Jusletter IT

Wenn der Toaster zweimal klingelt – Von Intelligenter Energie und regulatorischen Rahmenbedingungen

  • Author: Árpád Geréd
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Telecommunications law
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2011
  • Citation: Árpád Geréd, Wenn der Toaster zweimal klingelt – Von Intelligenter Energie und regulatorischen Rahmenbedingungen, in: Jusletter IT 24 February 2011
Intelligente Energie ist derzeit in aller Munde. Sogar Produkte, die auf diesem Konzept aufbauen existieren bereits, doch bislang fehlt für die Umsetzung die wichtigste Komponente: die intelligenten Netze selbst. Die Umsetzung dieser Idee ist jedoch ohne (womöglich breitbandige) Kommunikationsnetze nicht möglich. Nachdem derartige Kommunikationsnetze bereits existieren, wäre es sinnvoll, diese auch für die im Rahmen der intelligenten Energieversorgung anfallenden Datenströme nutzen zu können. Vereinzelt existierten bereits Projekte, in denen bestehenden Dateninfrastrukturen gemeinsam genutzt werden. Für die großflächige Nutzung bestehender Kommunikationsnetze verschiedenster Telekomanbieter durch die verschiedenen Energieversorger, ob groß oder klein, werden jedoch Anpassungen im regulatorischen Umfeld erforderlich sein, welches entstanden ist, als die Verschmelzung von Strom- und Datennetzen als gedankliches Experiment für eine weit entfernte Zukunft galt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Intelligente Energie
  • 2. Vom Monopol zur Liberalisierung und Regulierung
  • 2.1. Die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte
  • 2.2. Die Liberalisierung der Energiemärkte15
  • 3. Die Regulierungsbehörden
  • 3.1. Telekommunikationssektor
  • 3.2. Energiesektor
  • 4. Der Zugang zum Telekommunikationsnetz
  • 4.1. Entbündelung38
  • 4.2. Leitungs- und Mitbenutzungsrechte43
  • 4.3. Zugang und Zusammenschaltung
  • 4.4. Verfahren
  • 5. Zusammenfassung
  • 6. Literatur

1.

Intelligente Energie ^

[1]
Intelligente Energie ist das in den Medien verbreitete, jedoch wenig aussagekräftige, Schlagwort für moderne, strom- und kostensparende Energienetze. Hinter diesem Schlagwort steht die technische Umsetzung in Form intelligenter Energienetze.1 Die Intelligenz solcher Netze wiederum ist Informationstechnologie zu verdanken: Durch die kommunikative Vernetzung und Steuerung des gesamten Stromnetzes, somit vom Stromerzeuger, über Energiespeicher bis zum Endverbrauchsgerät, sollen durch Überwachung und Optimierung der mit einander verbundenen einzelnen Bestandteile des Stromnetzes Kosten sowohl bei den Energieerzeugern, als auch bei den Endverbrauchern gesenkt werden.
[2]
Das Einsparungspotential ergibt sich dabei aus dem derzeitigen System der Energieversorgung, welches auf die mögliche Höchstlast ausgelegt ist. Die Reduktion der Höchstbelastung, insbesondere durch die zeitliche Lastverteilung in Bereiche mit geringerer Auslastung2 führt somit zu Einsparungen bei der Infrastruktur, insbesondere im Bereich der Energiespeicherung und der Stromerzeugung. Im Kern geht es somit um die effiziente Ausnutzung der vorhandenen Ressourcen. Jedoch schafft die Informationsübertragung auch neue Möglichkeiten. So kann in diesem System auch die Zählerstandsablesung automatisiert werden, was für die Energieunternehmen weitere Einsparungen und eine Effizienzsteigerung bedeutet. Auf der anderen Seite können den Verbrauchern durch die Anbindung an ein Informationsübertragungsnetz neue Zusatzdienste auf bisher alles andere als interaktiven Geräten wie Kühlschränken, Öfen oder Waschmaschinen angeboten werden.3
[3]
Neben den Energieunternehmen, welche in intelligenten Energienetzen eine Möglichkeit sehen, ihre Einnahmen zu steigern, hat aber auch die Politik ein gesteigertes Interesse an diesen Systemen.4 Die Gründe sind in einer Publikation der Europäischen Kommission prägnant zusammengefasst:«The current climate demands change in the way electricity is supplied. As the internal market develops, European citizens will start to benefit from greater choice and lower costs. Fossil fuels are running out and the security of electricity supplies is under threat. Environmental issues have moved to the fore and the EU must meet targets set.»5
[4]
Die Umsetzung intelligenter Energienetze erfordert jedoch (womöglich breitbandige) Kommunikationsnetze, sei es im Festnetz oder im Mobilfunk. Derartige Netze existieren bereits im Telekommunikationssektor6 und es wäre im Sinne der für intelligente Energienetze programmatischen Effizienzsteigerung nur sinnvoll und logisch, diese auch für die im Rahmen der intelligenten Energieversorgung anfallenden Datenströme zu nutzen. Damit wäre nicht nur ein Kostenvorteil verbunden, sondern es wäre auch, durch den Wegfall zeitaufwendiger Infrastrukturarbeiten, die großflächige Markteinführung intelligenter Energiesysteme in kürzerer Zeit möglich.
[5]
Vereinzelt existierten bereits Projekte, in denen bestehenden Dateninfrastrukturen für intelligente Energienetze genutzt werden.7 Allerdings sind diese Kooperationen derzeit lokal beschränkt und auf die Forschung, nicht jedoch die Zusammenarbeit im Rahmen der Markteinführung intelligenter Energie ausgerichtet. Für die großflächige Nutzung bestehender Kommunikationsnetze verschiedenster Telekommunikationsanbieter durch die verschiedenen Energieversorger bedarf es mehr als nur vereinzelter Kooperationen: Es bedarf gesetzlicher Möglichkeiten, als Energieunternehmer auf bestehende Telekommunikationsnetze zuzugreifen. Nun sind sowohl der Telekommunikations-, als auch der Energiesektor ehemals monopolisierte, nunmehr regulierte Märkte. Dementsprechend existieren Bestimmungen, die den Eintritt neuer Unternehmen in diese Märkte und deren Mitnutzung der existierenden Infrastruktur besonderes berücksichtigen. Daher wird in weiterer Folge das regulatorische Umfeld im Telekommunikations- und Energiesektor und die Hintergründe für dieses Umfeld näher beleuchtet.

