Jusletter IT

Verbesserung der «Precision» bei der Juristischen Recherche

  • Author: Dietmar Jahnel
  • Region: Austria
  • Field of law: Applications
  • Collection: Festschrift Erich Schweighofer
  • Citation: Dietmar Jahnel, Verbesserung der «Precision» bei der Juristischen Recherche, in: Jusletter IT 22 February 2011
Dieser Beitrag untersucht die verschiedenen Suchmöglichkeiten nach Gerichtsentscheidungen auf ihre Präzision bei der Suche. Dabei zeigt sich, dass nicht einmal die Suche nach Geschäftszahl oder Fundstelle immer ein eindeutiges Ergebnis liefert. Anschließend werden die Schwierigkeiten bei einer Suche nach Normzitaten oder Stichworten besprochen und die Suchergebnisse mit denselben Suchbegriffen in verschiedenen österreichischen Rechtsdatenbanken miteinander verglichen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Definition von «Precision» 
  • 3. Suchmöglichkeiten nach Gerichtsentscheidungen
  • 3.1. Geschäftszahl 
  • 3.2. Fundstelle 
  • 3.3. Normzitate
  • 3.4. Stichworte
  • 4. Zusammenfassung

1.

Einleitung ^

[1]

Als die elektronische Rechtsinformation in Österreich zu Beginn der Achtzigerjahre aufgebaut wurde, war eines der wichtigsten Ziele, die Systeme möglichst schnell mit ausreichend Material zu füllen (Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen, juristische Literatur aus Zeitschriften). Heute, mehr 20 Jahre später, sieht der Dokumentenstatus der den wichtigsten österreichischen Rechtsinformationssysteme wie folgt aus:

  • RIS1 Justiz: ca. 100’000 Originaltexte, ca. 130’000 Rechtssätze
  • RDB2 : über 2,0 Millionen Dokumente3
  • RIDA4 : ca. 230’000 Indexdokumente, ca. 400’000 Judikatur-Volltexte
  • LexisNexis Online5 : keine Angaben verfügbar
[2]

Der jährliche Zuwachs an Dokumenten beträgt ca. 15’000 Entscheidungen im Volltext, ca. 5’000 Aufsätze und Sammelbandbeiträge und ca. 500 Monografien. Dabei sind die die Mehrfachpublikationen von Judikaten in Fachzeitschriften nicht berücksichtigt

[3]

Diese Zahlen sprechen für sich und machen deutlich, warum sich die Herausforderungen bei einer juristischen Recherche inzwischen ganz wo anders hin verlagert haben: Bei dieser Datenmenge wird es immer schwieriger, mit den klassischen Methoden des «information retrievals» ein präzises bzw. auch nur ein überschaubares, in vernünftiger Zeit auswertbares Suchergebnis zu erzielen.6

[4]

In diesem Beitrag werden die wichtigsten Suchmöglichkeiten nach Gerichtsentscheidungen, nämlich die Suche nach der Geschäftszahl, der Fundstelle, nach Normzitaten und nach Stichworten auf die Präzision des damit erzielbaren Ergebnisses untersucht. Außerdem werden mögliche Lösungen zur Verbesserung der Präzision der juristischen Recherche aufgezeigt.

2.

Definition von «Precision»7   ^

[5]

Unter «Precision» wird der Anteil der bei einer Datenbankrecherche nachgewiesenen Dokumente verstanden, die relevant sind. Oder anders ausgedrückt:

Zahl der nachgewiesenen relevanten Dokumente
Zahl aller nachgewiesenen Dokumente
[6]

Dabei ist allerdings zu beachten, dass in der Informationspraxis die Bedürfnisse von Nutzer zu Nutzer bzw. je nach Situation unter Umständen völlig unterschiedlich sind. Bei einer wissenschaftlichen Recherche etwa sollte möglichst alles, was irgendwie von Interesse sein könnte, nachgewiesen werden. Bei der Suche eines Rechtsanwalts unter Zeitdruck hingegen sollte möglichst alles, was sich als irrelevant herausstellten könnte, nicht im Suchergebnis aufscheinen.

3.

Suchmöglichkeiten nach Gerichtsentscheidungen ^

3.1.

