gesetz entnehmen. Komplizierter ist jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtswahl zulässig ist. Diese wird vom Gesetz nämlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Anders stellt sich die Angelegenheit hingegen bei Unternehmern dar: für diese werden die AGB grundsätzlich, vorbehaltlich allfälliger sittenwidriger Klauseln, Gültigkeit erlangen können.
In wie weit die erörterten AGB für einzelne Nutzer tatsächlich gelten, wurde bislang, soweit erkennbar, von keinem europäischen Gericht geprüft. Diesbezüglich bleibt daher die zukünftige Entwicklung abzuwarten.
Was aber bleibt bis dahin zu tun? Sollte die Nutzung Sozialer Netzwerke zum Schutz der eigenen Daten und Inhalte am Besten eingestellt werden? Meines Erachtens wäre dies überschießend und hieße auch, sich eines hoch interessanten und bisweilen auch nützlichen Kommunikationsmittels zu verschließen. Viel eher sollten Nutzer, wo dies sinnvoll möglich ist, europäische Anbieter verwenden, die strengeren rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen. Fernern sollten Nutzer die angebotenen Privatisierungsfunktionen nutzen um womöglich nur jene Inhalte öffentlich zugänglich zu machen, die auch für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidender ist jedoch, dass Nutzer sich die potentiellen Folgen der Veröffentlichung bestimmter Inhalte oder Informationen überlegen, bevor sie diese ins Internet stellen.
Wesentlich wichtiger als ein überlegtes reaktives Verhalten der Nutzer ist es jedoch, die Betreiber Sozialer Netzwerke (aber auch sonstiger Internetdienste, in denen mit Nutzerinhalten gearbeitet wird) aktiv zur Anpassung ihrer AGB zu bewegen. Die Einführung eigener europäischer AGB würde in den meisten Fällen bereits einen bedeutenden Gewinn an rechtlicher Sicherheit darstellen. Je mehr Nutzer sich der derzeitigen Probleme bewusst werden und je lauter der Ruf nach deren Behebung wird, desto eher werden Änderungen vorgenommen werden. Dieser Artikel soll einen Beitrag dazu leisten.
Arpad Gered, Rechtanwalt, BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH
Wallnerstraße 3, 1010 Wien, AT, arpad.gered@bma-law.com
- 1 Wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von «Sozialen Netwerken» gesprochen wird, sind in Wahrheit üblicher Weise die Online-Plattformen gemeint, auf welchen sich Nutzer treffen und Netzwerke bilden. Zur leichteren Verständlichkeit soll sich daher auch in diesem Artikel der Begriff «Soziale Netzwerke» auf die diesen Netzwerken zugrunde liegenden Plattformen, nicht aber auf die Netzwerke selbst beziehen.
- 2 Vgl. http://weblogs.about.com/od/bloggingglossary/g/SocialWebDef.htm oder http://en.wikipedia.org/wiki/ Social_web (08. April 2009).
- 3 Die nachstehenden Ausführungen zu Sozialen Netzwerken sind verallgemeinernd zu verstehen. Die Interaktionsmöglichkeiten, die Art der Nutzung sowie das Ausmaß, in dem Kontakte oder die Öffentlichkeit ein Profil einsehen können, variiert je nach dem konkret verwendeten Sozialen Netzwerk und kann zudem mehr oder minder detailliert vom Nutzer eingestellt werden.
- 4 Näheres etwa auf http://de.wikipedia.org/wiki/Blog (08. April 2009).
- 5 Vgl. www.marketingvox.com/socnet-use-quadruples-among-us-adults-35-have-profiles-042988/ (09. April 2009).
- 6 Vgl. www.digitalnext.de/europa-community-boom/ (09. April 2009).
