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Privatrecht 2011 – Strukturierung und Visualisierung

  • Author: Wolfgang Kahlig
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Wolfgang Kahlig, Privatrecht 2011 – Strukturierung und Visualisierung, in: Jusletter IT 1 September 2009
Die Struktur und Dimensionalität des Rechts hat sich in den letzten 2000 Jahren wesentlich geändert. Es gibt zahlreiche Ansätze, wie künftig Regeln formuliert werden soll, um eine möglichst einfache Basis für den Anwender zu schaffen. Ausgehend vom zweifellos erneuerungsbedürftigen ABGB werden alle Rechtsgebiete durchforstet, damit aktuelle, sich aus der Forschung ergebende Methoden (Strukturierung, Visualisierung,..) ein integrierender Bestandteil der künftigen Legislatur werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Aufgabenstellung und Zielsetzungen
  • 2. Problemanalyse
  • 2.1. Grundsätzliches
  • 2.2. Positionierungstendenzen der Arbeitsgruppe «ABGB 2011»
  • 3. Lösungsansätze
  • 4. Literatur

1.

Aufgabenstellung und Zielsetzungen ^

[1]

Viele Rechtssysteme basieren auf den Grundideen des Römischen Rechts. Dieses diente ja, als universell anwendbare Basis, über Jahrhunderte hinweg als Basis für ein zivilisiertes, menschliches Zusammenleben. Durch eine extrem konservative Lehr- und Forschungsmethodik über Jahrhunderte weg werden aber moderne Elemente der Rechtsinformatik kaum berücksichtigt.

[2]

Am 1. Juni 18111 hat Kaiser Franz I. das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch kundgemacht und es mit 1. Jänner 1812 in Kraft gesetzt. Eine der ältesten Privatkodifikationen der Welt nähert sich damit ihrem 200. Geburtstag. Dieses ABGB in Österreich, aber auch das BGB in Deutschland waren als erprobte Vorschriften lange unverändert und wurden von Zeit zu Zeit ergänzt, zum Beispiel durch ein eigenes Familienrecht oder Wohnrecht. Die Art, wie diese Regeln dargestellt wurden und werden erfolgt aber in einer Form, die nicht mehr dem heutigen Bedarf entspricht. Im Rahmen des E-Governments wurden schon viele staatliche Funktionen zum Wohle des Bürgers vereinfacht. Im Bereich der Legislative bedürfen diese Arbeiten nun einer dringenden Ergänzung. Regeln müssen derart eindeutig und unmissverständlich beschrieben werden, dass praktisch jeder Bürger, aber auch Computer, den «Content» (den eigentlichen Inhalt) «versteht». Als Mittel zur Vereinfachung sind Methoden vorhanden, wie etwa die Bildung von Ontologien, die Einbeziehung von Visualisierungen, Strukturdiagrammen, Ablaufschemata in grafischer Form, Entscheidungstabellen u.ä. Auch sind Überlegungen im Gange, besondere Methoden der Rechtsinformatik, wie z.B. die UML (Unified Modeling Language) als neue Ebene für das Rechtgebäude zu etablieren.

[3]

Eine der Initiativen für eine Überarbeitung wurde vom Institut für Zivilrecht der Universität Wien und dem Bundesministerium für Justiz gegen Ende 2007 gestartet. Nicht nur die Bedeutung dieses altehrwürdigen Gesetzbuchs soll damit in Vergangenheit und Gegenwart gewürdigt werden, vor allem sollen auch mit Blick nach vorne Bedürfnisse nach einer Weiterentwicklung und Erneuerung des bürgerlichen Rechts erkundet und aufgezeigt sowie Wege hiezu gewiesen werden. Nach den Vorstellungen der Initiatoren soll die gesamte österreichische Zivilrechtswissenschaft eingebunden und so dem Vorhaben ein österreichweiter Rahmen gegeben werden. Eine gewisse Fokussierung soll auf die Bereiche Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, Schuldrecht und den allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts erfolgen. Ein schrittweises Vorgehen scheint notwendig zu sein. Innerhalb von einzurichtenden Arbeitsgruppen sollen die Reformvorschläge auf möglichst breiter Basis erarbeitet werden. Ziel muss es nach Bundesministerin Berger sein, «das österreichische Zivilrecht insgesamt an die geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unserer Zeit anzupassen, es unter Berücksichtigung der europäischen Privatrechtsentwicklung zu modernisieren und im Vergleich mit den Privatrechtsordnungen anderer europäischer Staaten konkurrenzfähig zu machen.»

