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Zur Grundrechtsgüterabwägung bei der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internetkontext anhand der europäischen Rechtsprechung

  • Authors: Rolf H. Weber / Ulrike I. Heinrich
  • Category: Scientific Articles
  • Region: Switzerland
  • Field of law: IP Law, Data Protection
  • Citation: Rolf H. Weber / Ulrike I. Heinrich, Zur Grundrechtsgüterabwägung bei der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internetkontext anhand der europäischen Rechtsprechung, in: Jusletter IT 15 May 2013
Apart from the expansion of communication opportunities, the Internet gains importance of being a potential «crime scene» for the infringement of intellectual property rights since no further technical knowledge is needed for accomplishing the duplication and distribution of image and music files. For ensuring an adequate protection of right holders in this context, legislators and courts are challenged to create tailored solutions. In particular, an appropriate balancing of interests between the freedom of expression/the freedom of information and the protection of intellectual property must take place and the duties of telecom operators, providers and platform operators are to be discussed.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Eigentums- versus Meinungsäusserungsfreiheit
  • 2.1. Spannungsfeld
  • 2.2. Grundrechtsabwägung am Beispiel kommerziell genutzter Fotografien
  • 2.3. Grundrechtsabwägung am Beispiel des Austauschs von Musik- und Filmwerken
  • 3. Mitverantwortlichkeit für nutzerseitig begangene Rechtsverletzungen
  • 4. Weitergabe privater Daten zur Vorbereitung urheberrechtlicher Verfahren
  • 4.1. Auskunftsansprüche gegen eine Telefongesellschaft
  • 4.2. Auskunftsansprüche gegen einen Internetdienstleister
  • 5. Einführung von Filtersystemen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen
  • 5.1. Verpflichtung eines Internetzugangsdienstes zur Einrichtung eines Filtersystems
  • 5.2. Verpflichtung eines sozialen Netzwerks zur Einrichtung eines präventiven Filtersystems
  • 5.3. Verpflichtung zur Blockierung von Internetseiten
  • 6. Abschliessende Analyse und Handlungsoptionen

1.

Einleitung ^

[1]

Seit jeher liegt der Zugang zu Informationen im öffentlichen Interesse.1 In diesem Sinne erweitert das Internet die Möglichkeiten der Kommunikation und des Informationsaustausches, gewinnt jedoch mit der zunehmenden Nutzung auch als potentieller «Tatort» für Gesetzesverletzungen immer mehr an Bedeutung, so beispielsweise im Hinblick auf die mögliche Verletzung von Urheberrechten. Folglich spielt die Durchsetzung dieser (Urheber-) Rechte eine immer wichtigere Rolle. Materiell bedeutet Rechtsdurchsetzung in diesem Kontext nicht allein Ausgestaltung des Prozessverfahrens oder Vollstreckung von zuerkannten Ansprüchen, sondern insbesondere auch Schaffung der Voraussetzungen, um gegen (vermeintliche) Urheberrechtsverletzer vorgehen zu können. Ins Blickfeld rückt dabei neben dem Handeln der «gewöhnlichen» Internetnutzer aus technischen Gründen auch ebenso dasjenige der Provider, Fernmeldeanbieter und Plattformbetreiber.

[2]

Vor diesem Hintergrund stellen sich hinsichtlich der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche für im Internet begangene Rechtsverstösse eine Reihe von Fragen, beispielsweise betreffend (i) das Verhältnis der Meinungs- und Informationsfreiheit zum Schutz des geistigen Eigentums, (ii) möglicher Auskunftsansprüche gegen Provider, (iii) einer providerseitigen Verpflichtung zur Installation von Überwachungs- und Filtersystemen und (iv) die Klärung möglicher Pflichten von Access-Providern.

[3]
Die Diskussion der Grundrechtsgüterabwägung bei der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen im Internetkontext wird nachfolgend anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der EU-Gerichtsinstanzen geführt; damit lässt sich rechtsvergleichend auch die Bedeutung der EU-Rechtsprechung für die Schweiz genauer analysieren.

2.

Eigentums- versus Meinungsäusserungsfreiheit ^

2.1.

Spannungsfeld ^

[4]

Die (insbesondere in den vergangenen zwei Dekaden) fortschreitende Entwicklung der Internettechnologien und der damit einhergehende Bedeutungszuwachs der Informationsbewirtschaftung sind nicht spurlos an den jahrzehntealten urheberrechtlichen Traditionen vorbeigegangen.2 Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage nach dem Schutzumfang, den jedes Immaterialgüterrecht verleiht, kann demnach nicht gesondert in Bezug auf den Rechteinhaber betrachtet werden; vielmehr müssen die Interessen aller involvierter Parteien (Rechteinhaber, Verwerter, Öffentlichkeit) in die Wertung einfliessen.

[5]

Die traditionelle Differenzierung zwischen dem personalistischen und dem utilitaristischen Theorieansatz, der zu den Kategorien der Urheberpersönlichkeitsrechte und der Verwertungsrechte geführt hat,3 ist im Kontext der neuen Internettechnologien insbesondere mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Konflikts- bzw. Ausgleichsfaktoren zu reflektieren.4

[6]

Bei der Interessenabwägung zwischen den Meinungsäusserungs- und Schutzrechten fällt weiter die Pflicht des Staates in Betracht, Massnahmen dergestalt zu ergreifen, dass sich die Rechtsunterworfenen ihrer Ansprüche auch faktisch bedienen können; materiell geht es um die Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Entfaltungschancen der Individuen.5 Urheberrechte dürfen deshalb zentrale Informationszugangsrechte, die zu den Grundpfeilern einer aufgeklärten Informationsgesellschaft gehören, nicht vereiteln.6 

 

2.2.

Grundrechtsabwägung am Beispiel kommerziell genutzter Fotografien ^

[7]

Einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zufolge ist es möglich, eine Verurteilung wegen illegaler Vervielfältigung oder öffentlicher Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Materials zwar als Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu werten, doch lässt sich dieser Eingriff mit Hinweis auf urheberrechtsbezogene öffentliche Interessen rechtfertigen.7

[8]

Anlass zum Streit gab in diesem Fall (Rechtssache Ashby Donald u.a. gegen Frankreich) die Veröffentlichung von Fotografien dreier Modefotografen, welche diese in Paris auf Modenschauen der von Ashby Donald und Madeira Moraes geführten Modehäuser erstellt und nachfolgend ohne Einwilligung der Modehäuser veröffentlicht hatten. Nachdem das Pariser Berufungsgericht die Fotografen u.a. zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt hatte, wies der oberste französische Gerichtshof (Cour de Cassation) das auf Art. 10 EMRK und Art. 122-9 Code de la Propriété gestützte Revisionsgesuch der Fotografen zurück. Zur Begründung führte der Cour de Cassation an, dass die Entscheidung der Vorinstanz ausreichend durch eine sachgerechte Interessenabwägung begründet sei und sich die Fotografen somit nicht auf die Ausnahmeregelungen des Code de la Propriété berufen könnten.8

[9]

