1.1.
Hintergrund ^
[1]
Taxiunternehmen in Deutschland und in Österreich setzen in ihren Fahrzeugen vermehrt Videoüberwachungssysteme ein. Als Grund für die Überwachung wird in erster Linie die steigende Gefährdung der Fahrerinnen und Fahrer durch kriminelle Übergriffe genannt.1
[2]
Die praktische Umsetzung der Videoüberwachung variiert dabei sehr stark. Die Aufnahmen finden sowohl dauerhaft als auch in kleinen zeitlichen Abschnitten statt. Dabei werden überwiegend die Fahrgäste aufgenommen, teilweise ist auf den Bildern jedoch auch die Taxifahrerin oder der Taxifahrer zu erkennen. Es gibt Überwachungssysteme mit Nur-Bild-Aufnahmen sowie Einrichtungen für Bild-und-Ton-Mitschnitte. In den meisten Fällen werden die Aufnahmen auf einem im Taxi versteckten (teilweise sogar gepanzerten) Chip gespeichert. Nur in wenigen Fällen werden die Daten direkt in die Taxizentrale übermittelt.
1.2.
Zwecke der Videoüberwachung ^
[3]
Die Videoüberwachung in Taxis kann dabei verschiedene Zwecke verfolgen. Zunächst sollen präventiv Rechtsverletzungen vermieden werden. Insbesondere soll die Sicherheit des Fahrpersonals erhöht und der Schutz der Taxieinrichtung verbessert werden. Sollten Rechtsverletzungen erfolgen, so können die Videoaufnahmen unterstützend für die Strafverfolgung sowie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden. Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass anhand der Videoüberwachung ebenfalls eine Arbeitnehmerüberwachung erfolgt.
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen ^
[4]
Die Videoüberwachung auf engem Raum, bei der einzelne Personen erkennbar sind, stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das Recht am eigenen Bild der aufgezeichneten Personen dar.2 Sowohl bei Bildern als auch bei Aufzeichnungen, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, handelt es sich um personenbezogene Daten (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Solche Daten stehen unter dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (in der Bundesrepublik Deutschland: § 4 Abs. 1 BDSG; in Österreich folgt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus den §§ 7 Abs. 1, 8, 9 DSG).
2.1.
Zulässigkeit der Videoüberwachung in der BRD ^
[5]
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 6b BDSG geregelt. Eine Beobachtung ist gemäß § 6b Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist, und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Beobachtung ist erkennbar zu machen (§ 6b Abs. 2 BDSG). Zudem schreibt § 6b Abs. 5 BDSG Löschungspflichten vor.
2.1.1.
Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen ^
[6]
Die Videoüberwachungssysteme, die von Taxiunternehmen eingesetzt werden, variieren sehr stark. Sobald jedoch Bilder digital oder analog erfasst werden, liegt in der Regel eine Videoüberwachung i.S.d. § 6b BDSG vor.3 Das Merkmal «Beobachten» bezieht sich sowohl auf visuelle Betrachtungen als auch auf die Kombination von visuellen und akustischen Aufzeichnungen.4 Fotografien sowie die Aufnahmen von Bildern in bestimmten Zeitintervallen sind ebenfalls erfasst.5
[7]
Im Gesetz wird zwischen Beobachtung (Abs. 1) und der Aufzeichnung in Form der Verarbeitung oder Nutzung (Abs. 3) unterschieden.6 Die Zulässigkeit der Verarbeitung oder Nutzung der erhobenen Daten wird in § 6b Abs. 3 BDSG unter zusätzliche Voraussetzungen gestellt.
2.1.2.