Geschäftszahl8   ^

[7]

Auf den ersten Blick erscheint die Geschäftszahl (GZ) bzw. das Aktenzeichen einer Gerichtsentscheidung als ein absolut eindeutiger Suchbegriff. Zumeist ist auch tatsächlich einer GZ ein einziger Text zugewiesen. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. In gar nicht so wenigen Fällen kommt es vor, dass zu ein und derselben GZ mehrere Texte, allerdings fast immer mit unterschiedlichem Datum, existieren:

[8]
Hinter der GZ «C-540/08» etwa verbergen sich drei verschiedene Texte, nämlich das Vorabentscheidungsersuchen, der Schlussantrag des Generalanwalts und schließlich das Urteil des EuGH in der Sache selbst.
[9]

Im RIS führt die Eingabe einer GZ (hier am Beispiel von VwGH und OGH) dann nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wenn sowohl «Texte» als auch «Rechtssätze»9 ausgewählt werden.

Ein Beispiel aus der Rsp des VwGH:

Ein Beispiel aus der Rsp des OGH:
[10]

Bei der RDB führt die – systembedingte – Aufnahme der Mehrfachpublikationen ein und derselben Entscheidung in mehreren Zeitschriften zu einer teilweise ganz enormen Redundanz. Dazu kommen noch die Rechtssätze und der Originaltext aus dem RIS, die zusätzlich in die Datenbank aufgenommen werden. Das Resultat wird am Beispiel der Entscheidung des OGH vom 16.10.2009, 6 Ob 145/09f gezeigt, wobei diese Liste nur einen Ausschnitt aus den insgesamt 20 (!) Treffern zu ein und derselben GZ enthält:

[11]

Noch unübersichtlicher wird das Suchergebnis beiLexisNexis Online . Gibt man die genannte GZ als Suchbegriff im Suchschirm «Einfache Suche» ein, werden gar 41 (!) Treffer ausgewiesen. Dies erklärt sich damit, dass in dieser Datenbank neben den Publikationen in den enthaltenen Fachzeitschriften und den Rechtssätzen bzw. Originaltexten aus dem RIS auch noch Inhaltsverzeichnisse und Zitate in Literaturtexten gefunden werden. Eine Einschränkung ist nur entweder auf RIS-Entscheidungen oder Literaturfundstellen möglich, wobei unter der Bezeichnung «Fachzeitschriften» sowohl Literatur- als auch Judikaturdokumente angezeigt werden.

3.2.

Fundstelle10   ^

[12]

Entscheidungen werden häufig nicht (nur) mit der GZ, sondern auch mit der Fundstelle in Fachpublikationen zitiert. Erfolgt die Zitierung ausschließlich mit einer Fundstelle, dann kann der Text der Entscheidung grundsätzlich nur in den (Literatur)-Datenbanken RDB, LexisNexis Online und RIDA, nicht aber im RIS gefunden werden. Eine Ausnahme besteht seit Kürzerem insofern, als in der Teildatenbank «Justiz» nunmehr auch die Literaturfundstellen bei den Originaltexten des OGH eingetragen werden und damit als Suchbegriff suchbar sind.

[13]
Wie sieht es nun mit der Präzision dieses Suchbegriffes aus?
[14]

Wird eine Entscheidung unter Angabe der Seite einer Fachzeitschrift zitiert, kann dies eindeutig sein, muss aber nicht, wie das folgende Beispiel zeigt. In der SWK (Sozial- und Wirtschaftskartei) sind im Jahrgang 2010 auf Seite R 10 sieben Entscheidungen des VwGH in stark verkürzter Form abgedruckt:

[15]

Werden die Entscheidungen allerdings mit einer laufenden Nummer versehen, wie dies inzwischen in zahlreichen Fachzeitschriften der Fall ist, dann ist das Fundstellenzitat eindeutig. Es empfiehlt sich allerdings dennoch, zusätzlich auch die Seite in der Zeitschrift zu zitieren, um dem Benutzer ein leichteres Auffinden der Textstelle zu ermöglichen: zB ecolex 2003/109, 247 = Entscheidung Nummer 109 auf Seite 247.