- 7 Vgl. http://futurezone.orf.at/stories/1502451/ (09. April 2009). Ein anderes wirtschaftliches Bild zeigt sich hingegen bei Sozialen Netzwerken, die sich allein aus Werbeeinnahmen finanzieren. Dort bereitet die Monetarisierung der Werbeeinnahmen trotz steigender Nutzerzahlen Probleme. Siehe dazu etwa www.digitalpublic.de/konsolidierung-soziale-netzwerke-in-usa-und-europa-haben-probleme (09. April 2009). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass gerade die aktuellen finanziellen Probleme zu einer intensiveren Nutzung der zugänglichen Daten durch die Betreiber führen werden.
- 8 Die meisten Sozialen Netzwerke bieten mehr oder minder umfangreiche Privatisierungsfunktionen, mit denen unter anderem auch geregelt werden kann, welche Personen bzw. welcher Personenkreis welche Informationen einsehen kann. In der Grundeinstellung sind derartige Funktionen aber üblicher Weise nicht aktiv.
- 9 Vgl. www.foxnews.com/story/0,2933,208175,00.html (09. April 2009). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Nutzung durch die Vorratsdatenspeicherung zunehmen wird. Siehe dazu etwa das Interview mit Hannes Tretter, http://futurezone.orf.at/stories/1502466/ (09. April 2009)
- 10 Eine archivierte Version der AGB mit Stand 04. Februar 2009 ist zum 09. April 2009 nicht auffindbar. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in einigen Monaten eine archivierte Fassung auf www.archive.org/index.php zugänglich sein wird.
- 11 Vgl. http://futurezone.orf.at/stories/1502679/ (09. April 2009)
- 12 Vgl. http://diepresse.com/home/techscience/internet/457150/index.do?from=gl.home_Tech%20&%20Science (09. April 2009)
- 13 Manche Sozialen Netzwerke bieten ihren Nutzern die Option, Suchmaschinen die Indizierung des eigenen Profils zu untersagen. Diese Option ist aber einerseits normaler Weise nicht standardmäßig aktiviert. Andererseits sind die meisten Nutzer durchaus bestrebt, dass die von Ihnen veröffentlichten Informationen für interessierte Personen im Netz auffindbar sind.
- 14 Beispielsweise Knöpfe oder Logos, die auf der eigenen Website verwendet werden können, um einen Link auf Facebook zu setzen.
- 15 Die in diesem Absatz dargestellten Bestimmungen gehören zu den Standards der AGB der Sozialen Netzwerke.
- 16 Im englischsprachigen Artikel zu Facebook auf Wikipedia (http://en.wikipedia.org/wiki/Facebook; 09. April 2009), wird auf eine im Februar 2008 geschaffene Möglichkeit hingewiesen, Facebook um permanenten Löschung der eigenen Inhalte zu ersuchen. Die in FN 122 refferenzierte Hilfeseite (es existiert auch ein Link auf eine archivierte Version) wurde mittlerweile geändert und es gibt keinen Hinweis auf diese Möglichkeit.
- 17 Die Vereinbarung der womöglich ausschließlichen Zuständigkeit von Schiedsgerichten gehört auch zu den Standardklauseln in den AGB Sozialer Netzwerke.
- 18 Vgl. www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,605387,00.html (09. April 2009)
- 19 Nachdem LinkedIn bereits 2003 gegründet wurde, Facebook jedoch erst 2004, dürften die AGB von LinkedIn jene von Facebook beeinflusst haben.
- 20 Die Überschrift zu dieser Bestimmung lautet allgemein «Rechte an Inhalten».
- 21 Diese Regelung betrifft nicht die sogenannten Premium-Konten, für die der Nutzer ein periodisches Entgelt an XING leistet und dafür zusätzliche Optionen zur Verfügung gestellt erhält. Die Anmeldung eines Premium-Kontos setzt den Abschluss eines weiteren Vertrages mit XING voraus, der eigenen Kündigungsbestimmungen unterliegt. Die Kündigung des Premium-Kontos ist daher nicht gleichbedeutend mit der Kündigung des Nutzerkontos schlechthin.
- 22 Vgl. http://futurezone.orf.at/stories/1602332/ (16. April 2009).
- 23 Für bestimmte Google-Dienste existieren darüber hinaus eigene, ergänzende AGB.