Öffentlich zugängliche Räume ^
[8]
§ 6b BDSG ist nur auf öffentlich zugängliche Räume anwendbar (vgl. § 6b Abs. 1 BDSG). Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind in erster Linie umbaute Flächen zu verstehen, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach nur allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und genutzt zu werden.7 Solche Räume können auch außerhalb von Gebäuden liegen. Für den Begriff des öffentlich zugänglichen Raumes im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung ist unter anderem maßgeblich, dass der Betroffene nur über begrenzte Möglichkeiten verfügt, der Videoüberwachung auszuweichen.8 Darauf, ob ein Entgelt für das Betreten oder Nutzen des Raumes entrichtet werden muss oder nicht, kommt es nicht an.9
[9]
[10]
Auch Taxis gehören zu den öffentlich zugänglichen Räumen. Nach der Allgemeinen Beförderungspflicht (vgl. §§ 22 i.V.m. 47 Abs. 4 PBefG) steht die Nutzung eines Taxis jedem Menschen offen.12 Der Nutzerkreis von Taxis lässt sich weder einschränken noch anhand spezifischer Einzelmerkmale beschreiben.
2.1.3.
Wahrnehmung des Hausrechts ^
[11]
Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG kann eine Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen zur Wahrnehmung des Hausrechts zulässig sein. Der Begriff des Hausrechts ist im Datenschutzrecht bisher wenig konkretisiert worden.Ziegler nennt «das Hausrecht» einen Begriff, «der bei näherer Betrachtung ungenau und wenig zielführend ist » und wirft dem Gesetzgeber vor, er bediene sich mit diesem Begriff einer «nicht ganz unproblematischen Terminologie ».13 Im Zusammenhang mit der Videoüberwachung im Taxi stellt sich die Frage, ob eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer in ihrem/seinem Fahrzeug ein «Hausrecht» wahrnehmen kann. Sollte diese Frage bejaht werden, bestünde in der Wahrnehmung des Hausrechts ein legitimer Zweck für eine Videoüberwachung.
[12]
Der Wortlaut «Hausrecht» lässt zunächst vermuten, dass dieses nur in Häusern und Gebäuden und nicht in Fahrzeugen wahrgenommen werden kann. Gegen eine solche Auslegung spricht allerdings die Systematik des Gesetzes. Das Hausrecht richtet sich grundsätzlich nach §§ 859 ff., 904, 1004 BGB sowie § 123 StGB.14 Es wird in der Literatur als «ein Stück lokalisierter Freiheitssphäre» bezeichnet15 und geht damit über Häuser und Gebäude hinaus.
[13]
§ 123 StGB schützt die Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum sowie abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Auch wenn ein PKW, der nicht der Unterkunft von Menschen dient, nicht als Wohnung angesehen wird16 , und unter befriedetes Besitztum nur unbewegliche Sachen fallen17 , können z.B. Verkaufswagen und andere bewegliche Sachen als Geschäftsräume aufgefasst werden.18 Zudem kann das Merkmal «abgeschlossener Raum» auch von beweglichen Sachen erfüllt werden.19
[14]
Nach einer strafrechtlichen Definition ist Hausrecht das Interesse an einer ungestörten Betätigung des eigenen Willens in der Wohnung oder den übrigen Schutzbereichen unter dem Aspekt, nicht durch die Anwesenheit Unbefugter gestört zu werden.20 Auch wenn eine Konkretisierung der «übrigen Schutzbereiche» in dieser Definition offen gelassen wird, kann zumindest festgestellt werden, dass Störungen durch Unbefugte auch in Taxis möglich sind.
[15]
In der zivilrechtlichen Literatur findet das Hausrecht nur wenig Aufmerksamkeit.21 § 859 BGB bezieht sich auf den Besitz und § 904 BGB und § 1004 BGB in erster Linie auf das Eigentum. Sowohl Eigentum als auch Besitz können an beweglichen Sachen bestehen. Aus dem Bezug zum Zivilrecht ergibt sich daher ebenfalls, dass das Hausrecht nicht auf unbewegliche Sachen beschränkt ist und somit auf Fahrzeuge ausgeweitet werden kann.
[16]
Im Rahmen des Datenschutzrechts wird das Hausrecht als das Recht verstanden, alles zu tun, um die Ordnung im eigenen Herrschaftsbereich aufrecht zu erhalten.22 Auch wenn Taxifahrerinnen und Taxifahrer an das Personenbeförderungsgesetz gebunden sind, steht ihnen die Befugnis zu, die Ordnung im Taxi aufrecht zu erhalten und Störungen zu vermeiden (vgl. § 22 PBefG).