2.

Vom Monopol zur Liberalisierung und Regulierung ^

[6]
Für den größten Teil des 20. Jahrhunderts hatten der Telekommunikationssektor und der Energiesektor eine entscheidende Gemeinsamkeit: sie waren beide durch staatliche Monopole geprägt. Mit Ende des 20. Jahrhunderts neigte sich aber auch die Ära der monopolisierten Märkte ihrem Ende zu.

2.1.

Die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte ^

[7]

Auf dem Telekommunikationssektor der Europäischen Union, damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, läutete die Richtlinie 88/301/EWG ,8 welche zumindest einen Wettbewerb im Bezug auf Telekommunikationsendgeräte schuf, das Ende der Monopolsysteme ein. Die weiteren für die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes erforderlichen Schritte wurden sodann 1990 in der Harmonisierungsrichtlinie 90/387/EWG9 programmatisch festgelegt. In weiterer Folge bedurfte es einer Vielzahl von Rechtsakten des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, welche zusammengefasst als «Alter Rechtsrahmen»10 bezeichnet werden, um die vollständige Liberalisierung zu realisieren. In Österreich erfolgte die Umsetzung des Alten Rechtsrahmens mit dem am 1. August 1997 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz (TKG 1997),11 sodass die vollständige Liberalisierung rechtzeitig innerhalb der europarechtlich mit 1. Januar 1998 gesetzten Frist erfolgen konnte.

[8]
Die Europäische Union ersetzte den Alten Rechtsrahmen im Jahre 2002 durch einen «Neuen Rechtsrahmen»,12 welcher in Österreich mit dem am 20. August 2003 in Kraft getretenen und das TKG 1997 ablösenden Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)13 umgesetzt wurde. Auch der Neue Rechtsrahmen wurde in der Zwischenzeit mit dem am 18. Dezember 2009 verlautbarten Reformpaket14 novelliert. Dieses Reformpaket ist von den Mitgliedstaaten bis 25. Mai 2011 umzusetzen.

2.2.

Die Liberalisierung der Energiemärkte15 ^

[9]
Das Ende der Monopole auf dem Energiesektor wurde mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie15 eingeläutet, welche in Österreich mit dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 1998)1617 umgesetzt wurde. Bemerkenswert an der seinerzeitigen Umsetzung war, dass keine vollständige Liberalisierung, sondern lediglich eine begrenzte Marktöffnung vorgesehen war. Anstelle des freien Zuganges zum Stromnetz für alle Kunden, sollten lediglich bestimmte Großverbraucher dazu berechtigt werden. Dementsprechend war seinerzeit auch keine Regulierung des teilliberalisierten Marktes vorgesehen. Dieses Gesetz trat am 19. Februar 1999 in Kraft, blieb es aber nicht lange. Bereits am 1. Dezember 2000 wurde das neue Energieliberalisierungsgesetz18 verlautbart, welches mit 10. August 2000 in Kraft trat und bis 1. Oktober 2001 die vollständige Liberalisierung des Strommarktes vorsah.
[10]
Mittlerweile wurde auf europäischer Ebene das bereits 3. Liberalisierungspaket19 für den Energiemarkt veröffentlicht, dessen besonderes Anliegen die Trennung des Netzbetriebs von Energieversorgung- und -erzeugung ist, und in Österreich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden,20 umgesetzt. Das ElWOG 21010 sowie das Energie-Control-Gesetz werden am 3. März 2011 in Kraft treten.