Im Rahmen ihrer Beschwerde vor dem EGMR beanstandeten die Fotografen daraufhin insbesondere eine Verletzung ihrer aus Art. 10 EMRK resultierenden Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit. Mit Verweis auf den kommerziellen Charakter der Meinungsäusserung der Fotografen (Veröffentlichung der Fotografien) verneinte der EGMR die beanstandete Rechteverletzung und stufte darüber hinaus die Höhe der Schadenersatzzahlungen als verhältnismässig ein. Nach Ansicht des EGMR läge mit der Verurteilung der Fotografen zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zwar eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 10 EMRK vor, doch sei diese Beeinträchtigung gesetzlich festgeschrieben und aufgrund höherrangiger Interessen anderer gerechtfertigt.9 Nach Ansicht des Gerichts steht den nationalen Behörden in solchen «kommerziellen» Fällen (ohne ideelles öffentliches Interesse) ein weiter Ermessensspielraum zu.10

[10]

Hätten die Fotografen hingegen ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Fotos vorbringen können, wie beispielsweise die begleitende Veröffentlichung der Bilder zu einer Reportage über die drohenden Gefahren für junge Mädchen, durch zu schlanke Models zur Magersucht verführt zu werden,11 könnte gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit vorliegen.12 Im Falle einer Güterabwägung zwischen einer kommerziell motivierten Urheberrechtsverletzung und einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist indessen der Beurteilungsspielraum des entscheidenden Gerichts hinsichtlich der Herstellung eines Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen grösser und die Relativierung der Meinungsäusserungsfreiheit hinnehmbar.13

[11]

Der EGMR nimmt mit diesem alle Mitglieder des Europarates (und damit auch die Schweiz) bindenden Urteil eine Differenzierung zwischen ideeller und kommerzieller Kommunikation vor, die vor 15 Jahren im Fall Hertel gegen die Schweiz (das Lauterkeitsrecht betreffend) bewusst keine Rolle gespielt hat.14 In jenem Entscheid hatte der Gerichtshof im Zusammenhang mit den klägerseitigen Warnungen vor der Krebsgefahr von Mikrowellengeräten noch festgestellt, dass an sich kommerziell relevante Informationen ebenfalls der umfassend zu verstehenden Meinungsäusserungsfreiheit unterliegen würden.15

[12]

Immerhin hat der EGMR in den Folgejahren den Mitgliedstaaten einen grösseren Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der kommerziellen Werbung eingeräumt, weil es sich um einen sich rasch ändernden Bereich handle.16 Insbesondere prüft der EGMR keine Tatsachen des Einzelfalles und begnügt sich mit der «Kontrolle» der angemessenen Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips.17 Im vorliegenden Entscheid hat nun der EGMR diese Rechtsprechung auf die Interessenabwägung zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Urheberrecht ausgedehnt.

 

2.3.

Grundrechtsabwägung am Beispiel des Austauschs von Musik- und Filmwerken ^

[13]

Unmittelbar nach dem Urteil im Fall Ashby Donald u.a. gegen Frankreich musste der EGMR erneut zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäusserung Stellung beziehen.

[14]

In der Angelegenheit Nej and Sunde Kolmisoppi gegen Schweden hatten zwei führende Vertreter von «The Pirate Bay» (TPB), einer BitTorrent Tracker-Internetseite, gegen ihre strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen Beschwerde vor dem EGMR eingelegt;18 wie am Beispiel der kommerziell genutzten Fotografien (Ashby Donald u.a. gegen Frankreich) sah das angerufene Gericht auch hier das Recht auf freie Meinungsäusserung als tangiert an.19

[15]

Unter Verwendung von TPB können Nutzer mittels Torrent Files mit anderen Nutzern Kontakt aufnehmen und in der Folge mit diesen Dateien austauschen. Der Datenaustausch erfolgt dabei nicht über die Server von TPB, sondern direkt zwischen den jeweiligen Internetnutzern. Weil Nutzer von TPB neben dem Austausch rechtlich irrelevanter Privatdateien auch urheberrechtlich geschützte Musik- und Filmwerke austauschten, wurden die Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu den begangenen Urheberrechtsverletzungen angeklagt und zu je einem Jahr Haft nebst der Leistung von insgesamt 5 Mio. Euro Schadenersatz verurteilt.20

[16]

Nachdem der oberste schwedische Gerichtshof ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte, legten die Verurteilten Beschwerde vor dem EGMR ein. In ihrer Begründung argumentieren sie mit der Funktionsweise ihrer Internetseite, welche den Nutzern lediglich eine Plattform zum Austausch von Inhalten biete. Den Beschwerdeführern zufolge hätten die zwischen den Nutzern übertragenen Torrent Files keine urheberrechtlich geschützten Informationen enthalten; im Übrigen sei bezüglich ihrer Aktivitäten als Websitebetreiber das Recht auf freie Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK einschlägig.21

[17]

Der EGMR lehnte die Beschwerde im Ergebnis ab. Nach Ansicht des Gerichts lag in der Verurteilung der Beschwerdeführer zur Beihilfe von Urheberrechtsverletzungen zwar ein Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäusserung, diesem habe jedoch mit dem schwedischen Copyright Act und dem Penal Code ein in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführtes legitimes Ziel zugrunde gelegen.22 Darüber hinaus habe der Eingriff einem «pressing social need» entsprochen und sei damit in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung der Urheberrechte der Kläger notwendig gewesen.23 In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagten trotz wiederholter ausdrücklicher Aufforderung keine Massnahmen zum Schutz der Rechte der Urheber getroffen hätten, sei ihre Verurteilung zudem auch verhältnismässig.24

[18]

Mit seinem Urteil stärkt der EGMR die Position der Rechteinhaber und stellt das Geschäftsmodell von BitTorrent Tracker-Internetseiten grundsätzlich infrage, auch wenn er wie bereits zuvor im Fall Ashby Donald u.a. gegen Frankreich einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäusserung als gegeben ansieht. Im Hinblick darauf, dass der EGMR offen lässt, ob er für den Fall des Ergreifens von Massnahmen seitens der Betreiber von TPB den Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäusserung ebenfalls als verhältnismässig angesehen hätte, kann das Urteil jedoch nur begrenzt zur Argumentation in gleichgelagerten Fällen herangezogen werden.

[19]

Abschliessend ist in diesem Zusammenhang noch auf die in Art. 5 Richtlinie 2001/29/EG25 geregelte Ausnahme des allein dem Urheber zustehenden Vervielfältigungsrechts zu verweisen. Diese sieht vor, dass eine Urheberrechtsverletzung bei kumulativem Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen entfällt. Fehlt es an einer nutzerseitigen Urheberrechtsverletzung, scheidet auch eine betreiberseitige (strafbare) Beihilfe aus. Im Schweizer Recht ist die vorübergehende Vervielfältigung sachgleich in Art. 24a Urheberrechtsgesetz (URG)26 geregelt.

3.

