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Beiträge zum Multisensorischen Recht (multisensory law) anlässlich des internationalen Rechtsinformatik Symposions 2011 – ein Kommentar dazu

  • Author: Colette R. Brunschwig
  • Category: Short Articles
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2011
  • Citation: Colette R. Brunschwig, Beiträge zum Multisensorischen Recht (multisensory law) anlässlich des internationalen Rechtsinformatik Symposions 2011 – ein Kommentar dazu, in: Jusletter IT 24 February 2011
Dieser Kommentar beschreibt, welchen Gegenstand und/oder welche Fragestellung die einzelnen Beiträge zum Multisensorischen Recht (multisensory law) behandeln und welches Ziel sie anstreben. Er verdeutlicht auch, welche Beziehung diese Beiträge zum Multisensorischen Recht bzw. zu seinen Teilgebieten haben. Der Kommentar beruht auf den Aufsätzen oder den Abstracts, welche zur Zeit verfügbar waren, als er erstellt wurde.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Überblick
  • 2. Zu den einzelnen Beiträgen
  • 2.1. Überlegungen zur Beck-Community «Multisensory Law» (Colette R. Brunschwig)
  • 2.2. Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines (Vytautas Čyras,FriedrichLachmayer)
  • 2.3. A Visual Approach to Commercial Contracts (Helena Haapio)
  • 2.4. Parken in der Ohlmüllerstrasse – Angewandte Rechtsvisualistik (Florian Holzer)
  • 2.5. Visualisierungstypologie des deutschen Privatrechts (Wolfgang Kahlig)
  • 2.6. Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung (Ralf Knacksted, Marcel Heddier, Jörg Becker)
  • 2.7. Willensbildung bei Personen mit einer Störung des Sprachverstehens (Georg Newesely)
  • 2.8. «Kennst du das Recht?» – Eine Visualisierung des Rechts für Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche (Caroline Walser Kessel)
  • 3. Schlussbemerkungen
  • 4. Literaturverzeichnis

1.

Überblick ^

[1]
In alphabetischer Reihenfolge der Autoren wurden folgende Beiträge eingereicht:Brunschwig, Colette R., Überlegungen zur Beck-Community «Multisensory Law»;Čyras, Vytautas/Lachmayer, Friedrich, Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines;Haapio, Helena, A Visual Approach to Commercial Contracts;Kahlig, Wolfgang , Visualisierungstypologie des Deutschen Privatrechts;Knackstedt, Ralf/Heddier, Marcel/Becker, Jörg, Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung;Newesely, Georg , Willensbildung bei Personen mit einer Störung des Sprachverstehens, undWalser Kessel, Caroline , «Kennst du das Recht? – Eine Visualisierung des Rechts für Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche».

2.

Zu den einzelnen Beiträgen ^

2.1.

Überlegungen zur Beck-Community «Multisensory Law» (Colette R. Brunschwig) ^

[2]
Seit Mitte der 1990er Jahre existieren soziale Netzwerke im Internet (Stichwort «Web 2.0»).1 Zu rechtlichen und rechtlich relevanten Themen gibt es auchonline social networks : im deutschen Sprachraum beispielsweise die Beck-Community.2 Gegründet im Januar 2010, stellt die Beck-Community «Multisensory Law»3 eine Community innerhalb dieser Community dar. Wie andereonline social networks , offeriert sie verschiedene Dienste. Sie hat ganz bestimmte thematische Schwerpunkte, verfolgt verschiedene Ziele und wird unterschiedlich genutzt. Mein IRIS 2011-Beitrag verfolgt das Ziel, folgenden Fragen nachzugehen: 1. Welche Dienste (Partizipationsmöglichkeiten) offeriert die Beck-Community «Multisensory Law»? 2. Welche Themen behandelt diesecommunity ? 3. Welche Ziele verfolgt sie? 4. Wer ist Mitglied dieser Community? 5. Wieviel werden deren Postings angeklickt und wie werden sie genutzt? 6. Welche Rolle hat die Moderatorin dieser Community? 7. Was bringt die Community den Autoren, was den Nutzern? 8. Wie sieht die Zukunft dieser Community aus? Diese Fragen berühren hauptsächlich wissenschaftssoziologische und wissenschaftshistorische Aspekte des Multisensorischen Rechts.

2.2.

Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines (Vytautas Čyras,FriedrichLachmayer) ^

[3]
Rechtsmaschinen (-apparate oder -geräte) lassen sich aus dem modernen Alltag nicht mehr wegdenken. So versetzen Fahrkartenautomaten deren Benutzer in die Lage, Personenbeförderungsverträge abzuschliessen. Mit Hilfe von Strassenverkehrsampeln vollzieht der Staat Verwaltungsakte.Čyras/Lachmayer beleuchten verschiedene Gesichtspunkte von Maschinen in ihrer Rolle als «legal actors ». Insbesondere fragen die Autoren danach, welche Sinneswahrnehmungen der Rezipienten (menschliche Rechtsakteure) diese Rechtsmaschinen ansprechen. Bei Strassenverkehrsampeln, die sich auch an blinde Personen richten, sind es das Gehör und der Tastsinn. Kommunizieren doch diese Rechtsmaschinen mit akustischen Signalen und sind tastsensitiv. Die beiden Autoren bezwecken unter anderem, darauf aufmerksam zu machen, dass solche Rechtsmaschinen und deren multimediales und damit multisensorisches Potenzial nicht nur von der Rechtsinformatik (E-Government), sondern auch vom Multisensorischen Recht erforscht werden (sollten). Innerhalb des Multisensorischen Rechts lassen sich diese Rechtsmaschinen dem Recht als uni- und multisensorischen Phänomen im Recht zuordnen und innerhalb dieses Bereichs der staatlichen und privaten Rechtspraxis.4

2.3.

A Visual Approach to Commercial Contracts (Helena Haapio) ^

[4]
Haapios Aufsatz vertieft und erweitert ihren IRIS 2010-Beitrag zur Vertragsvisualisierung. Damals präsentierte die Autorin diesen praxisrelevanten Beitrag in Form eines Abstracts und Vortrages. Es sei daher auf meinen letztjährigen Kommentar dazu verwiesen.5 Zu ergänzen ist, dass das Thema «Vertragsvisualisierung» nichts an seiner Brisanz verloren hat. Im Gegenteil. Innerhalb des Visuellen Rechts, einem wichtigen Teilgebiet des Multisensorischen Rechts,6 nimmt die Vertragsvisualisierung in der privaten Rechtspraxis einen herausragenden Platz ein. Die vonHaapio zitierte Literatur macht überdies deutlich, dass sich eine wachsende Gruppe von (Rechts-)Wissenschaftlern und (Rechts-)Praktikern intensiv mit dem Thema befasst. Dies ist zu begrüssen.

2.4.

Parken in der Ohlmüllerstrasse – Angewandte Rechtsvisualistik (Florian Holzer) ^

[5]
Laien und Rechtsexperten ist klar: das verbale Recht ist komplex.7 Mit dem Komplexitätsproblem und seiner visuellen Lösung beschäftigt sichHolzer anhand des Strassenverkehrsrechts. Am Beispiel «Parken in der Ohlmüllerstrasse» dokumentiert er, dass es verbale Parkvorschriften gibt, die so komplex sind, dass die Rechtsunterworfenen sie nicht (mehr) verstehen. Das heißt, die Autofahrer wissen in solchen Fällen nicht, ob es ihnen erlaubt ist, etwas zu tun oder nicht. Im Fall der Ohlmüllerstrasse, ob sie parken dürfen oder nicht. Um das virulente Problem zu lösen, mit dem das Strassenverkehrsrecht seine Adressaten zuweilen konfrontiert, hat der ausgewiesene Praktiker des Visuellen Rechts eine Rechtsvisualisierung kreiert. Sie kommuniziert «diese komplexen Regelungen auf kleinstem Raum, über Sprachgrenzen hinweg, verständlich».8 Ohne es explizit zu formulieren, zielenHolzers Abstract und damit verbunden sein Vortrag darauf ab, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Visuelle Recht einen entscheidenden Beitrag dafür zu leisten vermag, die Komplexität des verbozentrischen Rechts zu reduzieren und damit seine Verständlichkeit (wieder) zu gewährleisten.9 Holzer fordert denn auch, dass das Visuelle Recht (er spricht von «Rechtsvisualistik») eine anwendungsorientierte rechtswissenschaftliche Disziplin werden sollte. Wie auch immer die künftige «definitive», von derscientific community allgemein anerkannte Bezeichnung dieser Disziplin oder die Bezeichnungen der Teilgebiete dieser Disziplin sein mögen,Holzers wissenschaftssoziologisches Postulat verdient es, breit und nachhaltig unterstützt zu werden –intra et extra muros jurisprudentiae .

2.5.