3.

Die Regulierungsbehörden ^

[11]
In den Monopolsystemen waren die Aufgaben und Wirkungskreise der jeweiligen Monopolisten gesetzlich klar geregelt und ein Wettbewerb auf dieser Grundlage ausgeschlossen, oder wiePichler es so treffend im Bezug auf den österreichischen Strommarkt ausdrückt:«Elektrizität wurde verwaltet und nicht vermarktet.»21 Mit der Öffnung der Märkte wurden diese Systeme beseitigt22 und damit die Möglichkeit für die Teilnahme verschiedenster Unternehmer an diesen Märkten geschaffen, welche im marktwirtschaftlich orientierten Wettbewerb zu einander stehen sollten. Die ehemaligen Monopolisten wurden jedoch nicht beseitigt. Ganz im Gegenteil waren sie, oder besser gesagt die von ihnen geschaffene und verwaltete Infrastruktur, ein Grundstein für eine rasche Liberalisierung. Ohne diese Basis wäre neuen Dienstleistern der Eintritt in die neu geöffneten Märkte nur unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich gewesen, wodurch sich wiederum die Liberalisierung verzögert oder, in Gebieten, in denen die voraussichtlichen Erträge die erforderlichen Investitionen nicht rechtfertigt hätten, gar nicht erfolgt wäre.
[12]
Ein Problem frisch liberalisierter Märkte ist aber, das sich diese nur entwickeln können, wenn die ehemaligen Monopolisten daran gehindert werden, marktwirtschaftlich zu agieren. Was auf den ersten Blick paradox erscheint, ist jedoch bei genauerer Betrachtung höchst logisch: Am freien Markt versucht jedes Unternehmen, seine eigene Position am Markt zu verbessern oder zumindest zu verteidigen, wodurch Wettbewerb entsteht. Wenn jedoch ein23 bestehendes Unternehmen fast den gesamten Markt auf sich vereinigt, müsste es den vorgenannten Grundsätzen folgend alles daran setzen, diese Position zu erhalten, wobei es im Gegensatz zu den neuen Mitbewerbern insbesondere auf bestehende Infrastruktur und Kunden zurückgreifen kann.24 Dadurch wiederum würde eine Marktöffnung nur unter erschwerten Bedingungen, wenn überhaupt möglich sein. Um dies zu verhindern, muss ein ehemaliger Monopolist mit Auflagen beschwert werden, mit welchen künstlich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Ex-Monopolisten und neuen Mitbewerbern geschaffen werden sollen. Der neu geöffnete Markt bedarf also der Regulierung. Die Kontrolle der Einhaltung und teilweise auch die Ausarbeitung der die gleichen Wettbewerbsbedingungen erstellenden Regeln erfolgt durch spezielle Behörden, die Regulierungsbehörden.25
[13]
Die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union26 enthalten wenige und generelle Bestimmungen zu Regulierungsbehörden. So müssen Regulierungsbehörden rechtlich und funktional von Netz- und -diensteanbietern unabhängig und die Regulierungsfunktion wirksam von der Eigentümerfunktion getrennt sein, um die Unparteilichkeit zu gewährleisten.27

3.1.