[17]
Im Rahmen von § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist die Wahrnehmungsmöglichkeit des Hausrecht aus gesetzessystematischer Sicht sowie aus dem datenschutzrechtlichen Verständnis heraus auf Taxis auszuweiten. Eine Videoüberwachung in Taxis kann demnach zur Wahrnehmung des Hausrechts erfolgen.
2.1.4.
Wahrnehmung berechtigter Interessen ^
[18]
Lehnt man die dargestellte Auffassung ab, die ein Hausrecht im Taxi bejaht, scheidet eine Videoüberwachung in Taxis nicht automatisch aus. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung auch über § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ergeben kann. Dazu müsste ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden und die verfolgten Zwecke konkret festgelegt werden. Das berechtigte Interesse kann sowohl rechtlicher, wirtschaftlicher als auch ideeller Art sein.23
2.1.5.
Zwecksetzung ^
[19]
Die Videoüberwachung bezweckt neben der Wahrnehmung des Hausrechts in erster Linie die Abschreckung von potentiellen Straftätern.24 Somit dient sie dem Schutz des Eigentums am Taxi und der Freiheit, der Gesundheit und des Lebens des Fahrpersonals. Der Einsatz kann neben präventiven Zielen zusätzlich repressive Zwecke verfolgen, um Straftaten nachzugehen. Die Verfolgung von Straftaten erfordert in der Regel eine entsprechende Bildqualität der Aufnahmen.
[20]
Der Zweck der Videoüberwachung muss vor Beginn der Beobachtung konkret festgelegt werden (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Derjenige, der sich auf § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG stützen möchte, muss sich also vorher mit der Zulässigkeit seines Vorhabens intensiv auseinander gesetzt und die ausformulierten Zwecke unveränderbar schriftlich oder elektronisch festgelegt haben.25
2.1.6.
Erforderlichkeit ^
[21]
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 6b Abs. 1 BDSG setzt sowohl bei der Wahrnehmung des Hausrechts als auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen voraus, dass diese zur Erreichung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Beobachtung muss also geeignet sein, die jeweiligen Zwecke objektiv zu erreichen. Zudem muss die konkrete Umsetzung im Rahmen des mildesten Mittels erfolgen.26 Ferner müssen entgegenstehende Interessen miteinander abgewogen werden.27
[22]
Zur Erreichung der genannten Zwecke genügt, dass lediglich Fahrgäste auf dem Beifahrersitz sowie auf der Rückbank des Taxis aufgezeichnet werden. Das Taxipersonal ist dem Taxiunternehmen bekannt. Solange sich die Fahrerin oder der Fahrer im Taxi befindet und die Fahrertür zusätzlich verschlossen bleibt, kann eine Gefährdung aus Richtung Fahrertür und Fahrersitz ausreichend reduziert werden.
[23]
Kameras sind so zu installieren, dass so wenig personenbezogene Daten wir möglich erhoben werden.28 Eine dauerhafte Aufzeichnung darf nicht erfolgen. Zur Erreichung der Zwecke ist eine Kurzaufzeichnung zu Beginn der Taxifahrt ausreichend. Zudem kann durch eine Verkürzung der Aufnahmezeit verhindert werden, dass diese zur Arbeitnehmerüberwachung missbraucht werden. Der Einbau eines Schalters zur Aktivierung des Überwachungssystems durch das Fahrpersonal nur in bedrohlichen Situationen29 kann nicht als geeignetes milderes Mittel angesehen werden, da hierdurch der angestrebte umfassende Schutz kaum erreicht werden kann.
[24]
Eine Videoüberwachung ist ferner nur zu gefährdeten Zeiten und an gefährdeten Orten zulässig. Die Interessen der betroffenen Fahrgäste überwiegen, wenn von den beförderten Personen in keinem Fall ein Angriff auf die Fahrerin, den Fahrer oder das Taxi zu erwarten ist.30
2.1.7.
