1.
Intelligente Energie ^
2.
Vom Monopol zur Liberalisierung und Regulierung ^
2.1.
Die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte ^
Auf dem Telekommunikationssektor der Europäischen Union, damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, läutete die Richtlinie 88/301/EWG ,8 welche zumindest einen Wettbewerb im Bezug auf Telekommunikationsendgeräte schuf, das Ende der Monopolsysteme ein. Die weiteren für die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes erforderlichen Schritte wurden sodann 1990 in der Harmonisierungsrichtlinie 90/387/EWG9 programmatisch festgelegt. In weiterer Folge bedurfte es einer Vielzahl von Rechtsakten des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, welche zusammengefasst als «Alter Rechtsrahmen»10 bezeichnet werden, um die vollständige Liberalisierung zu realisieren. In Österreich erfolgte die Umsetzung des Alten Rechtsrahmens mit dem am 1. August 1997 in Kraft getretenen Telekommunikationsgesetz (TKG 1997),11 sodass die vollständige Liberalisierung rechtzeitig innerhalb der europarechtlich mit 1. Januar 1998 gesetzten Frist erfolgen konnte.
2.2.
Die Liberalisierung der Energiemärkte15 ^
3.
Die Regulierungsbehörden ^
3.1.
Telekommunikationssektor ^
3.2.
Energiesektor ^
4.
Der Zugang zum Telekommunikationsnetz ^
4.1.
Entbündelung38 ^
4.2.
Leitungs- und Mitbenutzungsrechte43 ^
4.3.
Zugang und Zusammenschaltung ^
4.4.
Verfahren ^
5.
Zusammenfassung ^
6.
Literatur ^
Parschalk, Martin; Otto, Gerald; Weber, Jan; Zuser, Alexander , Telekommunikationsrecht, Linde, Wien (2006)
Pauger, Dietmar (Hrsg.), Ein Jahr ElWOG, Manz, Wien (2001)
Ruhle, Olav; Freund, Natascha; Kronegger, Dieter; Schwarz, Maria , Das neue österreichische Telekommunikations- und Rundfunksrecht, Verlag Medien & Recht, Wien (2004)
Schanda, Reinhard , Energierecht Praxiskommentar, LexisNexis ARD Orac, Wien, 3. Auflage (2003)
Zanger, Georg; Schöll, Liselotte, Telekommunikationsgesetz Kommentar zum TKG 2003, LexisNexis ARD Orac, Wien, 2. Auflage (2004)
Árpád Geréd, Rechtsanwalt, BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH, Wallnerstraße 3, 1010 Wien, AT
arpad.gered@bma-law.com ,www.bma-law.com
- 1 Auf Englisch «smart grids».
- 2 Als Beispiel wird hierzu gerne die Waschmaschine genannt, die sich in der Nacht, wenn der allgemeine Strombedarf niedrig und der Strom günstig ist, selbst einschaltet.
- 3 Siehe z.B. die Vorstellungen des Herstellers LG:http://www.futurezone.at/stories/1665179 aufgerufen: 15. Januar 2011.
- 4 Siehe z.B. die Plattform der Europäischen Kommission «Intelligent Energy Europe».http://ec.europa.eu/energy/intelligent abgerufen: 15. Januar 2011.
- 5 Europäische Kommission, European SmartGrids Technology Platform – Vision and strategy for Europe’s electricity networks of the future, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, S. 12 (2005)
- 6 Zwar existiert mit Powerline eine Technologie, mit welcher Stromnetze zugleich zur Datenübertragung genutzt werden können. Aufgrund der bestehenden technischen Probleme, hervorzuheben sind die bei einer solchen Verwendung der Leitungen entstehenden Störfelder, welche im Falle der Linz AG sogar zur Untersagung des Betriebs von Powerline geführt haben (http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/funk/plt/index.html abgerufen: 15. Januar 2011) und des ansonsten geringen Interesses an dieser Technologie, ist es nicht realistisch, dass sich Powerline in absehbarer Zeit als Alternative zur Mitbenutzung der bestehenden Telekommunikationsinfrastruktur erweisen könnte.