Telekommunikationssektor ^

[14]
In Österreich erfolgt die Regulierung des Telekommunikationsmarktes durch die Telekom-Control-Kommission (TKK), die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (RTR-GmbH).28 Das Verfahren vor diesen Behörden richtet sich in Ermangelung von Sonderbestimmungen nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz. Entscheidungen ergehen in Bescheidform.
[15]
Die TKK ist eine unabhängige und weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, bestehend aus drei Mitgliedern, wobei je eines aus dem Richterstand stammt, eines über einschlägige technische und eines über einschlägige juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt.29 Die Aufgaben und Befugnisse der TKK sind in § 117 TKG 2003 taxativ aufgezählt und umfassen insbesondere die Entscheidung über die Frequenzzuteilung und die Mitbenutzung der Kommunikationsinfrastruktur. Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der TKK stehen die Beschwerde an den VwGH30 oder an den VfGH zur Verfügung.
[16]
Die KommAustria ist für die Rundfunkregulierung zuständig und dem Bundeskanzler weisungsgebunden (§ 1 Abs. 1 KommAustria-Gesetz, KOG). Ihre Zuständigkeit umfasst beispielsweise die Verwaltung von Rundfunkfrequenzen, die Entscheidung über die Mitbenützung von Sendeanlagen oder die Wettbewerbsregulierung für sektorspezifisch relevante Rundfunkmärkte. Entscheidungen der KommAustria unterliegen der Überprüfung durch den Bundeskommunikationssenat, welcher gemäß § 11 KOG eine unabhängige und weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ist und dessen Entscheidungen wiederum vor dem VwGH (§ 36 Abs. 3 KOG) sowie auch vor dem VfGH bekämpft werden können.
[17]
Die RTR-GmbH schließlich ist eine aus der staatlichen Behördenorganisation ausgegliederte Gesellschaft, deren Anteile zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen. Sie ist gegenüber dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundeskanzler weisungsgebunden, wobei Weisungen schriftlich und begründet zu erfolgen haben und zu veröffentlichen sind.31 Die Aufgaben der RTR-GmbH sind zweigeteilt: Einerseits ist sie Geschäftsapparat der TKK und der KommAustria und führt somit deren gesamte Administration. Andererseits ist die RTR-GmbH selbst Regulierungsbehörde und übernimmt sämtliche Regulierungsaufgaben iSd. TKG 2003, welche nicht ausdrücklich der TKK oder der KommAustria vorbehalten sind. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der RTR-GmbH als Regulierungsbehörde sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sodass nur die außerordentlichen Rechtsmittel der Beschwerden an den VwGH und den VfGH zur Verfügung stehen.

3.2.

Energiesektor ^

[18]
Die Regulierungsbehörden des Energiesektors, die Energie-Control Kommission und der Energie-Control GmbH, wurden durch das Energie-Regulierungsbehördengesetz32 nach dem Vorbild der bereits im Rahmen des TKG 1997 geschaffenen Regulierungsbehörden des Telekommunikationssektors, genauer der TKK und der RTR-GmbH, errichtet.33
[19]
Das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG),34 welches gemeinsam mit der ElWOG 2010 verlautbart wurde, wird dies mit Inkrafttreten am 3. März 2011 grundlegend ändern. Gemäß § 43 E-ControlG wird mit jenem Tag die bestehende Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit «Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)» umgewandelt. Organe dieser neuen Behörde sind Vorstand, Aufsichtsrat und Regulierungskommission.35 Letztere wird gemäß § 44 E-ControlG auch sämtliche bei den beiden bestehenden Regulierungsbehörden anhängige Verfahren weiterführen.36
[20]
Während die E-Control selbst Regulierungsbehörde ist, stehen Entscheidungen im Bescheidweg sowie die Erlassung von Verordnungen ausschließlich der Regulierungskommission zu, welche eine unabhängige, weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, bestehend aus fünf Mitgliedern sein wird. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungskommission sind allein vor dem VwGH und dem VfGH bekämpfbar.

4.

Der Zugang zum Telekommunikationsnetz ^

[21]
Intelligente Energie erfordert neben Stromleitungen auch Datenleitungen, um überhaupt intelligente Stromnetze zu realisieren. Insofern entsprechen die Interessen der Energieunternehmen jenen anderer neuer Teilnehmer am Telekommunikationsmarkt: Sie wollen Zugang zur bestehenden Infrastruktur, um sich selbst die mit dem Aufbau einer eben solchen verbundenen Kosten und insbesondere den damit verbundenen Zeitaufwand zu ersparen. Nachdem die auf die Energiewirtschaft bezogenen Gesetze keinerlei Möglichkeiten einräumen, auf die Infrastruktur anderer Märkte zuzugreifen, bleibt Energieunternehmen in diesem Fall nur übrig, sich auf das TKG 2003 zu stützen. Grundsätzlich gilt, dass zur Inanspruchnahme der im TKG 2003 geregelten Rechte gemäß § 15 TKG 2003 die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes erforderlich ist, welche Tätigkeit gemäß der vorgenannten Bestimmung bei der RTR-GmbH anzuzeigen ist. Auch Energieunternehmen werden somit um eine solche Anzeige und damit die Unterwerfung unter die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen nicht umhinkommen, falls sie die im TKG 2003 normierten Möglichkeiten nutzen wollen.

4.1.