Informationspflichten: Erkennbarmachung ^
[25]
Gemäß § 6b Abs. 2 sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist, dass der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann, dass er möglicherweise beobachtet wird, oder der Beobachtung ausweichen kann.31 Zudem unterstützt die Kenntlichmachung die mit der Videoüberwachung in Taxis verfolgten präventiven Zwecke.
[26]
In der Praxis empfiehlt sich, eine eindeutige Kennzeichnung zu verwenden.32 Diese kann zum Beispiel durch einen deutlichen Hinweis (Piktogramme mit ergänzendem Text) auf den Taxitüren, auf dem Armaturenbrett und auf den Rückseiten der Vordersitze erfolgen. Blinde Fahrgäste sollten ausdrücklich auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Insbesondere in großen Städten mit Bahnhöfen und Flughäfen sollten die unterschiedlichen Sprachen der Fahrgäste mit einbezogen werden.
2.1.8.
Löschungspflichten ^
[27]
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen stehen (§ 6b Abs. 5 BDSG). Sowohl zur Erreichung präventiver als auch zur Erreichung repressiver Zwecke können die Aufzeichnungen in der Regel im Anschluss an die Taxifahrt gelöscht werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn tatsächlich ein Angriff auf das Eigentum, die Freiheit, die Gesundheit oder das Leben während der Fahrt erfolgt ist. Wurde eine Straftat beobachtet, so kann dieser Teil der Aufzeichnung bis zum Ende der Strafverfolgung gespeichert werden.33
2.2.
Zulässigkeit der Videoüberwachung in Österreich ^
[28]
Mit der am 1. Januar 2010 in Österreich in Kraft getretenen DSG-Novelle wurden erstmals explizite Regelungen zur Videoüberwachung (vor allem) durch Private geschaffen.34 Videoüberwachungen sind seitdem in einem eigenen Abschnitt in den §§ 50a ff. DSG geregelt.
[29]
Gemäß § 50a Abs. 1 DSG sind Videoüberwachungen systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Die österreichische Vorschrift (§ 50a Abs. 1 DSG) setzt nicht die Überwachung eines öffentlich zugänglichen Raumes voraus. Sie erfasst sowohl herkömmliche Videokameras als auch die systematische Aufnahme mit Fotoapparaten sowie die Überwachung mit bloßer Echtzeitübertragung. Ob die Aufnahme analog oder digital erfolgt, ist dabei gleichgültig.35
[30]
Auf Videoüberwachungen sind die in §§ 6 und 7 DSG niedergelegten Grundsätze anwendbar (§ 50a Abs. 2 DSG). Gemäß § 50 Abs. 4 DSG ist ein Betroffener durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3 DSG) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden (§ 50a Abs. 4 Nr. 1 DSG). Die Pressemitteilungen der letzten Monate (siehe oben ) lassen vermuten, dass Taxis insbesondere nachts einer erhöhten Gefährdung durch Angriffe ausgesetzt sind.
[31]
Erschöpft sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe, die weder gespeichert noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet wird, wird ein Betroffener dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt, wenn die Überwachung zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt (§ 50a Abs. 4 Nr. 3 DSG). Die Echtzeitüberwachung setzt eine fehlende Reproduzierbarkeit voraus.36 Diese Möglichkeit der Reproduzierbarkeit ist bei den gängigen Überwachungssystemen für Taxis jedoch gegeben, so dass insoweit eine Zulässigkeit über § 50a Abs. 4 Nr. 3 DSG ausscheidet.
[32]
§ 50a Abs. 5 untersagt eine Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Hieraus kann geschlossen werden, dass das Taxipersonal nicht (mit) aufgezeichnet werden darf.
[33]
§ 50b DSG sieht Löschungsvorschriften vor. Nach § 50b Abs. 2 DSG sind aufgezeichnete Daten grundsätzlich spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Ausnahme besteht, soweit die Daten aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke benötigt werden.
[34]
§ 50d DSG regelt schließlich die Kennzeichnung. Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen (§ 50d Abs. 1 DSG).
3.