Visualisierungstypologie des deutschen Privatrechts (Wolfgang Kahlig) ^

[6]
Im Visuellen Recht werden verschiedene Visualisierungsmethoden eingesetzt, um rechtliche oder rechtlich bedeutsame Inhalte zu veranschaulichen und zu erläutern. Sie wurden beispielsweise in der (Rechts-)Informatik, der visuellen (Rechts-)Kommunikation und in der (Rechts-)Ikonographie entwickelt.10 In der Rechtsinformatik werden unter anderem Flußdiagramme (flowcharts ) verwendet. Es ist das große Verdienst vonKahlig , seines Zeichens Ingenieur, Paragraphen des österreichischen Mietrechts visualisiert zu haben und zu visualisieren. Er bezeichnet die Methode, die er dabei verwendet, als «kahlig»-Notation [sic]. Sein Aufsatz lässt indes die Frage offen, wodurch sich denn diese Notation von der Visualisierungsmethode mittels Flußdiagrammen unterscheidet. Die dort präsentierten Bildbeispiele lassen keinen wesentlichen Unterschied zu diesen Diagrammen erkennen. Der Titel des an Eigenzitaten reichen, an erforderlichen Fremdzitaten leider armen Artikels verspricht mehr, als er zu halten vermag. Eine «Visualisierungstypologie des deutschen Privatrechts» lässt sich nicht in acht Seiten unterbringen. Selbst dem Ethos wissenschaftlicher Demut verpflichtet,11 möchte ich den Autor dazu anregen, seinen Beitrag zur Visualisierung mietrechtlicher Normen künftig in der Weise dem wissenschaftlichen Publikum zu unterbreiten, dass er das Besondere seiner Rechtsvisualisierungsmethode genauer und ausführlicher beschreibt, analysiert und –last but not least – evaluiert.

2.6.

Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung (Ralf Knacksted, Marcel Heddier, Jörg Becker) ^

[7]
Zwischen dem Visuellen Recht und der Wirtschaftsinformatik gibt es Berührungspunkte. Darauf hat beispielsweiseFill in seinen zahlreichen IRIS-Publikationen aufmerksam gemacht.12 Der Aufsatz vonKnacksted/Heddier/Becker lässt sich ebenfalls in den Schnittstellenbereich von Visuellem Recht und Wirtschaftsinformatik einordnen. Es geht den drei Autoren darum, «die Verständlichkeit der Rechtstexte durch diagrammsprachliche Modelle zusätzlich zu unterstützen».13 Dieses Ziel setzen sie am Beispiel von Informationssystemen um. Diese Systeme sollen dank der Anwendung verschiedener Modellierungsansätze möglichst rechtskonform sein. Nach Ansicht der Verfasser lassen sich die Visualisierungsmethoden – in der Sprache der Wirtschaftsinformatik «Modellierungssprachen» – auf weitere rechtliche oder rechtlich relevante Inhalte transferieren, beispielsweise auf Geschäftsprozesse, die rechtskonform modelliert werden müssen. Die in der Wirtschaftsinformatik verankerten Begriffe, Theorien und Methoden sind Rechtswissenschaftlern und Rechtspraktikern in der Regel nicht geläufig und damit nicht zweifelsohne ganz verständlich. Um den gegenseitigen Knowhow-Transfer vom Visuellen Recht zur Wirtschaftsinformatik und umgekehrt erfolgreich durchzuführen, bedarf es gegenseitiger Aufklärungsarbeit der involvierten Akteure. Es stellt sich ebenso die Frage, wie der Methodentransfer von der Wirtschaftsinformatik zum Visuellen Recht undvice versa realisiert werden sollte –talis qualis odermutatis mutandis ? Fallsmutatis mutandis , welche Anpassungen oder Angleichungen an die je andere Disziplin müssten dann vorgenommen werden?

2.7.

Willensbildung bei Personen mit einer Störung des Sprachverstehens (Georg Newesely) ^

