1.1.
Verweis auf Datenbank ^
In Gerichts- und Behördenentscheidungen wird nicht nur auf konventionell veröffentlichte Vorentscheidungen und sonstige Literaturstellen verwiesen, sondern zunehmend auch auf Abfrageergebnisse aus Datenbanken. Angesprochen wird hier nicht der Bereich, in dem die entscheidende Stelle auf solche Quellen zur Begründung ihrer Tatsachenfeststellung Bezug nimmt, sondern die Bezugnahme auf Judikatur- und Literaturstellen zur Unterlegung der rechtlichen Beurteilung.
1.2.
Zugang zur Quelle ^
Bei Papierprodukten besteht neben einem käuflichen Erwerb zumeist die Möglichkeit, die Quelle in einer Bibliothek einzusehen und gegebenenfalls (zu – bei österreichischen Gerichten jedenfalls bis zum Budgetbegleitgesetz 2009 – vernachlässigbaren Kosten) Kopien zu ziehen. Bei elektronischen Produkten, insbesondere Datenbankzugängen, ist eine vergleichbare Zugänglichkeit fraglich und könnte durch Entwicklungen am Markt der juristischen Datenbanken noch fraglicher werden. Zum einen erscheinen juristische Datenbanken zunehmend vielfältiger und segmentierter, was eigentlich die Wettbewerbssituation stärkt. Andererseits ist – wegen der Vielfalt von Produktionen - eine umfassende Berücksichtigung aller theoretisch verfügbaren Quellen weniger und weniger möglich. Um die Nachprüfbarkeit eine Entscheidung zu wahren, müsste einem Leser der Entscheidungsbegründung, in der auf ein Abfrageergebnis verwiesen wird, die Möglichkeit gegeben werden, eine derartige Nachfrage nachzuvollziehen. Dazu benötigt der Interessierte eine Zugangsberechtigung, die zumeist kostenpflichtig ist.
1.3.
Notwendigkeit für Rechtsberater ^
Eine adäquate Zugänglichkeit solcher Quellen ist schon abstrakt aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Praktisch wichtig ist eine solche Zugänglichkeit insbesondere für Rechtsberater. Für, zumindest in bestimmten Beratungsbereichen, traditionell und immer noch vorwiegend kleinere – Rechtsberatungsunternehmen wird es mehr und mehr erforderlich, verschiedene Zugänge zu Datenbanken einzugehen und zu erhalten. Eine ähnliche Entwicklung könnten Online-Medien nehmen, die darauf ausgerichtet werden, Kommentarwerke zu ersetzen.
2.
Kontrahierungszwang ^
Die sich ergebende Kostenbelastung könnte die Frage nähren, ob Anbieter derartiger Zugänge als unentbehrlich für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen einem Kontrahierungszwang zu angemessenen Preisen unterliegen.
2.1.
Urheberrecht ^
2.2.
Kartellrecht ^
2.3.
Einschränkung der Vertragsfreiheit ^
Das Instrument des Kontrahierungszwang steht im natürlichen Konflikt mit dem privatrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit und schränkt diesen im Rahmen der Erfordernisse ein.
Lothar Hofmann, Rechtsanwalt, Johannesgasse 15, 1010 Wien AT,LH@hlaw.at ;www.hlaw.at