[16]

Ein weiteres Problem mit Fundstellenzitaten ergibt sich in den Fällen, in denen die jeweilige Quelle nicht in der Datenbank enthalten ist, wie dies z.B. bei den Amtlichen Sammlungen (SZ, SSt, VfSlg, VwSlg) in der RDB (Ausnahme: SZ [Sammlung Zivilrecht] vor 1986) der Fall ist. In LexisNexis Online sind weder die Fundstellenzitate der genannten Amtlichen Sammlungen noch die Zitate diverser anderer gängiger Entscheidungssammlungen wie z.B. Arb, MietSlg, EFSlg suchbar. Mit RIDA hingegen sind die Fundstellenzitate mit Entscheidungsnummern aus all diesen Entscheidungssammlungen präzise recherchierbar.

3.3.

Normzitate ^

[17]

Normzitate – womit die Gesetzesstellen gemeint sind, auf denen die jeweilige Entscheidung basiert – umschreiben in der Regel das juristische Problem präziser als Stichworte. Es entfallen dabei nämlich die Erschwernisse von Synonymen, unterschiedlichen Fachbegriffen für dasselbe Rechtsproblem, zusammengesetzte Worte, Verwendung von Einzahl oder Mehrzahl etc. Allerdings gibt es etliche Normzitate, die so häufig sind, dass sie allein deshalb kein verwertbares Sucherergebnis liefern können wie z.B. § 1295 ABGB für Schadenersatzrecht oder § 1 UWG für unlauteren Wettbewerb.

[18]

Ein weiteres Hindernis für den Einsatz von Normzitaten als Suchbegriffe ist das Problem der richtigen Abkürzung. Das bekannteste Beispiel dafür ist «MSchG»: Diese Abkürzung kann für Markenschutzgesetz, Musterschutzgesetz oder Mutterschutzgesetz stehen. Besonders schwierig zu lösen wird die Frage der Abkürzungen bei Landesgesetzen, weil diese in der Abkürzungsliste der AZR11 nicht enthalten sind.

[19]

Dazu kommt die – für Außenstehende schwer nachvollziehbare Tatsache, dass ein und dasselbe Gesetz von den drei österreichischen Höchstgerichten häufig völlig unterschiedlich zitiert wird:

z.B.: «TKG 2003» (OGH und VwGH), «TelekommunikationsG 2003» (VfGH)

oder «Sbg BauPolG» (OGH), «BauPolG Slbg 1997» (VwGH), «Sbg BaupolizeiG 1997» (VfGH)
[20]

Ein weiteres Problem der Normzitate besteht darin, dass Sie nur dann in einer Datenbank erfolgreich als Suchkriterium eingesetzt werden können, wenn sie nicht nur im Fließtext vorkommen, sondern in einem eigenen Feld als Suchbegriff zur Verfügung gestellt werden. Dies erfordert allerdings eine intellektuelle Bearbeitung der Entscheidungstexte.12

[21]

In den meisten Zeitschriften werden die Normzitate vor den Entscheidungstext gestellt, allerdings manchmal etwa in folgender Form:

§§ 12, 32 Abs 1 und 94 Abs 1 Z 1 GBG13 .
[22]

Diese Schreibweise und die uneinheitliche Zitierung erschweren eine gezielte Suche nach Normzitaten in elektronischen Datenbanken. Der einzige Ausweg besteht darin, für eine Einheitlichkeit der Normzitate zu sorgen. Dies ist im Rahmen der Zeitschriftenpublikationen bei der Vielzahl der Medien und Autoren nicht möglich, sondern kann nur in der Datenbank selbst im Nachhinein erfolgen. So wird in der Normenliste von RIDA nur eine einzige Schreibweise für eine Gesetzesabkürzung erlaubt. Beim Import der Rechtssätze der drei Höchstgerichte in die RIDA-Judikaturbibliothek wird zudem die Schreibweise entsprechend der RIDA-Abkürzungsliste vereinheitlicht. Diese – ich Österreich einzigartige – Abkürzungsliste enthält zurzeit etwa 5’000 Eintragungen zu Bundesgesetzen, Landesgesetzen, EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.

3.4.