Mitverantwortlichkeit für nutzerseitig begangene Rechtsverletzungen ^

[20]

Neben dem EGMR musste sich auch der EuGH mit der Frage der (Mit-) Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für nutzerseitig begangene Rechtsverletzungen auseinandersetzen, beispielsweise im Rechtsstreit L’Oréal u.a. gegen eBay (C-324/09), dem Markenrechtsverletzungen seitens einiger Nutzer des Online-Marktplatzes zugrunde lagen, u.a. begangen durch das Anbieten von gefälschten Produkten der Marke L’Oréal.27

[21]

Nach ergebnislosen Hinweisen der Klägerin gegenüber der Beklagten bezogen auf die Häufung rechtsverletzender Transaktionen reichte L’Oréal in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU gegen eBay Klagen auf Feststellung der Verantwortlichkeit für nutzerseitig begangene Verletzungshandlungen ein, so auch beim High Court of Justice (England & Wales).28 Die Argumentation lautete, dass sich eBay unter Zuhilfenahme des Referenzierungsdienstes29 «AdWords» durch den Kauf von (den Marken der Klägerin entsprechenden) Schlüsselwörtern aktiv an den rechtsverletzenden Handlungen von Verkäufern beteiligt habe. Indem eBay Internetnutzer nach Eingabe von mit den zuvor festgelegten Schlüsselwörtern übereinstimmenden Suchbegriffen in die Suchmaschine über eingeblendete Werbeanzeigen auf Händlerseiten mit rechtsverletzenden Angeboten geleitet habe, sei der Online-Marktplatzbetreiber für die durch die Verkäufer dort verwirklichten Markenrechtsverletzungen mitverantwortlich.

[22]

Nach der Feststellung, dass die Beklagte ein Filtersystem zur Ermittlung von gegen die Nutzerbedingungen verstossenden Angeboten eingerichtet hatte, setzte der High Court of Justice mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 das Verfahren aus und legte dem EuGH eine Reihe von Fragen betreffend die Verpflichtungen eines Internet-Marktplatzbetreibers zur Verhinderung von nutzerseitig begangenen Markenrechtsverletzungen zur Vorabentscheidung vor.30

[23]

Unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass Rechte aus der Marke nur gegenüber gewerblich tätigen Verkäufern geltend gemacht werden können (Art. 5 RL 89/104),31 erklärt der EuGH in seinem Urteil vom 12. Juli 2011, dass ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich die Werbung für ein auf einem Online-Marktplatz feilgebotenes Produkt an Verbraucher aus dem Gebiet der EU richtet, die Regeln des europäischen Markenrechts zur Anwendung kommen, konkret im vorliegenden Kontext die Richtlinie 89/104 und die Verordnung Nr. 40/94;32 die diesbezügliche Prüfung des Adressaten eines Angebots sei wiederum von den nationalen Gerichten vorzunehmen.33

[24]

Nach Ansicht des Gerichts liegt keine markenmässige Benutzung im Sinne der EU-Markenrechtsvorschriften vor, wenn der Internet-Marktplatzbetreiber lediglich eine Dienstleistung erbringt, «die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten [..] Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen».34 Leistet der Plattformbetreiber jedoch Hilfestellungen, beispielsweise durch die Optimierung von Verkaufsangeboten oder die Bewerbung der Angebote, sei er aktiv tätig und könne damit auch zur Verantwortung gezogen werden. Mit dieser Entscheidung geht der EuGH über die Anträge des EU-Generalanwalts Niilo Jääskinen hinaus; in seinem Schlussantrag vom 9. Dezember 2010 hatte dieser noch dafür plädiert, dass eBay im Allgemeinen nicht für nutzerseitige Verstösse gegen das Markenrecht hafte und darüber hinaus die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter bei Google AdWords nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren führe.35

[25]

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass sich ein Plattformbetreiber bei fehlendem aktiven Tätigwerden dann nicht auf eine Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen könne, wenn er trotz Kenntnis von möglichen Umständen, «auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen»,36 nicht unverzüglich tätig geworden ist. Zudem hält der EuGH abschliessend fest, dass nationale Gerichte den Betreibern von Online-Marktplätzen in zweierlei Hinsicht Massnahmen auferlegen können, zum einen zur Beendigung nutzerseitig begangener Verletzungen und zum anderen präventiv zur Vorbeugung gegen künftige Verletzungen des geistigen Eigentums.37 Die Massnahmen müssten wirksam und verhältnismässig sein; dies dürfe aus Datenschutzgründen jedoch nicht zu einer aktiven Überwachung aller Kundendaten führen.38

[26]
Mit seinem Urteil stärkt der EuGH ausdrücklich die Rechte der Markeninhaber, stellt jedoch Online-Marktplatzbetreiber vor das Problem der praktischen Umsetzung. Auf der einen Seite müsse der geschäftlich tätige Markenrechtsverletzer zur Rechtsverfolgung eindeutig identifizierbar sein, auf der anderen Seite unterliegen auch Plattformbetreiber den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
[27]

In der Schweiz bestehen keine mit dem EU-Recht vergleichbaren Haftungsnormen für Provider; der Bundesrat hat im Februar 2008 ausdrücklich auf eine entsprechende (straf-)gesetzliche Regelung verzichtet.39 Im Unterschied zum europäischen Recht dreht sich die Frage nicht um eine allfällige Haftungsprivilegierung, sondern darum, inwieweit Provider für Rechtsverletzungen durch Dritte haften; Fragen betreffend die Providerverantwortlichkeit sind gestützt auf herkömmliche Haftungsnormen zu lösen.

[28]

Hinsichtlich der Mitverantwortung von Providern ist vergleichend auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts zu verweisen, welchem zufolge der Anbieter eines Blogs für persönlichkeitsrechtsverletzende Kommentare von Dritten voll haftet.40 Unter Verweis auf die fehlende gesetzliche Haftungsprivilegierung von Blogplattformbetreibern erklärt das Bundesgericht die allgemeinen Regeln zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB), gemäss denen ein in seiner Persönlichkeit Verletzter gegen jeden an der Persönlichkeitsverletzung Mitwirkenden vorgehen kann, für anwendbar. Folglich könne der Betroffene neben dem Urheber der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äusserung auch jede andere Person in Anspruch nehmen, die zur Verbreitung des Kommentars (wenn auch untergeordnet) beigetragen habe.41 Hierzu genügt nach Ansicht des Bundesgerichts das Bereitstellen der erforderlichen technischen Infrastruktur; ob sich die Verantwortlichkeit auch auf sog. Access-Provider erstreckt, lässt das Gericht indessen offen.

[29]

Abschliessend verweist das Bundesgericht noch auf die Verantwortlichkeit des Schweizer Gesetzgebers, Massnahmen zur Abschwächung der gravierenden Konsequenzen zu Lasten der Internet-Service-Provider zu ergreifen.42 Als mögliche Grundlage für eine Gesetzesänderung käme das Ende November 2011 vom Bundesrat beantragte und Ende Dezember 2011 vom Nationalrat angenommene Postulat «Rechtliche Basis für Social Media»43 in Betracht, welches den Bundesrat u.a. auffordert, in Bezug auf Social Media einen Bericht über die aktuelle Rechtslage, mögliche Rechtslücken und Lösungsansätze vorzulegen.44

[30]

Indem das Bundesgericht die Verantwortlichkeit für getätigte Äusserungen sehr weit zieht, sehen sich Host-Provider und Internetseitenbetreiber einem hohen Risiko ausgesetzt, auf Beseitigung der (seitens Dritten getätigten) persönlichkeitsverletzenden Kommentare verklagt zu werden.45 Folglich wäre allen Beteiligten zu raten, jegliche Beiträge Dritter vor der Freischaltung zu prüfen; ein solches Vorgehen ist praktisch jedoch nahezu unmöglich. Welche Folgen das Urteil für die Beurteilung von immaterialgüterrechtlichen Sachverhalten hat, bleibt abzuwarten.