Zusammenfassung und Stellungnahme ^
[35]
Das Taxi ist ein öffentlich zugänglicher Raum i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG. Darüber hinaus ist eine Wahrnehmung des Hausrechts auch im Taxi möglich.
[36]
Eine Videoüberwachung im Taxi zur Erhöhung der Sicherheit der Fahrerin, des Fahrers sowie der Fahrgäste ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nur unter sehr engen länderspezifischen Voraussetzungen. Die Aufzeichnung sollte erst beginnen, sobald der Fahrgast eingestiegen ist. Sie darf nicht dauerhaft erfolgen. Zudem sollte sie durch große und geeignete Hinweise kenntlich gemacht werden. Eine Arbeitnehmerüberwachung der Fahrerin oder des Fahrers darf ohne weiteres nicht erfolgen.
4.
Literatur ^
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- 1 Berichte aus der Presse:Turan , Drittes Auge, RTL-regional vom 3. September 2010 [http://www.rtlregional.de/player.php?id=12122&r=3&seite=11 , zuletzt eingesehen am 13. Januar 2011];Köller , Thema des Monats Juli 2010, Videosysteme schrecken feige Täter ab, in: Taxi heute [http://www.taxi-heute.de/Taxi-Branche/taxi-Thema-des-Monats-Juli-2010/7414/Videosysteme-schrecken-feige-Taeter-ab , zuletzt eingesehen am 13. Januar 2011];Morchner , Debatte um Kameras in hannoverschen Taxis, HAZ, 2. August 2010 [http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Debatte-um-Kameras-in-hannoverschen-Taxis , zuletzt eingesehen am 13. Januar 2011]; Merkur-online vom 1. Oktober 2009, Mehr Sicherheit durch Videoüberwachung in Taxis? [http://www.merkur-online.de/lokales/landkreis-bad-toelz/mehr-sicherheit-durch-videoueberwachung-taxis-483036.html , zuletzt eingesehen am 13. Januar 2011]; Welt-Online vom 13. März 2009, Erste Videoüberwachung in Taxis [http://www.welt.de/regionales/hamburg/article3374022/Erste-Video-Ueberwachung-in-Taxis.html , zuletzt eingesehen am 13. November 2011]; Heise-News vom 29. Oktober 2007, Videoüberwachung im Taxi: Flop in Wien, Rechtsunsicherheit in Deutschland [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Videoueberwachung-im-Taxi-Flop-in-Wien-Rechtsunsicherheit-in-Deutschland-190443.html , zuletzt eingesehen am 13. Januar 2011]; Heise-News vom 17. September 2007, Videoüberwachung in Wiener Taxis [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Videoueberwachung-in-Wiener-Taxis-175939.html , zuletzt eingesehen am 13.01.2011].
- 2 Aufgrund der begrenzten Seitenzahl wird an dieser Stelle auf die folgende Literatur und Rechtsprechung verwiesen: LG Bonn, 16. November 2004, 8 S 139/04, NZM 2005, 399 (400); AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. September 2002, 65 URII 149/02, NJW-RR 2003,158 (159); VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Januar 2010, 6 K 1063/09.WI, MMR-Aktuell 2010, 306536;Hipert, T ., in: RDV 2009, S. 160 (161/162), m.w.N.;Sokol, B. , Siebzehnter Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, S. 43 (2005) [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/17_DIB/17__Datenschutz-_und_Informationsfreiheitsbericht.pdf ].
- 3 Vgl.Bizer , in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, § 6b Rn. 35 (2006);Zscherpe, K.A., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 35 (2010); Hinweis: Das Beobachten setzt keine Erfassung von personenbezogenen Daten voraus:Bizer , in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, 6. Auflage, § 6b Rn. 38 (2006).
- 4 Zscherpe, K.A., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 23 (2010).
- 5 Vgl.Bizer, in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, 6. Auflage, § 6b Rn. 35 (2006);Zscherpe, K.A ., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 24 (2010).
- 6 Bizer , in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, § 6b Rn. 38 (2006).