Stichworte ^

[23]

Stichworte stellen in der Praxis – auch bei der juristischen Recherche – die am häufigsten verwendeten Suchbegriffe dar. Bei der Formulierung der Suchstrategie mit Stichworten sind allerdings verschiedene Erschwernisse zu berücksichtigen:

  • unterschiedliche Endungen durch verschiedene Fälle;
  • Einzahl, Mehrzahl, unregelmäßige Mehrzahlbildung;
  • zusammengesetzte Wörter;
  • mehrgliedrige Suchbegriffe (z.B.: «verbotene Ablöse» oder «Einstweilige Verfügung»);
  • Aufspüren von Synonymen.
[24]

Zu diesen Problemen kommt noch ein weiteres hinzu, weil die Begriffsverwendung in der Terminologie der Höchstgerichte keineswegs einheitlich erfolgt. So wird etwa in den Entscheidungen des VwGH neben dem am häufigsten verwendeten Begriff «Lenkerauskunft» gleichbedeutend «Lenkererhebung» bzw. «Lenkeranfrage» verwendet. Dies muss entweder bei der Eingabe der Suchbegriffe berücksichtigt werden oder es hilft eine Synonymliste, wie sie bei der RDB und bei LexisNexis Online verwendet wird.

[25]

Die Präzision des Suchergebnisses bei Eingabe von Stichworten ist recht unterschiedlich. Sie wird umso höher, je spezieller der gewählte Suchbegriff ist bzw. je mehr er vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht. Insbesondere von der Lehre oder Rechtsprechung entwickelte Begriffe wie z.B. «Linkhaftung» oder «Schockschaden» ermöglichen eine besonders zielgerichtete Recherche.

[26]

Problematisch wird die Suche nach Fachbegriffen dann, wenn diese sehr häufig in den Texten vorkommen (z.B. «Haftung») oder sprachlich mehrdeutig sind (das Wort «links» im Englischen und im Deutschen).

[27]

Folgende Lösungen sind denkbar:

  • Vereinheitlichung durch Gerichte/Autoren
  • Einschränkung der Suche auf Rechtsätze (RIS)
  • Einschränkung der Suche auf Leitsätze/Kurztexte (RDB)
  • Relevanzsortierung (RDB, LexisNexis, RIDA)
  • Verschlagwortung durch Fachleute mit alternativer Volltextsuche (RIDA)
[28]

Eine Vereinheitlichung schon von Seiten der Gerichte bzw. der Fachautoren wäre zwar wünschenswert, diese Forderung ist in der Praxis aber nicht durchsetzbar. Dies einerseits wegen der «Freiheit» der Autoren und andererseits wegen der großen Datenmenge (siehe Punkt 1.).

[29]

Ein anderer möglicher Ausweg ist die Einschränkung der Suche auf bestimmte Teilbereiche der Texte, wie dies im RIS (Rechtssätze) oder RDB (Leitsätze/Kurztexte) möglich ist. Damit ist ein kleineres Suchergebnis gewährleistet, was allerdings auf Kosten der Vollständigkeit geht.

[30]

Einen weiteren Ansatz zur Problemlösung bildet ein technischer, nämlich eine Sortierung des Suchergebnisses nach «Relevanz» durch eine entsprechende Software, wie dies in der RDB und LexisNexis geschieht bzw bei RIDA als Alternative zur Verfügung steht. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Computerprogramm nach bestimmten Kriterien, wie zB Anzahl der Vorkommnisse der Suchworte, Gewichtung bestimmter Kategorien etc., eine «richtige» Reihung vornimmt und auch bei einem großen Suchergebnis die relevanten Treffen am Anfang der Liste stehen. Schon allein wegen der Inhomogenität der gespeicherten Texte und der Relativität der «Relevanz» sind jedenfalls bei juristischen Texten gewisse Zweifel angebracht. Entsprechende Untersuchungen sind erst im Ansatz vorgenommen worden.14

[31]

Schließlich besteht noch die Möglichkeit einer Bearbeitung der Dokumente in Form einer Verschlagwortung und der Bildung eines kurzen Leitsatzes durch Fachleute, wie dies bei juristischen Fachzeitschriften seit Jahrzehnten geschieht. Bei den Rechtsdatenbanken wird diese Möglichkeit von RIDA intensiv genutzt. Damit kann die Suche – je nach Situation – auf den Index beschränkt bleiben oder zusätzlich auf die Volltexte ausgedehnt werden:

[32]

Der Unterschied in der Präzision des Suchergebnisses wird hier zunächst an zwei Beispielen demonstriert (Stand: Dezember 2010):

Suche 1: «Links» UND «Haftung»

Bei diesem Beispiel sollten – neben diversen Treffern in der Aufsatzliteratur – möglichst die 5 wesentlichen OGH-Entscheidungen zur Linkhaftung aufscheinen und möglichst wenige Treffer, in denen das Wort «Links» als Gegensatz von «rechts» verwendet wird.