[31]
Im Hinblick darauf, dass den Betreibern einer Internetplattform nach deutschem Recht eine dergestalte Prüfpflicht im Allgemeinen erst nach der Erteilung eines Hinweises auf das Vorliegen rechtswidriger Inhalte trifft, sollten deutsche Blogbetreiber mit Ausrichtung auf die Schweiz bis auf weiteres die Kontrolle ihrer Seiten verstärken.

4.

Weitergabe privater Daten zur Vorbereitung urheberrechtlicher Verfahren ^

[32]
In der jüngeren Vergangenheit musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) verschiedentlich mit der Zulässigkeit der Weitergabe privater Daten zur Vorbereitung urheberrechtlicher Verfahren auseinandersetzen. Weil die Überlegungen zum EU-Recht auch für die Schweiz von Interesse sind, wird die Thematik genauer erläutert.
[33]

Im Hinblick auf das Bestehen möglicher Auskunftsansprüche gegen eine Telefongesellschaft ist der Rechtsstreit zwischen der Vereinigung von Produzenten und Herausgebern von Musikaufnahmen Promusicae (Productores de Música de España) und der Telefongesellschaft Telefónica de España SAU um die Offenlegung von Kundendaten einschlägig;46 die Klärung möglicher Auskunftsansprüche gegen einen Provider lag der Rechtssache Bonnier Audio AB u.a. gegen Perfect Communication AB zugrunde.47

 

4.1.

Auskunftsansprüche gegen eine Telefongesellschaft ^

[34]

In der Rechtssache Promusicae gegen die Telefongesellschaft Telefónica de España SAU hatten Kunden der Telefónica unter Einsatz des Programms «KaZaA» Dateien, deren Urheber- und Lizenzrechte bei den Mitgliedern der Klägerin liegen, untereinander ausgetauscht/zum Abruf bereitgestellt und dadurch ggf. die Rechte am geistigen Eigentum der Mitglieder der Klägerin verletzt.48 Dem klägerischen Verlangen auf Weitergabe der Kundendaten zur Durchführung ziviler Klageverfahren hielt die Beklagte entgegen, dass ein solches Vorhaben nur im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungen oder zum Schutz der nationalen Sicherheit bzw. zur nationalen Verteidigung, nicht jedoch im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens oder zur Vorbereitung eines solchen zulässig sei (Art. 12 Gesetz 34/2002 über Dienste der Informationsgesellschaft und über den elektronischen Geschäftsverkehr).49

[35]

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die Richtlinien 2000/31/EG,50 2001/29/EG,51 2002/58/EG52 und 2004/48/EG53 sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union54 (konkret Art. 4 und 17) dahingehend auszulegen seien, dass die genannten Richtlinien/Normen es gestatten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten auf strafrechtliche Untersuchungen bzw. den Schutz der öffentlichen Sicherheit zu beschränken oder ob diese zur Sicherstellung des Schutzes am geistigen Eigentum die Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren vorsehen.

[36]

Nach eingehenden Erörterungen entschied der EuGH, dass den genannten Richtlinien keine dergestalte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu entnehmen sei, eine Pflicht zur Übermittlung personenbezogener Daten im Hinblick auf zivilrechtliche Verfahren gesetzlich vorzusehen; immerhin hindert Art. 8 Abs. 3 RL 2004/48/EG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG die Mitgliedsstaaten auch nicht an der Schaffung einer nationalrechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens.55 Bei der Umsetzung der Richtlinien seien die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, darauf zu achten, dass «ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten» 56 sichergestellt werde.

[37]

Dem EuGH zufolge hindert das EU-Recht die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen. Der Gerichtshof schützt mit dieser Entscheidung jedoch (vorerst) die Privatsphäre der Filesharing-Nutzer und misst damit dem Datenschutz gegenüber dem Urheberrecht eine grössere Bedeutung bei. Auch wenn die Entscheidung des EuGH einen Rückschlag für die europäische Musikindustrie darstellt, bleibt diese nicht völlig schutzlos; nunmehr ist der nationale Gesetzgeber gefragt, eine Verpflichtung zur Datenweitergabe gesetzlich zu verankern.

[38]

In ähnlicher Weise nimmt die Entscheidung des Bundesgerichts vom 8. September 2010 in der Rechtssache des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gegen die Logistep AG eine Güterabwägung vor.57 Unter Einstufung der (statischen und dynamischen) IP-Adressen als Personendaten urteilte das Bundesgericht, dass die Sammlung und Weitergabe dieser Daten einer Rechtfertigung bedürfe, welche sich nicht bereits aus Art. 12 oder 13 DSG herleiten lasse; dem Bundesgericht zufolge werde dem Urheberrecht kein höherer Wert beigemessen als dem Datenschutzrecht. Gestützt auf diese (in der Lehre zwar zum Teil kritisierte)58 Entscheidung des Bundesgerichts hat das Oberste Appellationsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 22. März 201159 befunden, dass Informationen, die im vorgenannten Sinne illegal gesammelt worden sind, sich als für einen Beweis nicht verwertbar und damit untauglich erweisen.

[39]

Im Hinblick darauf, dass über eine IP-Adresse ähnlich einer Telefonnummer der Verwender derselben ermittelt werden kann, hat das Bundesgericht zutreffend eine Einstufung von IP-Adressen als persönliche Daten vorgenommen, deren Sammlung/Weitergabe einer Rechtfertigung bedarf.60 Der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg, wonach «bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann» und ein solcher «erst durch die [..] Auskunft des Providers ermöglicht» wird, sei nicht zu folgen. Fehlt eine Rechtfertigung zur Sammlung/Weitergabe der IP-Adresse, gelten die gesammelten Daten folgerichtig als «illegal erlangt» und können gemäss den gängigen Prinzipien im Strafrecht nicht als Beweismittel eingeführt werden.

 

4.2.

Auskunftsansprüche gegen einen Internetdienstleister ^

[40]

Mit Auskunftsansprüchen (konkret gegen Provider)61 befasste sich der EuGH auch im Rahmen des Rechtsstreits Bonnier Audio AB u.a. gegen Perfect Communication AB (nachfolgend ePhone).62 Auf Antrag mehrerer schwedischer Verlage (Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget AB und Storyside AB) oblag dem EuGH hier die Klärung der Frage, ob die Herausgabe von im Wege der Vorratsdatenspeicherung gesammelter Adressdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beim sog. Filesharing zulässig sei.