Entbündelung38 ^

[22]
Im Wege der Entbündelung als Vollentbündelung erwirbt ein Telekommunikationsunternehmen vom ehemaligen Monopolisten, der A1 Telekom Austria AG, die ausschließlichen Nutzungsrechte an der physischen Teilnehmeranschlussleitung, somit der Leitung vom Netzabschlusspunkt des Endnutzers bis zur Vermittlungsstelle oder als Teilentbündelung nur an Teilen von dieser. Mit einer Frenquenzentbündelung ist auch die exklusive Nutzung nur eines bestimmten Frequenzspektrums möglich,37 jedoch ist damit immer noch keine Mitbenutzung der Leitungen zwischen den Vermittlungsstellen möglich. Zudem ist fraglich, ob sich die Investitionen für eine derartige Exklusivnutzung rechtfertigen lassen, wo doch die Leitungen nur zu einem sehr eingeschränkten Zweck, nämlich der Datenübertragung im Rahmen des intelligenten Stromnetzes, verwendet werden sollen. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass diese Leitungen von anderen Telekommunikationsunternehmen für die sonstigen, von den Energieunternehmen nicht angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen, beispielsweise Sprachtelefonie oder Internet, verwendet werden sollen und die Energieunternehmen damit die Leitungen wiederum anderen zur Verfügung stellen müssten.38 Somit erweist sich die großflächige Entbündelung zu den Endnutzern als wenig attraktiv.39 Anders verhält es sich jedoch mit den Leitungen, die zwischen den Datenzentren der Energieunternehmen und der jeweiligen Vermittlung liegen. Hier ist es sehr wohl vorstellbar ist, dass Energieunternehmen bereits zu Beginn der Markteinführung intelligenter Energie an der Entbündelung dieser Leitungen interessiert sein werden, zumal über selbige bedeutende Datenstrom fließen und die physische und technische Kontrolle über solche Leitungen somit auch aus geschäftlicher Sicht von großer Bedeutung ist.40

4.2.

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte43 ^

[23]
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte erweisen sich sogar als noch weniger attraktiv, beziehen sie sich doch auf die Verwendung bestehender Kabelschächte oder Masten, also der Mitbenutzung bestehender Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrechte, nicht jedoch auf die Verwendung der in oder auf diesen befindlichen Leitungen oder Antennen. Somit müssten die Energieunternehmen erst die eigene kabelgebundene oder kabellose Infrastruktur aufbauen, was jedoch mit noch höheren Kosten, als bei der Entbündelung verbunden wäre. Auch hier ist es aber vorstellbar, dass Energieunternehmen Leitungs- und Mitbenutzungsrechte geltend machen könnten, um auf der kritischen Strecke zwischen eigenem Datenzentrum und nächster Vermittlung eigene Leitungen zu legen oder Antennen aufzustellen.
[24]
Gibt es aber keine Möglichkeit, lediglich die eigenen Daten über die bestehende Telekommunikationsinfrastruktur durchzuleiten, ohne diese zu erwerben oder selbst auszubauen? Die gibt es sehr wohl. Das Stichwort lautet «Zugang».

4.3.

Zugang und Zusammenschaltung ^

[25]
§ 3 Z. 23 TKG 2003 definiert Zugang als «die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von Kommunikationsdiensten.» Somit ist nicht bloß der Zugang zur physischen Infrastruktur, sondern auch zu Softwaresystemen und Diensten umfasst. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu Netzeinrichtungen und -funktionen kann gemäß § 41 TKG 2003 jedoch lediglich Telekommunikationsunternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegen. Der Zugang zu Netzen anderer Telekommunikationsunternehmen, also insbesondere zu bereits entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen, ist daher allein auf Grundlage des Zugangsrechts nicht automatisch möglich.
[26]
Eine Sonderform des Zugangs ist die Zusammenschaltung (definiert in § 3 Z. 25 TKG 2003). Sie beinhaltet die physische und logische Verbindung von Kommunikationsnetzen, um Endnutzern eines Telekommunikationsunternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Telekommunikationsunternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Telekommunikationsunternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Sobald also ein Telekommunikationsunternehmen über eigene Leitungen verfügt, wird er an einer Zusammenschaltung interessiert sein. Nachdem die Bestimmung nicht nur die Nutzer-zu-Nutzer-Kommunikation, sondern auch den Zugang von Nutzern zu Diensten erfasst, wäre die Zusammenschaltung, um Endnutzern den Zugang zu intelligenter Energie und den mit dieser verbundenen Datendiensten zu ermöglichen abgedeckt. Besonders interessant an der Zusammenschaltung ist, dass gemäß § 48 TKG 2003 auf Nachfrage eines Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze jeder andere Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, somit jedes am Markt teilnehmende Telekommunikationsunternehmen mit eigenem Netz, unabhängig von Größe und Marktmacht, verpflichtet ist, ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen.

4.4.