[8]
Um am Rechtsverkehr teilzuhaben, setzt das verbozentrische Recht grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsakteure der Verbalsprache zu bedienen vermögen – sei es mündlich oder schriftlich. Wem die Fähigkeit, Verbalsprache zu produzieren und/oder zu rezipieren, zum Beispiel wegen eines Schlaganfalles abhanden kommt (expressive und/oder rezeptive Aphasie), läuft Gefahr, seine juristische Geschäftsfähigkeit zu verlieren. Besonders bei betroffenen älteren Menschen, welche das rechtliche Schicksal ihres Vermögens nach ihrem Ableben regeln möchten, ist dadurch ihre Testierfähigkeit gefährdet. Ein Problem, das angesichts des wachsenden Anteils an älteren Menschen in unserer Gesellschaft an Bedeutung gewinnt. Ausgehend von den rechtlichen Anforderungen an das Verstehen verbaler Sprache, schlägtNewesely bei rezeptiver Aphasie vor, visuelle Stimuli (Zeichnungen Graphiken, Photografien und so weiter) zu Hilfe zu nehmen, um die verbale Rechtskommunikation zu unterstützen oder sie teilweise sogar durch diese Rechtsvisualisierungen zu ersetzen. Setzt sich beispielsweise der Nachlass aus Liegenschaften zusammen, könnten der testierwilligen aphasischen Person Photos dieser Grundstücke und/oder Häuser sowie Photos der in Betracht kommenden Erben vorgeführt werden.14 Um den Beweis dafür noch besser sicherzustellen, dass ein rezeptiver Aphasiker tatsächlich testierfähig war, als er letztwillig verfügte, schlägtNewesely vor, die in dieser Weise vollzogene letztwillige Verfügung akustisch (Tonband) oder audiovisuell (Video) aufzuzeichnen. «In den USA sind [übrigens auch bei nicht aphasischen Erblassern; meine Einfügung]Testamente , die auf Video aufgenommen werden und rechtliche Wirkungen entfalten, juristische Alltagspraxis.»15 Neweselys Forschungs- und Praxisgegenstand lässt sich im Multisensorischen Recht kontextualisieren. Genauer noch betrifft er das Recht als multisensorisches Phänomen im Recht bzw. in der privaten Rechtspraxis.16

2.8.

«Kennst du das Recht?» – Eine Visualisierung des Rechts für Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche (Caroline Walser Kessel) ^

[9]
Aufbauend auf ihrer Studie «Fair Play», beschreibtWalser Kessel den Hintergrund und den Inhalt ihres Kinder- und Jugendbuches mit dem Titel «Kennst du das Recht?». Das Buch wird im Laufe dieses Jahres erscheinen. Der Artikel bezweckt unter anderem, ein breiteres Publikum über die Neuerscheinung auf dem Gebiet des Visuellen Rechts im Voraus zu informieren. Um keine unnötigen Redundanzen zu kreieren, möchte ich am Visuellen Recht für Kinder und Jugendliche Interessierte aufWalser Kessels Aufsatz verweisen. Nebenbei bemerkt, steht die Autorin nicht alleine da mit ihrem rechtspädagogischen und rechtsdidaktischen Anliegen. In Australien (Sidney) publizierte unlängst die in der Familienmediation tätigeJaku-Greenfield (family dispute resolution practitioner )17 ein Rechtsbilderbuch für kleine Kinder zum Thema «Trennung und Scheidung», damit diese das Handeln ihrer Eltern besser nachzuvollziehen vermögen.18 DankWalser Kessel erhalten Kinder, Jugendliche, ihre Eltern und weiteren Bezugspersonen sowie Lehrer ein unentbehrliches Lese- und Schulbuch, auf das sie schon lange gewartet haben. Entspricht doch diese Publikation einem Gebot der Notwendigkeit, wenn man bedenkt, dass sich der Alltag auch dieser Zielgruppe zunehmend verrechtlicht.

3.

Schlussbemerkungen ^

[10]
Eine ebenso bewährte wie gute Tradition fortsetzend, sind die IRIS 2011-Beiträge zum Multisensorischen Recht heterogen. Ihr Schwerpunkt liegt einerseits naturgemäss auf dem Visuellen Recht, das sich als Teilgebiet des Multisensorischen Rechts mehr und mehr zu etablieren beginnt. Andererseits lassen insbesondere die Aufsätze vonČyras/Lachmayer undNewesely die weiteren sensorischen Dimensionen des Multisensorischen Rechts erkennen oder erahnen. Jedes der anlässlich IRIS 2011 erörterten Themen lädt dazu ein, es auszuweiten und zu vertiefen. Es ist zu hoffen, dass weitere wissenschaftliche und praktische Anstrengungen in dieser Richtung unternommen werden, auch wenn der institutionell-akademische Raum dafür zumindest im deutschen Rechtskreis (Deutschland, Österreich, Schweiz) (noch) nicht wirklich eröffnet worden ist.
[11]
Um die Schlussbemerkungen abzurunden, möchte ichKaufmann zitieren:

«In der Wissenschaftstheorie versteht man unterMaterialobjekt den konkreten Gegenstand, mit dem sich eine Wissenschaft befaßt, in seiner Ganzheit;Formalobjekt dagegen ist die besondere Rücksicht, unter der sie dieses Ganze erforscht (daher gelegentlich auch als ‹Forschungsobjekt› bezeichnet). Kennzeichnend für jede Wissenschaft ist ihr Formalobjekt, während das Materialobjekt mehreren Wissenschaften gemeinsam sein kann. So ist das ‹Recht› das gemeinsame Materialobjekt aller juristischen Disziplinen; ihr Unterschied als Zivilrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht usw. liegt im jeweiligen Formalobjekt.»19
[12]
EntsprechendKaufmanns Differenzierung gilt es, das Formalobjekt «Multisensorisches Recht» zu erschließen, denn es öffnet ein weites Feld. Ein Feld, das viel weiter und noch fruchtbarer ist als jenes des Visuellen Rechts. Es wäre zu begrüssen, wenn die künftigen IRIS-Beiträge beispielsweise auch die audiovisuellen, auditiven, taktil-kinästhetischen und die olfaktorisch-gustatorischen Dimensionen des Multisensorischen Rechts vermehrt ausloten würden.

4.

Literaturverzeichnis ^

Boehme-Nessler, V. , BilderRecht, Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts, Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert, Springer, Berlin 2010.

Brunschwig, C.R. , Legal Design – ein Bilderbuch für den Rechtsunterricht, in:M. Senn undC. Soliva (Hrsg.), Rechtsgeschichte & Interdisziplinarität, Festschrift für Clausdieter Schott zum 65. Geburtstag, Peter Lang, Bern et al. 2001, S. 361–371.

Dies ., Beiträge zum Multisensorischen Recht (Multisensory Law) anlässlich des Internationalen Rechtsinformatik Symposions 2010 – Ein Kommentar dazu, in:E. Schweighofer, A. Geist undI. Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien 2010, S. 541–548.

Dies. , Visual Law for Children and Adolescents, s.p., 11. August 2010, verfügbar unter ‹http://community.beck.de/gruppen/forum/visual-law/visual-law-for-children-and-adolescents ›.

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Fill, H.-G. , A Polysyntactic View on the Encoding of Semantics in Legal Visualizations, in:E. Schweighofer ,A. Geist undI. Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien 2010, S. 587–589.

Jaku-Greenfield, D. , two birthday Cakes [sic], Vol. 1, Sidney 2010.
Kaufmann A. , Einleitung, in:A. Kaufmann ,W. Hassemer undU. Neumann (Hrsg.), Einführung in Rechtsphilosophhie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8., überarbeitete A., C.F. Müller, Heidelberg et al. 2011, S. 1–25.

Knackstedt, R./Heddier, M./Becker, J. , Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung, in:E. Schweighofer undF. Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, Weblaw, Bern 2011, s.p. (im Druck).
Mahlmann, M. , Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Nomos, Baden-Baden, 2010.

Münker, S., Die Sozialen Medien des Web 2.0, in: Michelis, D., Schildhauer, T. (Hrsg.), Social Media Handbuch, Theorien, Methoden, Modelle, Nomos, Baden-Baden 2010, S. 31–41.

Röhl, K.F., (Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in:U. Dausendschön-Gay ,C. Domke undS. Ohlhus (Hrsg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen Praxisfeldern, Walter de Gruyter, Berlin, New York 2010, S. 281–311.



Colette R. Brunschwig, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Zürich, Rechtswissenschaftliches Institut, Zentrum für Rechtsgeschichtliche Forschung, Abteilung Rechtsvisualisierung, Rämistrasse 74/52, 8001 Zürich, CH,colette.brunschwig@rwi.uzh.ch ,www.rwi.uzh.ch/oe/zrf/abtrv.html