[41]
Anlass zum Rechtsstreit gab die Bereitstellung diverser (27) Hörbücher zum Download im Internet seitens eines Kunden der ePhone unter Verwendung eines Datei-Sharing-Programms. Zum Zeitpunkt der Bereitstellung standen die ausschliesslichen Verwertungsrechte an den zugrundeliegenden Werken bzgl. Herausgabe in Hörbuchform, Vervielfältigung und Verbreitung den genannten Verlagen zu.
[42]

Nach Ermittlung der zur Bereitstellung genutzten IP-Adressen forderten die Verlage ePhone zur Herausgabe der gespeicherten Kundendaten auf. Dies verweigerte ePhone unter Berufung auf die Nichtvereinbarkeit der Herausgabe von Daten mit den der Richtlinie (RL) 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung) entspringenden Pflichten.63 Nach erstinstanzlicher Stattgabe des Antrags auf Erlass einer Auskunftsverfügung und zweitinstanzlicher Aufhebung der Auskunftsverfügung zogen die Verlage mit ihrer Klage zum Obersten Gerichtshof in Schweden. Dieser sah die Problematik des fraglichen Verstosses gegen Unionsrecht durch Anwendung schwedischen Urheberrechts als bislang nicht geklärt an und legte die Frage der Zulässigkeit der Herausgabe von im Wege der Vorratsdatenspeicherung gesammelter Adressdaten dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

[43]

In seiner Entscheidung vom 19. April 2012 urteilte der EuGH, dass die im Wege der Vorratsdatenspeicherung ermittelten Informationen grundsätzlich in urheberrechtlichen Fällen verwendet werden dürfen, doch komme es darauf an, zu welchem Zweck die besagten Daten erhoben worden seien.

[44]

Dessen ungeachtet, dass eine Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in schwedisches Recht innerhalb der festgelegten Frist nicht erfolgt ist,64 unterfallen die fraglichen schwedischen Rechtsvorschriften dem EuGH zufolge schon nicht dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie65; dieser beziehe sich ausschliesslich auf Daten, «die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden».66 Demgegenüber verfolgen die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit der Weitergabe von Daten zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen im Zivilverfahren ein mit der RL 2006/24 nicht zu vereinbarendes Ziel, nämlich die Weitergabe von IP-Adressdaten an andere Empfänger.67 Diese Datenweitergabe stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss Art. 2 Abs. 1 der RL 2002/58/EG68 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. B der RL 95/46/EG69 dar.70 Die Prüfung der Frage, ob die Speicherung der fraglichen Daten unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG festgelegten Voraussetzungen erfolgte, bleibe eine Entscheidungsangelegenheit des vorlegenden Gerichts.

[45]

Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass der Antrag der Verlage auf Weitergabe personenbezogener Daten zur Sicherstellung des Urheberrechtsschutzes in den Anwendungsbereich der RL 2004/48/EG71 falle und verwies diesbezüglich auf seine vorgelagerte Rechtsprechung zur Rechtssache Promusicae gegen Telefónica72 vom 29. Januar 2008.73 Das dort angesprochene «angemessene Gleichgewicht»74 sah der EuGH im Fall Bonnier Audio AB u.a. gegen Perfect Communication Sweden AB als gegeben an.75

[46]
Im Ergebnis kommt es hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Weitergabe gesammelter Daten somit allein auf das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten an. Dem Gesetzgeber obliegt es jedoch auch hier, die Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den einzelnen Grundrechten zu beachten, um einer Verwässerung des Datenschutzrechtes vorzubeugen.
[47]

Die vornehmlich Rechtssetzungszuständigkeitsfragen betreffende Entscheidung bedeutet für die Revision des Schweizer URG, dass insoweit keine zwingenden EU-Vorgaben i.S. des autonomen Nachvollzugs zu beachten sind; die verlangte Güterabwägung bzw. das angemessene Gleichgewicht entspricht der schon erwähnten Logistep-Rechtsprechung.

5.

Einführung von Filtersystemen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen ^

[48]

Im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen musste sich der EuGH in der jüngeren Vergangenheit wiederholt mit der Klärung der Rolle von Internetdienstanbietern auseinandersetzen. Insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Diskussion um die Einführung von Filtersystemen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet soll nachfolgend beispielhaft auf die Rechtssachen Scarlet Extended SA gegen SABAM (C-70/10),76 SABAM gegen Netlog (C-360/10)77 und UPC Telekabel Wien GmbH gegen Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH78 näher eingegangen werden.

 

5.1.

Verpflichtung eines Internetzugangsdienstes zur Einrichtung eines Filtersystems ^

[49]

Dem Rechtsstreit zwischen dem Internetzugangsdienst Scarlet Extended SA (im Folgenden Scarlet) und der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM lagen wiederholte Urheberrechtsverletzungen von Internetnutzern unter Inanspruchnahme der Dienste der Scarlet zugrunde. In der Folge versuchte SABAM die Scarlet per zwangsgeldgewährter richterlicher Anordnung zu verpflichten, präventiv auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt ein geeignetes Filtersystem zur Prüfung der Aktivitäten der Nutzer auf urheberrechtsverletzende Inhalte einzurichten, um auf diesem Weg zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

[50]

Gegen das antragsgemäss erlassene Urteil des belgischen Tribunal de première instance de Bruxelles legte Scarlet unter Geltendmachung der Unmöglichkeit der Forderungserfüllung Berufung ein. Ihrer Ansicht nach fehle bislang jeglicher Nachweis hinsichtlich der Effizienz und Dauerhaftigkeit von Sperr- oder Filtersystemen,79 auch stünden der Durchführung dieser Einrichtungen u.a. Probleme bei der Netzkapazität entgegen. Darüber hinaus steht die Anordnung nach Ansicht der Scarlet im Widerspruch zu Art. 21 des Gesetzes über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,80 welcher Art. 15 RL 2000/31/EG in nationales Recht umsetzt. De facto werde Scarlet durch das angefochtene Urteil eine allgemeine Pflicht zur Überwachung aller Kommunikationen in ihrem Netz auferlegt, was zudem auch den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit des Datenverkehrs zuwiderlaufe.81

[51]

Die Klärung der Frage, ob eine Auslegung der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 95/46/EG oder 2002/58/EG der Verpflichtung eines Internetdienstanbieters zur Einrichtung eines solchen umfassenden Filtersystems entgegenstehe, legte das Berufungsgericht daraufhin zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

[52]

In seiner Entscheidung zur Rechtssache C-70/10 präzisiert der EuGH die Rolle von Internetdienstanbietern im Fall von Urheberrechtsverletzungen Dritter und betont unter Verweisung auf sein Urteil im vorab bereits dargelegten Fall L’Oréal u.a. gegen eBay die Berechtigung nationaler Gerichte, für den Fall der Rechteverletzung den (seitens der Verletzer genutzten) Providern gewisse Massnahmen zur Vorbeugung neuer Verletzungen aufzugeben.82 Im Hinblick auf die streitige Anordnung stellt der EuGH fest, dass diese als eine allgemeine Überwachungspflicht der Provider allen Internetnutzern gegenüber zu qualifizieren sei.83 Eine solche Pflicht stehe im klaren Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG);84 dieser Norm zufolge ist nationalen Stellen der Erlass von Massnahmen untersagt, welche den Internetdienstanbieter verpflichten würden, alle über sein Netz übermittelten Daten generell zu überwachen.85 Darüber hinaus ist die streitige Anordnung nach Ansicht des EuGH auch nicht mit Art. 3 RL 2004/48/EG vereinbar, wonach die auferlegten Massnahmen gerecht und verhältnismässig sein müssten und den Internetdienstanbieter nicht mit übermässigen Kosten belasten dürften. Im Ergebnis sieht der EuGH die Verpflichtung zur Einrichtung umfassender Überwachungs- und Filtersysteme zu Lasten der Internetdienstanbieter als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar an. 