Verfahren ^

[27]
Für die Mitbenutzung, den Zugang, die Zusammenschaltung wie auch für die Entbündelung ist zunächst eine Anfrage an das Telekommunikationsunternehmen erforderlich, an deren Netz Interesse besteht. Ist das betreffende Telekommunikationsunternehmen zur Erbringung der angefragten Leistung, wie oben dargestellten, grundsätzlich verpflichtet, hat es ein entsprechendes Angebot zu legen und mit dem Anfrager «mit der notwendigen Ernsthaftigkeit»41 über dieses zu verhandeln. Verhandlungen mit der A1 Telekom Austria AG profitieren dabei von den von dieser verpflichtend bereitzustellenden und veröffentlichten Standardangeboten für Zusammenschaltung42 und Entbündelung, welche (umfangreiche) Rahmenverträge darstellen.
[28]
Sollte sich binnen 6 Wochen43 (im Falle der Mitbenutzung binnen 4 Wochen)44 ab Anfrage oder später die Verhandlungen als aussichtslos herausstellen oder diese scheitern, kann jedes der beteiligten Unternehmen die TKK anrufen. Im Verfahren über Mitbenutzung kann der Verpflichteten sodann binnen 2 Wochen ab verpflichtender Aufforderung durch die TKK seine Einwendungen gegen das gewünschte Mitbenutzungsrecht oder die vorgeschlagene Abgeltung darlegen. In den übrigen Verfahren erfolgt zunächst ein Schlichtungsverfahren vor der RTR-GmbH, welches nach weiteren 6 Wochen einzustellen ist, falls keine Einigung zustande gekommen sein sollte. Die TKK hat sodann binnen 4 Monaten ab Anrufung, somit binnen 10 Wochen nach erfolgloser Beendigung des Schlichtungsverfahrens, per Bescheid zu entscheiden. Dieser Bescheid ersetzt die Vereinbarung über Zugang, Zusammenschaltung oder Entbündelung und ist zivilrechtlich durchsetzbar.45

5.

Zusammenfassung ^

[29]
Energieunternehmen, welche die bestehenden Kommunikationsnetze für intelligente Stromnetze und die Anbietung intelligenter Energie nutzen wollen, bietet das TKG 2003 durchaus ansprechende Möglichkeiten. Der Wermutstropfen dabei ist jedoch, dass sich Energieanbieter zur Nutzung dieser Möglichkeiten zuvor als Telekommunikationsanbieter deklarieren und sich somit einem zweiten regulatorischen Regime unterwerfen müssen.
[30]
Alternativen dazu gibt es derzeit wenige. Powerline-Technologie würde den Energieunternehmen zwar ein eigenes Datennetz verschaffen, über welches sie, zumindest vorerst, exklusiv verfügen könnten. Die technische Umsetzbarkeit ist derzeit aber zweifelhaft. Zudem wäre die Anzeige als Telekommunikationsunternehmen auch mit dieser Technologie erforderlich.
[31]
Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, eine Partnerschaft mit einem oder mehreren etablierten Telekommunikationsunternehmen einzugehen und deren Netze zu nutzen. Zumindest im Testbetrieb intelligenter Stromnetze sind solche Partnerschaften nicht unüblich. Auch könnten solche Konstellationen beispielsweise durch Kombiangebote im Bereich Telekommunikation und Strom durchaus für Bewegung auf dem bislang eher behäbigen Strommarkt sorgen. Die Anzeigepflicht als Telekommunikationsunternehmen könnten Energieunternehmen aber trotz allem nur vermeiden, wenn das Partnerunternehmen nicht nur die Netze und Zugangsrechte bereitstellt, sondern auch die mit der intelligenten Energie verbundenen Telekommunikationsdienste erbringen würde.
[32]
Die Schaffung einer neuen Ausnahmebestimmung für Energieunternehmen zum Zwecke der Bereitstellung intelligenter Energie ist zwar, insbesondere aufgrund des Interesses an solchen Angeboten von Seiten der Europäischen Union, nicht auszuschließen. Jedoch gibt es bislang keine Anzeichen für eine derartige Lösung, sodass sie, wenn überhaupt, nicht in absehbarer Zeit kommen wird.
[33]
Somit müssen Energieunternehmen, die auf Grundlage der bestehenden regulatorischen Bedingungen intelligente Energie anbieten wollen, auf der einen oder anderen Seite Risiken eingehen und Abstriche hinnehmen. Welche das sein werden, muss sich erst noch zeigen und nach dem derzeitigen Interesse an intelligenter Energie zu urteilen, wird dies bald sein.

6.