RIS-Justiz-Rechtssatzsuche: 3 Treffer (keine der relevanten OGH-Entscheidungen enthalten)
RIS-Justiz-Volltextsuche: 1007 Treffer (Ergebnis nicht auswertbar)
RIDA-Indexsuche: 44 Treffer (alle 5 OGH-Entscheidungen enthalten)
RIDA-Volltextsuche: 1345 Treffer (Ergebnis auch mit Relevanzsortierung nicht auswertbar)
RDB-Leitsatzssuche: 64 Treffer (2 der relevanten OGH-Entscheidungen enthalten)
RDB-Volltextsuche: 2353 Treffer (Ergebnis auch mit Relevanzsortierung nicht auswertbar)
LexisNexis Online-Volltextsuche: 1276 Treffer (Ergebnis auch mit Relevanzsortierung nicht auswertbar)

Suche 2: «Rechtsanwalt» und «Liebhaberei»

Bei dieser Suche sind 2 Fundstellen tatsächlich relevant, nämlich
- UFS Graz 16.10.2007, RV/0205-G/07, SWK 2007, S 905 = SWK 2007, 1355 und
- BFH 22.04.1998, XI R 10/97, SWK 1998, K 17
RIS-VwGH-Rechtssatzsuche: 2 Treffer (keine der relevanten Fundstellen enthalten)
RIS-VwGH-Volltextsuche: 346 Treffer (Ergebnis nicht auswertbar)
RIDA-Indexsuche: 10 Treffer (beide Fundstellen enthalten)
RIDA-Volltextsuche: 377 Treffer (Ergebnis auch mit Relevanzsortierung nicht auswertbar)
RDB-Leitsatzssuche: 18 Treffer (eine Fundstelle enthalten)
RDB-Volltextsuche: 942 Treffer (Ergebnis auch mit Relevanzsortierung nicht auswertbar)
LexisNexis Online-Volltextsuche: 883 Treffer (Ergebnis mit Relevanzsortierung auswertbar, weil eine der Fundstellen an 9. Stelle gereiht ist)
[33]

Diese beiden Beispiele können nur eine erste Annäherung an die komplexe Fragestellung der «Precision» bei einer Stichwortsuche darstellen. Dabei besteht zunächst immer die Schwierigkeit, wie die für die Fragestellung wirklich relevanten Dokumente verlässlich eruiert werden können. In der einzigen bislang vorliegenden Publikation zu dieser Frage wird m.E. zu Recht festgestellt, dass es schlicht unmöglich ist, allgemein gültige Relevanzaussagen über Dokumentensammlungen zu treffen. Relevanz hat bei Rechtsrecherchen einen zwingend subjektiven Charakter und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.15

[34]

Schließlich variiert die Bandbreite der Trefferanzahl ganz erheblich, je nachdem, welche Suchbegriffe gewählt werden. So liefert eine Variation des ersten Suchbeispiels völlig andere Ergebnisse, wenn nämlich mit dem Wort «Linkhaftung» gesucht wird:

RIS-Justiz-Rechtssatzsuche: 0 Treffer
RIS-Justiz-Volltextsuche: 0 Treffer
RIDA-Indexsuche: 44 Treffer (alle 5 OGH-Entscheidungen enthalten)
RIDA-Volltextsuche: 44 Treffer (keine Änderung, da das Wort «Linkhaftung» in den Volltexten der Entscheidung nicht vorkommt)
RDB-Leitsatzssuche: 0 Treffer
RDB-Volltextsuche: 10 Treffer (1 der relevanten OGH-Entscheidungen enthalten)
LexisNexis Online-Volltextsuche: 4 Treffer (keine der relevanten OGH-Entscheidungen enthalten)

4.