- 7 Bizer , in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, § 6b Rn. 40 (3006).
- 8 Vgl.Bizer , in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, § 6b Rn. 41 (2006); kritisch:Lang, M., JurPc Web-Dok. 195/2009, Abs. 1-67, Abs. 2 [http://www.jurpc.de/aufsatz/20090195.htm , zuletzt eingesehen am 12. Januar 2011].
- 9 Vgl.Bizer , in:Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, § 6b Rn. 42 (2006).
- 10 BT-Ds. 14/4329, S. 38.
- 11 Lang, M ., JurPc Web-Dok. 195/2009, Abs. 1-67, Abs. 5 f. [http://www.jurpc.de/aufsatz/20090195.htm , zuletzt eingesehen am 12. Januar 2011].
- 12 Vgl.Sokol, B., Siebzehnter Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, S. 43 (2005) [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_ Berichte/Inhalt/17_DIB/17__Datenschutz-_und_Informationsfreiheitsbericht.pdf ].
- 13 Ziegler, J., in DuD 2003, S. 337 (337).
- 14 Zscherpe, K.A., in: Taeger/Gabel (Hrsg.) , BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 44 (2010); vgl.Hilpert, T., in: RDV 2009, S. 160 (162): Hilpert verweist lediglich auf die zivilrechtlichen Normen im BGB; zum virtuellen Hausrecht, vgl.Maume , Bestehen und Grenzen des virtuellen Hausrechts, in: MMR 2007, S. 620.
- 15 Leckner/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 123, Rn. 1 (2010).
- 16 Leckner/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 123, Rn. 4 (2010).
- 17 Fischer,T. , Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Verlag C.H. Beck, München, § 123 Rn. 9 (2010);Leckner/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2010, § 123, Rn. 4 (2010).
- 18 Leckner/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 123, Rn. 5 (2010).
- 19 Leckner/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 123, Rn. 7 (2010); Schäfer nennt Bauwagen und Flugzeuge als Beispiele für abgeschlossene Räume,Schäfer, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 2/2, 1. Auflage 2005, § 123, Rn. 20.
- 20 Lackner/Kühl , Strafgesetzbuch, 2007, § 123, 1. A) (2007).
- 21 Ziegler, J,. in: DuD 2003, S. 337 ff. (338).
- 22 Ziegler, J,. in: DuD 2003, S. 337 ff. (340).
- 23 Zscherpe, K.A., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 48 (2010).
- 24 Sokol, B., Siebzehnter Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, S. 44 (2005).
- 25 Vgl.Zscherpe, K. A ., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 49 (2010).
- 26 Zscherpe, K.A., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 51 ff. (2010).
- 27 Zscherpe, K. A ., in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 58 (2010).
- 28 Zscherpe, K.A. , in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 56 (2010).
- 29 Vgl.Sokol, B. , Siebzehnter Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, S. 44 (2005) [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_ Berichte/Inhalt/17_DIB/17__Datenschutz-_und_Informationsfreiheitsbericht.pdf ].
- 30 Sokol, B., Siebzehnter Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, S. 44 (2005) [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_ Berichte/Inhalt/17_DIB/17__Datenschutz-_und_Informationsfreiheitsbericht.pdf ]; Sokol schreibt: «Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Videoüberwachung beispielsweise älterer Fahrgäste oder von Müttern mit Kindern notwendig und angemessen sein sollte».
- 31 Zscherpe, K. A ., in: Taeger/Gabel (Hrsg.) , BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 23 (2010).
- 32 Zscherpe, K. A ., in: Taeger/Gabel (Hrsg.) , BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 69 (2010).
- 33 Zscherpe, K. A ., in: Taeger/Gabel (Hrsg.) , BDSG, Verlag Recht und Wirtschaft GmbH, Frankfurt am Main, § 6b, Rn. 99 ff. (2010).
- 34 Sedef, A., MR 2010, S. 81 ff. (81).
- 35 Sedef, A., MR 2010, S. 81 ff. (81), m.w.N.
- 36 Sedef, A., MR 2010, S. 81 ff. (84), m.w.N.