Literatur ^

Europäische Kommission , European SmartGrids Technology Platform – Vision and strategy for Europe’s electricity networks of the future, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg (2005)
Parschalk, Martin; Otto, Gerald; Weber, Jan; Zuser, Alexander , Telekommunikationsrecht, Linde, Wien (2006)
Pauger, Dietmar (Hrsg.), Ein Jahr ElWOG, Manz, Wien (2001)
Ruhle, Olav; Freund, Natascha; Kronegger, Dieter; Schwarz, Maria , Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunksrecht, Verlag Medien & Recht, Wien (2004)
Schanda, Reinhard , Energierecht Praxiskommentar, LexisNexis ARD Orac, Wien, 3. Auflage (2003)
Zanger, Georg; Schöll, Liselotte, Telekommunikationsgesetz Kommentar zum TKG 2003, LexisNexis ARD Orac, Wien, 2. Auflage (2004)



Árpád Geréd, Rechtsanwalt, BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH, Wallnerstraße 3, 1010 Wien, AT
arpad.gered@bma-law.com ,www.bma-law.com


  1. 1 Auf Englisch «smart grids».
  2. 2 Als Beispiel wird hierzu gerne die Waschmaschine genannt, die sich in der Nacht, wenn der allgemeine Strombedarf niedrig und der Strom günstig ist, selbst einschaltet.
  3. 3 Siehe z.B. die Vorstellungen des Herstellers LG:http://www.futurezone.at/stories/1665179 aufgerufen: 15. Januar 2011.
  4. 4 Siehe z.B. die Plattform der Europäischen Kommission «Intelligent Energy Europe».http://ec.europa.eu/energy/intelligent abgerufen: 15. Januar 2011.
  5. 5 Europäische Kommission, European SmartGrids Technology Platform – Vision and strategy for Europe’s electricity networks of the future, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, S. 12 (2005)
  6. 6 Zwar existiert mit Powerline eine Technologie, mit welcher Stromnetze zugleich zur Datenübertragung genutzt werden können. Aufgrund der bestehenden technischen Probleme, hervorzuheben sind die bei einer solchen Verwendung der Leitungen entstehenden Störfelder, welche im Falle der Linz AG sogar zur Untersagung des Betriebs von Powerline geführt haben (http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/funk/plt/index.html abgerufen: 15. Januar 2011) und des ansonsten geringen Interesses an dieser Technologie, ist es nicht realistisch, dass sich Powerline in absehbarer Zeit als Alternative zur Mitbenutzung der bestehenden Telekommunikationsinfrastruktur erweisen könnte.
  7. 7 Beispielsweise im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Deutsche Telekom-Tochter T-Systems, dem ABB-Konzern und dem Stromversorger Technische Werke Friedrichshafen.http://www.fr-online.de/wirtschaft/energie/telekom-unter-strom/-/1473634/2704124/-/index.html aufgerufen: 15. Januar 2011.
  8. 8 RL 88/301/EWG der Kommission v. 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte, ABl. L 1988/131, 73.
  9. 9 RL 90/387/EWG des Rates v. 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP), ABl. L 1990/192, 1.
  10. 10 Dieser umfasste beispielsweise die RL 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP), ABl. L 1997/199, 32, oder die RL 99/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 1999/91, 10. Mangels Aktualität und infolge des großen Umfangs wird auf eine ausführliche Aufzählung verzichtet.
  11. 11 Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl. I 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I 70/2003.
  12. 12 Bestehend aus der RL 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 2002/108, 33; der RL 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. L 2002/108, 7; der RL 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 2002/108, 21; der RL 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. L 2002/108, 51; der RL 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 2002/201, 37, und der RL 2002/77/EG der Kommission v. 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 2002/249, 21, sowie der VO (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. L 2000/336, 4.
  13. 13 Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I 70/2003 idF. BGBl. I 50/2010.
  14. 14 Bestehend aus der RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ABl. L 2009/337, 11, und der RL 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 2009/337, 37, sowie der VO (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ABl. L 2009/337, 1.
  15. 15 RL 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 1997/27, 20.
  16. 16 Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I 110/2010.
  17. 17 Die Hinzufügung der Jahreszahl «1998» ist im Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags noch nicht gebräuchlich, wird dies aufgrund des im BGBl. I 110/2010 verlautbarten und am 3. März 2011 in Kraft tretenden ElWOG 2010 aber, wie bereits im Falle des TKG 1997, zwangsläufig werden.
  18. 18 Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz), BGBl. I 2000/121. Mit diesem wurden auch die Richtlinien der Europäischen Union zur Liberalisierung des Gasmarktes umgesetzt, wobei dieser zunächst, wie ursprünglich auch der Strommarkt, nur teilliberalisiert wurde.