Zusammenfassung ^

[35]

Die Anzahl der Dokumente in juristischen Datenbanken ist in den letzten Jahren sehr stark angestiegen. Dies führt dazu, dass es zunehmend schwieriger wird, bei Recherchen über den gesamten Volltext ein verwertbares Ergebnis zu erzielen. Auch mit dem Einsatz von Bool'schen Operatoren ist das Problem schwer in den Begriff zu bekommen. Immer wieder tritt der Fall auf, dass die Anzahl der Treffer zunächst für eine Auswertung zu hoch ist, das Hinzufügen eines weiteren Operators mit einer UND-Verknüpfung das Ergebnis aber auf Null reduziert.

[36]

Gerade bei juristischen Datenbanken liegt der Grund dafür ua darin, dass relativ häufig bestimmte Worte, die als Suchbegriff in Frage kommen, sowohl als juristischer Fachbegriff als auch in der normalen Umgangssprache verwendet werden. Daneben tritt noch das Problem, dass bei Gerichtsentscheidungen auch ähnlich gelagerte Fälle relevant sein können.

[37]

In diesem Beitrag werden verschiedene Möglichkeiten vorgestellt, wie eine präzisere Abfrage in juristischen Datenbanken erreicht werden kann: z.B. Suche nach Normzitaten, Einschränkung der Suche auf Rechtssätze (RIS) bzw. auf Leitsätze/Kurztexte (RDB) oder die Erstellung eines «Meta-Dokuments» wie das Indexdokument der RIDA-Datenbank. Dabei zeigt sich deutlich, dass sich die Präzision zumindest bei juristischen Datenbanken durch eine Zusammenfassung der Mehrfachpublikationen und eine qualitativ hochwertige intellektuelle Bearbeitung deutlich verbessern lässt.

[38]

Allerdings konnte in diesem Beitrag das Thema der Präzision von Rechtsrecherchen nur andiskutiert und erste Überlegungen dazu angestellt werden. Er ist daher durchaus als Anregung für eine vertiefte Diskussion dieses Themas gedacht, das in der täglichen Recherchepraxis – von den Anwendern weitgehend unbemerkt – ein überaus wichtige Rolle spielt.



Dietmar Jahnel, Ao. Univ.-Prof., Universität Salzburg, Fachbereich Öffentliche Recht, Kapitelgasse 5-7, 5020 Salzburg, AT,Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at ;www.uni-salzburg.at/vvr/jahnel

  1. 1 Rechtsinformationssystem des Bundes,www.ris.bka.gv.at .
  2. 2 Die Rechtsdatenbank,www.rdb.at .
  3. 3 Diese – im Vergleich zum RIS – ungewöhnlich hohe Anzahl an Dokumenten kommt ua durch die Aufnahme des Hohenecker-Index als separate Dokumente (über 500’000 Leitsätze und Aufsatztitel!) und durch die Mehrfachpublikationen von Entscheidungen in den zahlreichen juristischen Fachzeitschriften zustande.
  4. 4 Rechtsindex-Datenbank,www.rida.at .
  5. 5 www.lexisnexis.at .
  6. 6 Vgl. dazu auchGeist , Wie gut suchen die österreichischen Rechtsdatenbanken?, in: Schweighofer ua (Hrsg.), Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik, 271.
  7. 7 Salton/McGill
  8. 8 Vgl dazu eingehend Staudegger, Suche von Entscheidungen mit Aktenzeichen bzw.
    «Geschäftszahl», jusIT 2008/13, 33.
  9. 9 Dabei handelt es sich um Kurzfassungen der Entscheidungen, die von den Evidenzbüros der Höchstgerichte erstellt werden.
  10. 10 Vgl dazu eingehend Jahnel, Literatur- und Judikaturrecherche: Suche nach Fundstellenzitaten,
    jusIT 2008/51, 113.
  11. 11 Dax/Hopf , Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen6 (2008).
  12. 12 Was auch bei den meisten Rechtsdatenbanken erfolgt, wenn auch in unterschiedlicher Intensität. Vgl dazuJahnel , Indexsuche und Volltextsuche im Vergleich, in:Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer (Hrsg.), IT in Recht und Staat (2002) 197.
  13. 13 GBG = Grundbuchgesetz.
  14. 14 Vgl dazuGeist , Rechtsdatenbanken und Relevanzsortierung, in: Schweighofer (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, 221.
  15. 15 Geist , Rechtsdatenbanken und Relevanzsortierung, in: Schweighofer (Hrsg), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, 221 (224).