- 7 Beispielsweise im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Deutsche Telekom-Tochter T-Systems, dem ABB-Konzern und dem Stromversorger Technische Werke Friedrichshafen.http://www.fr-online.de/wirtschaft/energie/telekom-unter-strom/-/1473634/2704124/-/index.html aufgerufen: 15. Januar 2011.
- 8 RL 88/301/EWG der Kommission v. 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte, ABl. L 1988/131, 73.
- 9 RL 90/387/EWG des Rates v. 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP), ABl. L 1990/192, 1.
- 10 Dieser umfasste beispielsweise die RL 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP), ABl. L 1997/199, 32, oder die RL 99/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 1999/91, 10. Mangels Aktualität und infolge des großen Umfangs wird auf eine ausführliche Aufzählung verzichtet.
- 11 Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl. I 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I 70/2003.
- 12 Bestehend aus der RL 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 2002/108, 33; der RL 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. L 2002/108, 7; der RL 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 2002/108, 21; der RL 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. L 2002/108, 51; der RL 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. L 2002/201, 37, und der RL 2002/77/EG der Kommission v. 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 2002/249, 21, sowie der VO (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. L 2000/336, 4.
- 13 Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I 70/2003 idF. BGBl. I 50/2010.
- 14 Bestehend aus der RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ABl. L 2009/337, 11, und der RL 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 2009/337, 37, sowie der VO (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ABl. L 2009/337, 1.
- 15 RL 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 1997/27, 20.
- 16 Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I 143/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I 110/2010.
- 17 Die Hinzufügung der Jahreszahl «1998» ist im Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags noch nicht gebräuchlich, wird dies aufgrund des im BGBl. I 110/2010 verlautbarten und am 3. März 2011 in Kraft tretenden ElWOG 2010 aber, wie bereits im Falle des TKG 1997, zwangsläufig werden.
- 18 Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz), BGBl. I 2000/121. Mit diesem wurden auch die Richtlinien der Europäischen Union zur Liberalisierung des Gasmarktes umgesetzt, wobei dieser zunächst, wie ursprünglich auch der Strommarkt, nur teilliberalisiert wurde.
- 19 Bestehend aus der RL 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 2009/211, 55; der RL 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 2009/211, 94, sowie der VO (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde, ABl. L 2009/211, 1, der VO (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. L 2009/211, 15 und der VO (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 2009/211, 36.
- 20 BGBl. I 110/2010.
- 21 Pichler, H. , Braucht die E-Wirtschaft einen Regulator? inPauger, D. (Hrsg.), Ein Jahr ElWOG, Manz, Wien, S. 121 (2001).
- 22 Die Öffnung eines ehemals monopolisierten Marktes muss nicht zwangsläufig die sofortige, gänzliche Abschaffung und Umkehr des bestehenden Systems im Sinne einer Vollliberalisierung bedeuten. Möglich ist beispielsweise auch eine Teilliberalisierung, wie sie ursprünglich den österreichischen Strom- und Gasmarkt betraf. Unzweifelhaft ist aber, dass eine Teilliberalisierung insbesondere von der Europäischen Union nur als Zwischenschritt zur Vollliberalisierung, nicht jedoch als eigenständiges Ziel angesehen wird.
- 23 Oder wie etwa in der österreichischen Energiewirtschaft mehrere aber wenige Unternehmen.