[4]

Die hier beschriebenen Ansätze beziehen sich auf den aktuellen Wissensstand der Methoden der Rechtsinformatik2 und auf Beiträge der Initiativgruppe3. Es werden Wege aufgezeigt, wie bestehende Regeln und Gesetze «verständlicher» gemacht werden können und wie diese künftig dargestellt werden könnten. Schließlich darf ja die Forderung lt. § 2 ABGB

«Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.»

nicht eine leere Worthülse bleiben. Praktisch jeder Staatsbürger, der ein Gesetz liest, sollte dieses auch verstehen können4.

2.

Problemanalyse ^

2.1.

Grundsätzliches ^

[5]

Sowohl in Österreich, aber auch international wird danach geforscht, ob es sinnvoll wäre bestimmte Rechtsgebiete komplett neu zu formulieren, da heutzutage ein uneinheitliches und in sich teilweise inhomogenes Gesamtwerk vorliegt. Es existiert eine unüberschaubare Vielzahl von Gesetzen, Erlässen, höchstgerichtlichen Entscheidungen, die zu wenig strukturiert ist und eine Darstellungsart verwendet, die moderne Systeme nicht, oder nur sehr eingeschränkt anwendet. Die Ursache der Unübersichtlichkeit liegt sicherlich nicht nur in der großen Menge von teils sich widersprechenden Regeln, sondern auch in der Tiefenstruktur des Rechts, das es zu modellieren gilt bzw. das von einem neu zu entwickelnden Strukturierungsgedanken her betrachtet werden könnte. Dabei bietet sich an, inwieweit «moderne» Methoden und Erkenntnisse, etwa Computer behilflich sein können und ob «Artifical Intelligence» einen Schlüssel zur Lösung der Fragestellungen bringt. In Österreich beschäftigen sich neben anderen insbesondere Roland Traunmüller und Erich Schweighofer intensiv mit dieser Themenstellung, während der bedeutende österreichische Rechtstheoretiker Friedrich Lachmayer als Universalist in den letzten Jahrzehnten höchst beachtenswerte Arbeiten bezüglich der Einführung von neuen Dimensionalitäten, aber auch über den Themenkomplex der Visualisierung vorgelegt hat.

[6]

Bezüglich Komplexität des Rechtsgebäudes zitiert5 Meinrad Handstanger in diesem Sinn den VfGH (gekürzt):

«Der Verfassungsgerichtshof beobachtet seit geraumer Zeit, dass allein die Feststellung der für die Lösung eines Falles maßgeblichen Rechtslage oftmals sehr zeitaufwändig und es darüber hinaus in vielen Fällen ausgesprochen schwierig ist, das vom Gesetzgeber Angeordnete zu verstehen. Ursache dafür sind verschiedene legistische Unzulänglichkeiten, wie mangelnde sprachliche Präzision, überlange Sätze, die verschiedene Gedanken ineinander verstricken, eine unzureichende Systematik, häufig kaum durchschaubare Verweisungsketten und teilweise sogar Widersprüchlichkeiten im Angeordneten.»
[7]

Ein Grund für diese Situation besteht darin, dass sehr viele und stark unterschiedliche Gruppierungen mitreden wollen und dass alle Vertretungen um den Verlust jener Vorteile fürchten, die für den «eigenen» Bereich herausgeholt worden sind.

[8]

Das folgende, beliebig herausgegriffene Beispiel unterstreicht noch die angegebenen Probleme. Der untenstehende Satz (erster Satz des § 46c MRG6) zählt 182 Wörter und 1134 Zeichen (ohne Leerstellen), besteht aus 20 Zeilen und beinhaltet mehrfach Einschübe bzw. Nebensätze. Bei einer derartigen Darstellungsart ist es fast unmöglich die Struktur und die eigentliche Bedeutung des Satzes zu erkennen.

Abbildung 1: Erster Satz des § 46c MRG (Quelle: RIS)

2.2.

Positionierungstendenzen der Arbeitsgruppe «ABGB 2011» ^

[9]

Die Grundtendenz der Beiträge zielt darauf hin, einzelne Bereiche zu überarbeiten und irrelevante Bestimmungen zu ändern bzw. zu streichen. Eine Rückführung einzelner Rechtsbereiche in das ABGB (wie in Deutschland die Rückführung des Familienrechts ins das BGB) sind weitere, sehr vorsichtige Bestrebungen.

[10]

Eine sehr übersichtliche Welt-Rechtsgeschichte bringtJ. Michael Meyer7 und bringt in einem Zitat (Savigny ) die europäischen Bemühungen auf den Punkt: «es gibt weder eine europäische Rechtswissenschaft, noch einen europäischen Juristen, es gibt auch keine europäische Rechtssprache, vielmehr sehen wir uns alle mit einer allgemeinen Sprachlosigkeit, einem Unverständnis anderer Rechtsordnungen gegenüber konfrontiert». Meyer stellt aber auch die klassische «Gretchenfrage» für die österreichischen Intentionen: «...ob ein neues, reformiertes ABGB für die Allgemeinheit der Bürger einfacher und verständlicher werden soll,… oder soll sich das Gesetz als technische Schöpfung der Juristen ausschließlich an Juristen wenden,…»? Allein diese Frage zu stellen ist eigentlich – im Hinblick auf die Tendenzen im eGovernment – einer Diskussion wert.

