Unter Berufung auf eine Vorentscheidung (6 ObA 1/06z) sprach er aus, aus § 9 Z 11 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) sei die Intention des Gesetzgebers abzuleiten, dass der Betriebsrat durch das DSG in allfälligen Befugnissen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz nicht beschnitten werden sollte. Der Gesetzgeber habe ein abgestuftes Informationsrecht des Betriebsrats vorgesehen. Wesentlich sei auch, dass die Mitglieder des Betriebsrats eine Verschwiegenheitspflicht treffe, die durch eine Verwaltungsstrafe (§ 115 Abs. 4 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes [ArbVG]) und den Entlassungsgrund des § 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG, allenfalls auch durch § 122 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie durch einen gerichtlich klagbaren Unterlassungsanspruch, gegebenenfalls auch Schadenersatzansprüche sanktioniert ist. Im Hinblick darauf habe der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen. Aus diesem Grund stehe die gesetzliche Regelung auch mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz‑RL) in Einklang.
Urteil des OGH 6 ObA 1/14m vom 17. September 2014
Quelle: Medienmitteilung des OGH vom 17. September 2014