- 24 So hat beispielsweise die Deutsche Telekom AG für den Zugang ihrer Mitbewerber zu ihrem Telekommunikationsnetz höhere Entgelte erhoben, als sie ihren Endkunden in Rechnung gestellt hat. Dadurch waren die Mitbewerber gezwungen, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als dies die Deutsche Telekom tat. Ein marktwirtschaftlich nachvollziehbares Verhalten, dass von der Europäischen Kommission aber zu Recht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen und mit Entscheidung 2003/707/EG mit einer Geldbuße von € 12,6 Mio. geahndet wurde. Diese Entscheidung hat der EuGH mit Urteil vom 14. Oktober 2010, C-280/08 P, bestätigt.
- 25 Neben den Regulierungsbehörden sind im Telekommunikations- und Energiebereich aber auch andere Behörden relevant, beispielsweise regionale Fernmeldebüros, die Landesregierungen oder die Bundeminister für Verkehr (derzeit Bundeminister für Verkehr, Innovation und Technologie) oder der Bundeminister für Wirtschaft (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend).
- 26 Siehe Fußnoten 12, 14, 16 und 20.
- 27 Diese Vorschrift beruht auf dem Umstand, dass die Mitgliedstaaten an den ehemaligen Monopolisten nach wie vor über zum Teil beherrschende Eigentumsanteile verfügen.
- 28 Diese ist Gesamtrechtsnachfolgerin der mit dem TKG 1997 eingerichteten Telekom-Control-GmbH, mit welcher sie mit Wirkung vom 1. April 2001 als aufnehmende Gesellschaft aufgrund § 5 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I 32/2001 idF. BGBl. I 111/2010 verschmolzen wurde.
- 29 § 118 Abs. 2 TKG 2003.
- 30 Diese wurde mit § 121 Abs. 5 TKG 2003 ausdrücklich für zulässig erklärt.
- 31 § 18 Abs. 3 Z. 3 KOG.
- 32 Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I 121/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I 110/2010.
- 33 Ein bedeutender Unterschied ist, zumindest noch bis 3. März 2011, dass entgegen dem zwischen TKK und RTR-GmbH bestehenden Verhältnis die Elektrizitäts-Control Komission als Rechtsmittelbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control-GmbH fungiert.
- 34 Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I 110/2010.
- 35 § 5 Abs. 2 E-ControlG.
- 36 Dies fußt auf Art. 35 der RL 2009/72/EG und Art. 39 der RL 2009/73/EG, welche die Benennung einer einzigen nationalen Regulierungsbehörde vorsehen. Nichtsdestotrotz ist beachtlich, dass die Energie-Control Kommission bisher auch Rechtsmittelinstanz für Verfahren vor der Energie-Control GmbH ist. Somit werden nicht nur zwei Instanzen zusammengefasst, sondern auch die in beiden Instanzen anhängigen Verfahren auf diese vereint, selbst die Rechtsmittelverfahren.
- 37 Üblich ist hierbei die Aufspaltung der Frequenzbereiche für Sprachtelefonie und Datenverkehr.
- 38 Näheres dazu in 4.3.
- 39 Die Entbündelung könnte natürlich interessant werden, sobald Energieunternehmen selbst als Telekommunikationsunternehmen tätig werden und umfänglichere Leistungen anbieten oder die Datenübertragung auf Grundlage eigener technischer Profile verwirklichen wollen. Dies ist aber im hier besprochenen Anfangsstadium der intelligenten Energie wenig wahrscheinlich.
- 40 Nachdem der Eigentümer einer entbündelten Leistung unter anderem auch über die zwischen Netzabschlusspunkt des Endnutzers und Vermittlungsstelle verwendete Übertragungstechnologie entscheiden kann, ist die Entbündelung gerade im Bereich der breitbandigen Datenübertragung von großer Relevanz.
- 41 Bescheid der TKK vom 7. März 2005, Z. 13/04-8.
- 42 Auch als Reference Interconnection Offer oder kurz RIO bezeichnet.
- 43 § 50 Abs. 1 TKG 2003.
- 44 § 9 Abs. 2 TKG 2003.
- 45 § 121 Abs. 3 Satz 4 TKG 2003.