  1. 1 Zu den Charakteristika von Web 2.0 vgl.Münker, S. , Die Sozialen Medien des Web 2.0, in:Michelis, D., Schildhauer, T. (Hrsg.), Social Media Handbuch, Theorien, Methoden, Modelle, Nomos, Baden-Baden 2010, S. 31 ff.
  2. 2 Vgl.https://community.beck.de/ ; Zugriff 28. Januar 2011. Auf alle der in den Fussnoten und im Literaturverzeichnis zitierten Websites wurde am 28. Januar 2011 zugegriffen.
  3. 3 Vgl.http://community.beck.de/gruppen/multisensorylaw .
  4. 4 Zu diesem Bereich vgl.Brunschwig, C.R. , Multisensory Law and Legal Informatics – a Comparison of How these Legal Disciplines Relate to Visual Law, in:A. Geist et al. (Hrsg.), Strukturierung Juristischer Semantik, Mit einem Beitrag zum Multisensorischen Recht, Festschrift für Erich Schweighofer, Weblaw, Bern 2011, s.p. (im Druck).
  5. 5 Vgl.Brunschwig, C.R. , Beiträge zum Multisensorischen Recht (Multisensory Law) anlässlich des Internationalen Rechtsinformatik Symposions 2010 – Ein Kommentar dazu, in:E. Schweighofer ,A. Geist und I. Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien 2010, S. 541-548 (543f. ).
  6. 6 SieheBrunschwig , FN 4, s.p. (im Druck).
  7. 7 Zur Komplexität des verbalen Rechts sieheBrunschwig mit weiteren Nachweisen, FN 4, s.p. (im Druck).
  8. 8 Holzer, F. , Parken in der Ohlmüllerstrasse – Angewandte Rechtsvisualistik, Abstract IRIS 2011, s.p.
  9. 9 Zur Aufgabe des Visuellen Rechts, die Komplexität des verbozentrischen Rechts zu reduzieren, vgl.Boehme-Nessler , V., BilderRecht, Die Macht der Bilder und die Ohnmacht des Rechts, Wie die Dominanz der Bilder im Alltag das Recht verändert, Springer-Verlag, Heidelberg et al. 2010, S. 140.
  10. 10 Vgl.Boehme-Nessler , ibid., S. 170, undRöhl, K.F. , (Juristisches) Wissen über Bilder vermitteln, in:U. Dausendschön-Gay, C. Domke undS. Ohlhus (Hrsg.), Wissen in (Inter-)Aktion, Verfahren der Wissensgenerierung in unterschiedlichen Praxisfeldern, Walter de Gruyter, Berlin, New York 2010, S. 281-311 (284 ).
  11. 11 Zum wissenschaftlichen Ethos vgl.Mahlmann, M. , Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Nomos, Baden-Baden 2010, S. 326ff. und Rn 1ff.
  12. 12 Vgl. zum BeispielFill, H.-G. , A Polysyntactic View on the Encoding of Semantics in Legal Visualizations, in:E. Schweighofer ,A. Geist undI. Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, Österreichische Computer Gesellschaft, Wien 2010, S. 587-589.
  13. 13 Knackstedt, R./Heddier, M./Becker, J. , Fachkonzeption rechtskonformer Informationssysteme als Anwendungsgebiet der Rechtsvisualisierung, in:E. Schweighofer undF. Kummer (Hrsg.), Europäische Projektkultur als Beitrag zur Rationalisierung des Rechts, Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, Weblaw, Bern 2011, s.p. (im Druck). [Die definitiven bibliographischen Informationen zu diesem Aufsatz standen mir während der Abfassung dieses Kommentars noch nicht zur Verfügung.]
  14. 14 Ich danke Dr.Georg Newesely für seinen freundlichen mündlichen Hinweis auf diesen erbrechtlichen Sachverhalt, der auch für das Multisensorische Recht relevant ist.
  15. 15 Boehme-Nessler , FN 9, S. 126.
  16. 16 Vgl.Brunschwig , FN 4, s.p. (im Druck).
  17. 17 Vgl.Jaku-Greenfields Website unterwww.sydneymediation.com.au/ .
  18. 18 Vgl.Jaku-Greenfield, D. , two birthday Cakes [sic], Vol. 1, Sidney 2010, undBrunschwig ,C.R. , Visual Law for Children and Adolescents, s.p., 11. August 2010, verfügbar unterhttp://community.beck.de/gruppen/forum/visual-law/visual-law-for-children-and-adolescents . Vgl. in diesem Zusammenhang auchBrunschwig, C.R. , Legal Design – ein Bilderbuch für den Rechtsunterricht, in:M. Senn undC. Soliva (Hrsg.), Rechtsgeschichte & Interdisziplinarität, Festschrift für Clausdieter Schott zum 65. Geburtstag, Peter Lang, Bern et al. 2001, S. 361-371.
  19. 19 Kaufmann A. , Einleitung, in:A. Kaufmann ,W. Hassemer undU. Neumann (Hrsg.), Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 8., überarbeitete A., C.F. Müller, Heidelberg et al. 2011, S. 1-25 (3 ).