[53]

Wäre der EuGH in seiner Entscheidung dem Antrag der Klägerseite gefolgt, käme dies einer Verpflichtung der Provider zur breit angelegten Überwachung und Filterung des Datenverkehrs aller Kunden und damit einer Verletzung der Grundrechte (Privatsphäre, freier Empfang von Informationen) der Kunden gleich. Auch wenn in der Schweiz soweit ersichtlich entsprechende Entscheide fehlen, wird die Rechtslage als identisch betrachtet werden können. Fraglich bleibt indessen, ob die durch den EuGH für generell zulässig erklärte Auferlegung von Massnahmen zu Lasten der Provider zur Vorbeugung neuer Verletzungen in der Praxis (technisch) überhaupt umsetzbar ist oder sich Access-Provider nicht vielmehr ihrer Verantwortung bis zu einem gewissen Grad entziehen können.

 

5.2.

Verpflichtung eines sozialen Netzwerks zur Einrichtung eines präventiven Filtersystems ^

[54]

In der Rechtssache SABAM gegen Netlog NV86 musste sich der EuGH (erneut) mit der Frage nach einer Verpflichtung eines Unternehmens zur Errichtung umfassender Überwachungs- und Filtersysteme auseinandersetzen. In diesem Fall hatte die Verwertungsgesellschaft SABAM das soziale Netzwerks Netlog NV erfolglos aufgefordert, eine Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, der Öffentlichkeit künftig ohne Genehmigung weder musikalische noch audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zur Verfügung zu stellen,87 und daraufhin eine Unterlassungsklage gegen die Netlog NV erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens machte Netlog NV geltend, dass ein antragsgemässes Urteil die Verpflichtung zur Einrichtung eines präventiven Filtersystems (auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung) zur Folge hätte, was im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht stünde.

[55]

Der EuGH verweist in seinem Entscheid wiederholt auf seine Rechtsprechung im Fall L’Oréal gegen eBay88 hinsichtlich der Berechtigung nationaler Gerichte, Internetdienstanbietern spezifische Massnahmen zur Vorbeugung neuer Verletzungen aufzugeben,89 lehnt jedoch unter Verweis auf den bereits entschiedenen Rechtsstreit Scarlet Extended SA gegen SABAM90 auch vorliegend eine umfassende Filterpflicht zu Lasten der Internetdienstanbieter aufgrund des bestehenden Widerspruchs zur E-Commerce-Richtlinie ab.91

[56]

Im Rahmen einer Grundrechtsabwägung stuft der EuGH die Anordnung der Einrichtung eines Filtersystems als Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Netlog NV ein und verweist darüber hinaus auf eine mögliche Beeinträchtigung der Grundrechte der Dienstenutzer,92 nämlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf freien Empfang/freie Sendung von Daten.93

[57]

Der EuGH bezieht sich in seiner der Rechtslage in der Schweiz entsprechenden Entscheidung zu grossen Teilen auf die vorangegangene Entscheidung in der Rechtssache Scarlet Extended SA gegen SABAM94 und behandelt damit die Host-Provider (z.B. Netlog NV) ähnlich den Access-Providern (z.B. Scarlet Extended SA). Nicht übersehen lässt sich indessen, dass sich die von diesen Providern betriebenen Geschäftsmodelle in nicht geringfügiger Weise unterscheiden.95 Während ein Host-Provider Webserver betreibt, die ihrerseits Festplatten enthalten, wodurch er in kontrollier- und überwachbarer Form Zugriff auf die darauf liegenden fremden Daten erhält,96 betreibt ein Access-Provider keine Server, sondern vielmehr ein Datennetz. Die über diese Datennetze «geleiteten» Daten gelangen nur für einen Bruchteil einer Sekunde in den Machtbereich des Access-Providers. Ob die rechtliche Gleichbehandlung beider Provider-Typen gerechtfertigt ist, bedürfte indessen einer genaueren Reflexion; zumindest in der schweizerischen Lehre wird insoweit eine differenzierte Behandlung gefordert.

 

5.3.

Verpflichtung zur Blockierung von Internetseiten ^

[58]

In der Rechtssache UPC Telekabel Wien GmbH gegen Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH bzw. im am 29. Juni 2012 eingereichten und bislang noch nicht beschiedenen Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes geht es um die Frage, ob gegen den Provider UPC Telekabel Wien GmbH von den Klägern (Filmproduzenten und Verleiher deutschsprachiger Filme und TV-Sendungen in Österreich) erfolgreich der österreichische Zugang zum Webportal «kino.to» blockiert werden kann, um den über dieses Portal in (behauptet) urheberrechtswidriger Weise erfolgenden Abruf von Kinofilmen etc. zu stoppen.

[59]

Das österreichische Gericht stellte dem EuGH im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens vier Fragen betreffend die Nutzung von Internetseiten wie «kino.to» und die Sperre des Zugangs zu Seiten, auf denen Inhalte ggf. rechtwidrig zugänglich gemacht werden. Der EuGH soll klarstellen, ob Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG97 dahingehend ausgelegt werden könne, dass ein Nutzer, der ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers im Internet Schutzgegenstände zugänglich macht, automatisch die Dienste der Access-Provider der auf die Schutzgegenstände zugreifenden Internetnutzer in Anspruch nehme.98 Für den Fall der Verneinung dieser Vorabfrage soll der EuGH klären, ob die Zulässigkeit der Vervielfältigung eines Schutzgegenstandes zum privaten Gebrauch und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung desselben davon abhängig seien, dass die Vervielfältigungsvorlage rechtmässig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.99

[60]

Sollte der EuGH eine dieser beiden Fragen bejahen und damit gerichtliche Anordnungen gegen den Access-Provider gemäss Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG ermöglichen, obliegt dem höchsten Gericht der EU ferner die Abklärung der Frage, ob das einem Access-Provider gegenüber ausgesprochene allgemeine Verbot, seinen Kunden den Zugang zu einer Internetseite mit rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalten zu erlauben, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn der Provider Strafen wegen Verletzung dieses Verbots dadurch abwenden kann, dass er nachweist, ohnehin alle zumutbaren Massnahmen gesetzt zu haben.100 Für den Fall der Nichtvereinbarkeit einer solchen Massnahme mit dem Unionsrecht soll abschliessend geklärt werden, ob es zulässig ist, den Access-Provider zu verpflichten, seinen Kunden den Zugang zu einer solchen Internetseite zu erschweren, wenn diese Massnahmen des Providers a) mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden sind und b) auch ohne spezielle technische Kenntnisse leicht umgangen werden können.

[61]

In der Vergangenheit haben sich Höchstgerichte verschiedener EU-Mitgliedstaaten (so z.B. in Belgien. Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Spanien)101 dafür ausgesprochen, dass Access-Provider den Betreibern rechtsverletzender Portale wirksam und mit geringem Aufwand den Zugang zur Internet-Öffentlichkeit abschneiden und ihnen damit die Geschäftsgrundlage entziehen können. Im Hinblick auf die vorgelagerten Entscheidungen des EuGH (so z.B. Scarlet Extended SA gegen SABAM oder SABAM gegen Netlog) bleibt es jedoch fraglich, ob sich der Gemeinschaftsgesetzgeber auf die Seite der Kreativwirtschaft stellt und die Access-Provider strenger in die Pflicht nimmt.