[11]

Peter Bydlinski bezieht sich auf «Legistik, Systematik und Sprache des ABGB». Bydlinski will pragmatisch vorgehen, möglichst praxisnah und konkret, steht zwar einer weitgehenden Reform des ABGB positiv gegenüber, gibt aber zu bedenken, dass eine größere Änderung im Ergebnis mehr Schaden als Nutzen stiften könnte. Um mit der Politik nicht anzuecken sollten in erster Linie formelle Aspekte («Formales») in Betracht gezogen werden. Trotz einer noch so sorgfältigen Bearbeitung würden «Analogie und Umkehrschluss» letztlich das «tägliche Brot des Juristen» bleiben. «Systematik, Begriffsbildung und die verwendete Sprache» sollten das Hauptaugenmerk dieser Überlegungen sein. Das modernere Pandektensystem (Allg. Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht) sollte das im ABGB abgebildete Institutionensystem (Personenrecht, Sachrecht, gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte) ablösen.

[12]

Bezüglich der neuen ABGB-Sprache möchte Peter Bydlinski (im Gleichklang mit Riedler) weniger an den «Bürger» denken (der sich möglicherweise auch nach der Reform nicht intensiv mit dem ABGB beschäftigen wird) sondern mehr an die Studierenden der Rechtswissenschaften, aber auch an Juristen, die nicht ständig mit dem ABGB zu tun haben, sowie an ausländische Fachinteressierte. In mehreren Beispielen wird anschaulich vorgeführt, wie es in vielen Fällen fast unmöglich ist aus dem alten Text den eigentlichen Sinn zu erkennen:

Alt: «Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.» Neu (Vorschlag): «Der Verlobte, der keinen Anlass zum Rücktritt gegeben hat oder selbst begründet zurücktritt, kann vom anderen den Ersatz des ihm durch den Rücktritt entstandenen Vermögensschadens verlangen.»
Abbildung 2: Beispiel § 46 ABGB
[13]

Keiner der Beiträge löst sich jedoch von der klassischen «juristischen Betrachtungsweise», keiner versucht außergewöhnliche, den Methoden der Jetztzeit angepasste Mechanismen zu diskutieren, wie die Elemente der Strukturierung und Visualisierung, sowie der Elektionslogik, die im Gegensatz zur aristotelischen die individuellen und zum Teil willkürlichen Wesenszüge der Gesetzgebung mehr berücksichtigen kann, als durch den klassischen Syllogismus.8

3.

Lösungsansätze ^

[14]

Bei den Ansätzen, die hier zur Diskussion gestellt sind, werden gänzlich andere Verfahren entwickelt und vorgeführt, um – vor einer Erneuerung – zunächst eine Restrukturierung zu erreichen. Bevor geändert wird, muss sehr genau analysiert werden, was vorhanden ist und wie die einzelnen Teile zusammenwirken. Das Bestehende muss zunächst in eine Form gebracht werden, die es ermöglicht, dass der «normale» Bürger einen maximalen und schnellen Überblick erhalten kann und Fragen, die man an das Gesetz (an den «Gesetzgeber») stellt, praktisch augenblicklich beantwortbar werden. Es muss möglich werden, auf Fragen durch geeignete Mittel in kurzer Zeit eine Antwort zu finden, wobei die Entwicklung des E-Government-Gedankens einen wesentlichen Beitrag leisten kann.

[15]

Nach den Erkenntnissen der Betriebswirtschaft, Ergonomie, Logik, der Qualitätssicherung und des Projektmanagements und nicht zuletzt der Visualisierung und Semiotik gibt es eine Fülle von Werkzeugen, mit deren Hilfe bestimmte Aufgaben einfacher und leichter erledigt werden können. Das «Machen» von Gesetzen ist ja durchaus mit einer komplexen Projektabwicklung vergleichbar, das Verstehen (und Befolgen) von Gesetzen ist eigentlich dann auch «nur» eine bestimmte Aufgabe. Es bieten sich daher bestimmte Mittel an, um diesen Aufgaben leichter gerecht werden zu können.