  19. 19 Bestehend aus der RL 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 2009/211, 55; der RL 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 2009/211, 94, sowie der VO (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde, ABl. L 2009/211, 1, der VO (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 2009/211, 15 und der VO (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 2009/211, 36.
  20. 20 BGBl. I 110/2010.
  21. 21 Pichler, H. , Braucht die E-Wirtschaft einen Regulator? inPauger, D. (Hrsg.), Ein Jahr ElWOG, Manz, Wien, S. 121 (2001).
  22. 22 Die Öffnung eines ehemals monopolisierten Marktes muss nicht zwangsläufig die sofortige, gänzliche Abschaffung und Umkehr des bestehenden Systems im Sinne einer Vollliberalisierung bedeuten. Möglich ist beispielsweise auch eine Teilliberalisierung, wie sie ursprünglich den österreichischen Strom- und Gasmarkt betraf. Unzweifelhaft ist aber, dass eine Teilliberalisierung insbesondere von der Europäischen Union nur als Zwischenschritt zur Vollliberalisierung, nicht jedoch als eigenständiges Ziel angesehen wird.
  23. 23 Oder wie etwa in der österreichischen Energiewirtschaft mehrere aber wenige Unternehmen.
  24. 24 So hat beispielsweise die Deutsche Telekom AG für den Zugang ihrer Mitbewerber zu ihrem Telekommunikationsnetz höhere Entgelte erhoben, als sie ihren Endkunden in Rechnung gestellt hat. Dadurch waren die Mitbewerber gezwungen, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als dies die Deutsche Telekom tat. Ein marktwirtschaftlich nachvollziehbares Verhalten, dass von der Europäischen Kommission aber zu Recht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen und mit Entscheidung 2003/707/EG mit einer Geldbuße von € 12,6 Mio. geahndet wurde. Diese Entscheidung hat der EuGH mit Urteil vom 14. Oktober 2010, C-280/08 P, bestätigt.
  25. 25 Neben den Regulierungsbehörden sind im Telekommunikations- und Energiebereich aber auch andere Behörden relevant, beispielsweise regionale Fernmeldebüros, die Landesregierungen oder die Bundeminister für Verkehr (derzeit Bundeminister für Verkehr, Innovation und Technologie) oder der Bundeminister für Wirtschaft (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend).
  26. 26 Siehe Fußnoten 12, 14, 16 und 20.
  27. 27 Diese Vorschrift beruht auf dem Umstand, dass die Mitgliedstaaten an den ehemaligen Monopolisten nach wie vor über zum Teil beherrschende Eigentumsanteile verfügen.
  28. 28 Diese ist Gesamtrechtsnachfolgerin der mit dem TKG 1997 eingerichteten Telekom-Control-GmbH, mit welcher sie mit Wirkung vom 1. April 2001 als aufnehmende Gesellschaft aufgrund § 5 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I 32/2001 idF. BGBl. I 111/2010 verschmolzen wurde.
  29. 29 § 118 Abs. 2 TKG 2003.
  30. 30 Diese wurde mit § 121 Abs. 5 TKG 2003 ausdrücklich für zulässig erklärt.
  31. 31 § 18 Abs. 3 Z. 3 KOG.
  32. 32 Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I 121/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I 110/2010.
  33. 33 Ein bedeutender Unterschied ist, zumindest noch bis 3. März 2011, dass entgegen dem zwischen TKK und RTR-GmbH bestehenden Verhältnis die Elektrizitäts-Control Komission als Rechtsmittelbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control-GmbH fungiert.
  34. 34 Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I 110/2010.
  35. 35 § 5 Abs. 2 E-ControlG.
  36. 36 Dies fußt auf Art. 35 der RL 2009/72/EG und Art. 39 der RL 2009/73/EG, welche die Benennung einer einzigen nationalen Regulierungsbehörde vorsehen. Nichtsdestotrotz ist beachtlich, dass die Energie-Control Kommission bisher auch Rechtsmittelinstanz für Verfahren vor der Energie-Control GmbH ist. Somit werden nicht nur zwei Instanzen zusammengefasst, sondern auch die in beiden Instanzen anhängigen Verfahren auf diese vereint, selbst die Rechtsmittelverfahren.
  37. 37 Üblich ist hierbei die Aufspaltung der Frequenzbereiche für Sprachtelefonie und Datenverkehr.
  38. 38 Näheres dazu in 4.3.
  39. 39 Die Entbündelung könnte natürlich interessant werden, sobald Energieunternehmen selbst als Telekommunikationsunternehmen tätig werden und umfänglichere Leistungen anbieten oder die Datenübertragung auf Grundlage eigener technischer Profile verwirklichen wollen. Dies ist aber im hier besprochenen Anfangsstadium der intelligenten Energie wenig wahrscheinlich.
  40. 40 Nachdem der Eigentümer einer entbündelten Leistung unter anderem auch über die zwischen Netzabschlusspunkt des Endnutzers und Vermittlungsstelle verwendete Übertragungstechnologie entscheiden kann, ist die Entbündelung gerade im Bereich der breitbandigen Datenübertragung von großer Relevanz.
  41. 41 Bescheid der TKK vom 7. März 2005, Z. 13/04-8.
  42. 42 Auch als Reference Interconnection Offer oder kurz RIO bezeichnet.
  43. 43 § 50 Abs. 1 TKG 2003.
  44. 44 § 9 Abs. 2 TKG 2003.
  45. 45 § 121 Abs. 3 Satz 4 TKG 2003.