[62]
In der Schweiz fehlen soweit ersichtlich entsprechende Gerichtsentscheide, doch dürfte auch die hiesige Rechtsprechung mit der Auferlegung von Pflichten zulasten der Provider zurückhaltend sein.

6.

Abschliessende Analyse und Handlungsoptionen ^

[63]
Wie sich den Erläuterungen zu den besprochenen Urteilen entnehmen lässt, kann die Diskussion zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche im Internetkontext nicht als «Inseldebatte» geführt werden; vielmehr weist die Rechtsdurchsetzung einen engen Bezug zu «nahestehenden» Themen wie beispielsweise dem E-Commerce-Recht sowie dem Datenschutz- und Vorratsdatenspeicherungsrecht auf. Die notwendigen Interessenabwägungen sind somit facettenreich und verlangen nach einer ausgewogenen Gewichtung der einzelnen Faktoren.
[64]
Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofes ist trotz der Bedeutung der Grundrechte in der EMRK eher urheberrechtsfreundlich, in den zwei konkreten Fällen mit nachvollziehbaren Gründen. Die verstärkt wieder auflebende Differenzierung zwischen der ideellen und der kommerziellen Kommunikation, die einen entsprechenden Ermessensspielraum eröffnet, sollte indessen bei der Umschreibung des Begriffs «kommerziell» den Kreis nicht zu weit ziehen. Die EU-Gerichte scheinen eher zu einer restriktiven Auslegung urheberrechtlicher Schutzrechte zu neigen; insbesondere wird hierbei der Pflichtenkonnex der Internet Service Provider vernünftig eng gefasst. Auf die bisher lediglich punktuell vorhandene Rechtsprechung lässt sich künftig gut aufbauen.
[65]
Was die Schweiz anbelangt, so deckt sich deren Rechtsprechung in weiten Teilen mit derjenigen der Europäischen Union; im Hinblick auf die unionsrechtliche Gleichbehandlung der unterschiedlichen Provider-Typen verlangt die Schweizer Rechtsprechung eine unseres Erachtens zutreffende differenziertere Behandlung. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen das die Mitverantwortlichkeit der Anbieter eines Blogs für persönlichkeitsverletzende Blogeinträge konstatierende Bundesgerichtsurteil für die Beurteilung immaterialgüterrechtlicher Sachverhalte hat.

 

Prof. Dr. Rolf H. Weber ist Ordinarius für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht an der Universität Zürich und Visiting Professor an der Hong Kong University, Hong Kong, sowie Konsulent in der Anwaltskanzlei Bratschi, Wiederkehr & Buob, Zürich.

RAin Ulrike I. Heinrich ist Forschungsassistentin an der Universität Zürich. Einzelne Überlegungen sind Gegenstand der 12. Urheberrechtstagung des Schweizer Forums für Kommunikationsrecht in Bern (27. Februar 2013) gewesen.

 