[16]

E- Government hingegen, als ganzheitlicher Ansatz in unser Blickfeld gerückt, vereinigt in sich mehrere «Werkzeuge», die hilfreich sein können. Vergleichbar mit seinem «Vorbild», dem E-Commerce, wird die Kommunikation aus den bisherigen räumlichen und zeitlichen Bindungen gelöst und in höchstem Ausmaß abstrahiert. Traunmüller/Lenk sprechen sogar von einer Verlagerung in den «Cyberspace». Die dabei sich bildende, neue Realität würde zu drastischen Veränderungen führen, nämlich zu einer Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und Strukturen und natürlich auch zu einem verringerten Personalbedarf für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des Prozedere, sowie wesentlichen Kosteneinsparungen. Das, was nun für die bisherigen Komponenten des E-Governments gilt, wird sich auch auf den zu automatisierenden Bereich der Legistik und Legislative projizieren. Auch in diesen, zu diskutierenden Bereichen wird eine Verbesserung der Kommunikation zum Bürger erfolgen und die Dienstleistungsorientierung wird mehr und mehr zum zentralen Thema werden. In vielen Bereichen wird und muss es zum Paradigmenwechsel kommen.

4.

Literatur ^

Adamovich, Ludwig, Probleme einer modernen Gesetzestechnik, in: Winkler, G. / Schilcher, B. (Hsg.), Gesetzgebung, Wien 1981
Heindl / Kahlig, Mietrecht anschaulich, Manz, 2001, Wien
Kahlig, Rechtsmodellierung im E-Government, Dissertation Kepler Universität Linz, 2005
Kahig, Stingl., Immobilien-Steuerrecht, Manz, 2007, Wien
Lachmayer / Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Manz, 1976, Wien
Lachmayer / Garnitschnig, Computergraphik und Rechtsdidaktik, Manz, 1978, Wien
Lachmayer, Grafische Darstellungen als Hilfsmittel des Gesetzgebers, Gesetzgebungstheorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozessrecht, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, 1978
Lachmayer, Visualisierung des Rechts, Akten des 2.Semiotischen Kolloquiums Regensburg, 1978
Kahlig, Rechtsmodellierung im e-Government, vdm Müller-Verlag, 2008, Frankfurt
Wimmer Maria / Traunmüller Roland / Lenk R. Electronic Business invading the Public Sector, Proceedings of the 34th Hawaii International Conference on System Sciences, Hawaii 2001
Kahlig Wolfgang, UML für juristische Anwendungen. In: Schweighofer / Geist / Heindl / Szücs (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik‚ Boorberg Verlag, 2008
Kahlig Wolfgang, Objektorientierte Denkansätze in der Legistik. In: Kärntner Verwaltungsakademie, Simon Korenjak, Klagenfurter Legistikgespräche 2007
Kahlig Wolfgang, ABGB 2011- Arbeitsgruppe des BMJ überarbeitet das 200 Jahre alte ABGB, Kärntner Verwaltungsakademie, Simon Korenjak, Klagenfurter Legistikgespräche 2008

 



Wolfgang Kahlig, Akademie für Wohnrechtsentwicklung und Rechtsanalyse & CONTAKT AG
Rosenackerstraße 61, 1170 Wien, AT, Tel. +43- 664 150 40 70, kahlig@attglobal.net

 

  1. 1 Vgl. dazu Berger, Maria: ABGB 2011, Geleitwort der Bundesministerin für Justiz, Fischer-Czermak/ Hopf/ Kathrein/ Schauer (Hrsg.), Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2008.
  2. 2 Vgl. Arbeiten dazu von Lachmayer Friedrich, Traunmüller Roland, Schweighofer Erich, Wimmer Maria, Kahlig Wolfgang: siehe die Tagungsbände der DEXA 2007 &2008.
  3. 3 Vgl. dazu ABGB 2011, Chancen und Möglichkeiten einer Zivilrechtsreform, Fischer-Czermak/ Hopf7 Kathrein/ Schauer (Hrsg.), Maria Berger, Klaus Tschütscher, J.Michael Rainer, Peter Bydlinski, Ernst A. Kramer, Irmgard Griss, Martin Schauer, Andreas Riedler, Johannes Stabentheiner, Georg Kathrein, Bernhard Eccher, Monika Hinteregger, Georg E.Kodek, Heinz Krejci, Constanze Fischer-Czermak, Ferdinand Kerschner, Brigitta Jud, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2008.
  4. 4 Vgl. Mayr-Maly, Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis als Probleme des Privatrechts, AcP 170 (1970) 133.
  5. 5 Vgl. das Referat von Meinrad Handstanger, Klagenfurter Legistik – Gespräche, 2005.
  6. 6 RIS – Abfrage Bundesrecht (www.ris.bka.gv.at).
  7. 7 Vgl. J.Michael Rainer, Vom Beruf unserer Zeit zur Kodifikation. In: Fischer-Czermak/ Hopf/ Kathrein/ Schauer (Hrsg.), ABGB 2011, Chancen und Möglichkeiten einer Zivilrechtsreform, Wien 2008.
  8. 8 Siehe das Referat von Kahlig Wolfgang beim Seminar aus Rechtstheorie von Prof. Lachmayer, Universität Innsbruck, 14.5.2009.