  1. 1 Vgl. Präambel der WIPO Copyright Treaty, 20. Dezember 1996, http://www.wipo.int/treaties/en/ip/wct/trtdocs_wo033.html#preamble (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  2. 2 Vgl. Rolf H. Weber/Christine Breining-Kaufmann, Grundrechtsdimensionen im Urheberrecht?, sic! 5/2005, S. 415.
  3. 3 Christophe Geiger, Droit d’anteur et droit du public à l’information, Paris 2004, S. 23 ff.
  4. 4 Eingehend Geiger (n 3), S. 115 ff.
  5. 5 Weber/Kaufmann-Breining (n 2), S. 416 f.
  6. 6 Weber/Kaufmann-Breining (n 2), S. 420.
  7. 7 EGMR, 36769/08, 10. Januar 2013, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-115845#{%22itemid%22:[%22001-115845%22]} (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  8. 8 EGMR, 36769/08 (n 7), Rz. 17–18.
  9. 9 EGMR, 36769/08 (n 7), Rz. 39–40.
  10. 10 EGMR, 36769/08 (n 7), Rz. 41–43.
  11. 11 Vgl. Dirk Voorhoof/Inger Hoedt-Rasmussen, Copyright vs Freedom of Expression Judgment, http://echrblog.blogspot.ch/2013/01/copyright-vs-freedom-of-expression.html (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  12. 12 Das Urteil differenziert stark zwischen kommerziellen Interessen und Meinungsäusserungen zu politischen Themen, vgl. EGMR, 36769/08 (n 7), Rz. 39/40.
  13. 13 EGMR, 36769/08 (n 7), Rz. 39.
  14. 14 EGMR, 59/1997/843/1049, 25. August 1998, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-59366#{%22itemid%22:[%22001-59366%22]} (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  15. 15 EGMR, 59/1997/843/1049 (n 14), Rz. 47 ff.
  16. 16 Vgl. dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München/Basel/Wien 2012, § 23 Rz. 38.
  17. 17 Grabenwarter/Pabel (n 16), § 23 Rz. 38; den grösseren Ermessensspielraum bestätigt der EGMR auch in seiner Entscheidung «Tipp 24 AG gegen Deutschland» vom 27. November 2012, 21252/09.
  18. 18 EGMR, 40397/12, 19. Februar 2013, http://hudoc.echr.coe.int/sites/fra/pages/search.aspx?i=001-117513#{%22itemid%22:[%22001-117513%22]} (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  19. 19 EGMR, 40397/12 (n 18), The Law: A. Whether there was an interference with the applicant’s freedom of expression.
  20. 20 EGMR, 40397/12 (n 18), The Facts: A. The circumstances of the case.
  21. 21 EGMR, 40397/12 (n 18), Complaint.
  22. 22 EGMR, 40397/12 (n 18), The Law: B. Whether the interference was prescribed by law.
  23. 23 EGMR, 40397/12 (n 18), The Law: C. Whether the interference was necessary in a democratic society.
  24. 24 EGMR, 40397/12 (n 18), The Law: C. Whether the interference was necessary in a democratic society.
  25. 25 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte inder Informationsgesellschaft, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  26. 26 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SR 231.1; vgl. Manfred Rehbinder/Adriano Vigano, Kommentar Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, 2008, S. 120-123.
  27. 27 EuGH, C-324/09, 12. Juli 2011, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf? text=&docid=107261&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=42854 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  28. 28 EuGH, C-324/09 (n 27), Rz. 33.
  29. 29 Ein Referenzierungsdienst ermöglicht dem Werbenden, mittels Auswahl von einem oder mehreren Schlüsselwörtern (keywords) Nutzer auf seine Werbeanzeige und damit auf sich zu lenken; stimmen die ausgewählten Wörter mit einem durch den Internetnutzer in die Suchmaschine eingegebenen Suchbegriff überein, erscheint rechts neben oder oberhalb der Trefferliste eine mit dem Wort «Anzeige» überschriebene Werbebotschaft inklusive Werbelink.
  30. 30 EuGH, C-324/09 (n 27), Rz. 50.
  31. 31 Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31989L0104:de:HTML (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  32. 32 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994R0040:DE:HTML (zuletzt geprüft 31. März 2013); die RL 89/104/EWG und die VO Nr. 40/94 wurden mittlerweile durch die RL 2008/95/EG und die VO Nr. 207/2009 aufgehoben, finden jedoch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der fraglichen Ereignisse im vorliegenden Fall noch Anwendung, vgl. EuGH, C-324/09 (n 27), Rz. 3.
  33. 33 EuGH, C-324/09 (n 27), Rz. 62, 65.
  34. 34 EuGH, C-324/09 (n 27), Rz. 102.
  35. 35 Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09http://europa.eu/rapid/press-release_CJE-10-119_de.htm (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  36. 36 EuGH, C-324/09 (n 27), Dispositiv Nr. 6.
  37. 37 EuGH, C-324/09 (n 27), Dispositiv Nr. 7.
  38. 38 EuGH, C-324/09 (n 27), Rz. 139.
  39. 39 Vgl. dazu Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, 2. Auflage, Zürich 2010, S 550; Florent Thouvenin/Lara Dorigo, in: Michael Noth/Georg Bühler/Florent Thouvenin, Markenschutzgesetz (MSchG), Zürich 2009, Art. 13 N 46 ff.; Kurzhinweis schon bei Rolf H. Weber, Rechtsfragen rund um Suchmaschinen, Zürich 2003, S. 166.
  40. 40 Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; vgl. zu diesem Urteil weiter Alexander Kerner, Volle Verantwortlichkeit des Host Providers für persönlichkeitsverletzende Handlungen seines Kunden, in: Jusletter IT 02/2013.
  41. 41 Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 (n 40), Erw. 6.1/6.2.
  42. 42 Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 (n 40), Erw. 6.3.
  43. 43 Vgl. Rechtliche Basis für Social Media, Postulat 11.3912, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20113912 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  44. 44 Postulat 11.3912 (n 43); vgl. hierzu auch Urteilsbesprechung Lukas Bühlmann, BGer: Blog-Hoster sind mitverantwortlich für persönlichkeitsverletzende Blogbeiträge, http://br-legal.ch/cms/index.php?option=com_content&view=article&id=1356:bger-blog-hoster-sind-mitverantwortlich-fuer-persoenlichkeitsverletzende-blogbeitraege&catid=12:aktuelle-beitrage&Itemid=29 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  45. 45 Vgl. Urteilsbesprechung Lukas Bühlmann (n 44).
  46. 46 EuGH, C-275/06, 29. Januar 2008, http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-275/06 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  47. 47 EuGH, C-461/10, 19. April 2012, http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=c-461/10&td=ALL (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  48. 48 EuGH, C-275/06 (n 46), Rz. 31.
  49. 49 Ley 34/2002 de servicios de la sociedad de la información; vgl. EuGH, C-275/06 (n 46), Rz. 33.
  50. 50 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt («Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:178:0001:0001:DE:PDF (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  51. 51 Richtlinie 2001/29/EG (n 25).
  52. 52 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:201:0037:0037:DE:PDF (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  53. 53 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:157:0045:0086:DE:PDF (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  54. 54 Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  55. 55 EuGH, C-275/06 (n 46), Rz. 54/55.
  56. 56 EuGH, C-275/06 (n 46), Rz. 68.
  57. 57 Vgl. Rolf H. Weber, Legality of IP-Address Discovery Software − Logistep, Computer Law Review International (CRi) 2011, 28-29.
  58. 58 Vgl. Rolf H. Weber, Federal Administrative Court re Google Street View, Cri 2011, S. 87-89.
  59. 59 Vgl. Rolf H. Weber, Switzerland: Private Use of Discovery Software for IP Addresses, Computer Law Review International (Cri) 2011, 191-192.
  60. 60 Vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2010, Az. 5 W 126/10.
  61. 61 Hier im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Urheberrechtsschutz.
  62. 62 EuGH, C-461/10, 19. April 2012, http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=c-461/10&td=ALL (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  63. 63 Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicherelektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oderverarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EGhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:105:0054:0063:DE:PDF (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  64. 64 EuGH, C-461/10 (n 62), Rz. 24.
  65. 65 EuGH, C-461/10 (n 62), Rz. 45.
  66. 66 EuGH, C-461/10 (n 62), Rz. 40.
  67. 67 EuGH, C-461/10 (n 62). Rz. 44.
  68. 68 Richtlinie 2002/58/EG (n 52).
  69. 69 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  70. 70 EuGH, C-461/10 (n 62), Rz. 52.
  71. 71 Richtlinie 2004/48/EG (n 53).
  72. 72 EuGH, C-461/10 (n 62), Rz. 54.
  73. 73 EuGH, C-275/06 (n 46).
  74. 74 EuGH, C-275/06 (n 46), Rz. 68.
  75. 75 EuGH, C-461/10 (n 62), Rz. 57.
  76. 76 EuGH, C-70/10, 24. November 2011, http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-70/10 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  77. 77 EuGH, C-360/10, 16. Februar 2012, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf? text=&docid=119512&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=167657 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  78. 78 EuGH, C-314/12, 29. Juni 2012, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf? text=&docid=127333&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1251583 (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  79. 79 EuGH, C-70/10 (n 76), Rz. 24.
  80. 80 Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, 11. März 2003, http://reflex.raadvst-consetat.be/reflex/pdf/Mbbs/2003/11/19/80461d.pdf (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  81. 81 EuGH, C-70/10 (n 76), Rz. 26.
  82. 82 Diese Berechtigung ergibt sich nach Ansicht des EuGH aus Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29 und Art. 11 Satz 3 RL 2004/48, vgl. C-70/10 (n 76), Rz. 31.
  83. 83 EuGH, C-70/10 (n 76), Rz. 39/40.
  84. 84 Richtlinie 2000/31/EG (n 50).
  85. 85 EuGH, C-70/10 (n 76), Rz. 35.
  86. 86 EuGH, C-360/10 (n 77).
  87. 87 EuGH, C-360/10 (n 77), Rz. 20.
  88. 88 EuGH, C-324/09 (n 27).
  89. 89 EuGH, C-360/10 (n 77), Rz. 28.
  90. 90 EuGH, C-70/10 (n 76).
  91. 91 EuGH, C-360/10 (n 77), Rz. 34.
  92. 92 EuGH, C-360/10 (n 77), Rz. 47/48.
  93. 93 EuGH, C-360/10 (n 77), Rz. 51.
  94. 94 EuGH, C-70/10 (n 76).
  95. 95 Vgl. Simon Assion, EuGH: Netlog NV – Filtersysteme bei Host-Providern, 20. Februar 2012, Wä http://www.telemedicus.info/article/2204-EuGH-Netlog-NV-Filtersysteme-bei-Host-Providern.html# (zuletzt geprüft am 31. März 2013).
  96. 96 Simon (n 95).
  97. 97 RL 2001/29/EG (n 51).
  98. 98 EuGH, C-314/12 (n 78), Vorlagefrage 1.
  99. 99 EuGH, C-314/12 (n 78), Vorlagefrage 2.
  100. 100 EuGH, C-314/12 (n 78), Vorlagefrage 3.
  101. 101 Vgl. Film, Sound & Media, VAP: «kino.to» – Vorabentscheidungsverfahren, Dezember 2012, 24–25, http://www.filmandmusicaustria.at/fileadmin/dateien/Film__Sound___Media/FSMdezember2012.pdf (zuletzt geprüft am 31. März 2013).