Jusletter IT

Rezension zu Dirk Heckmann, Internetrecht

Mit Ausblicken zur Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland

  • Author: Armin Horn
  • Category: Recension
  • Region: Germany
  • Field of law: Internet law, E-Commerce, E-Government
  • Citation: Armin Horn, Rezension zu Dirk Heckmann, Internetrecht, in: Jusletter IT 11 December 2014
The Internet law, and thus a current commentary on this, is becoming increasingly important. Both is provided by the commentary discussed here, namely a comprehensive reference work for almost all areas of Internet law as well as a guaranteed topicality. After the legal life in Germany is facing significant, revolutionary changes with the introduction of the spatially inclusive and comprehensive electronic legal transaction, which will also be presented here, a commentary is required that also includes these innovations. (ah)
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Ein Kommentar zum Internetrecht ist an sich nichts Besonderes. Jedenfalls heutzutage. Als der Kommentar von Prof. Heckmann das erste Mal erschien, war es allerdings ein Novum. Und das aus verschiedenen Gründen. Nicht nur, weil es einer der ersten Kommentare zu diesem neuen, umfangreichen und schnelllebigen Rechtsgebiet war, sondern er erschien als sog. Juris-Praxiskommentar, also einer Verknüpfung eines herkömmlichen Druckwerks mit einem Zugang zu einer Online-Version, die wiederum verlinkt war/ist zur Datenbank der Firma Juris in Saarbrücken. Besonders ist er auch deshalb, weil er in so kurzer Zeit nunmehr bereits in der 4. Auflage erscheint. Diese in jährlichem bis knapp zweijährigem Abstand erfolgenden Neuauflagen beruhen jedoch nicht auf literarischer Eitelkeit, sondern erfolgen aus sachlicher Notwendigkeit. Und erneut hat nach 1 1/2 Jahren dieses äußerst kurzlebige Rechtsgebiet nicht nur eine Aktualisierung des Kommentars erforderlich gemacht (das alleine stellte angesichts der zahlreichen Änderungen und Neuerungen schon eine besondere Herausforderung dar), sondern ist der Kommentar um stattliche ca. 200 Seiten(!) auf nunmehr 1'400 Seiten angewachsen. Dies ist umso beachtlicher, als ja gerade erst bei der letzten Auflage eine ebenso umfangreiche Erweiterung erfolgt war. Dem Autorenteam und dem Verlag ist es allerdings gelungen, gleichwohl das bisher einbändige Format beizubehalten. Möglich machte dies unter anderem die Wahl eines hochwertigen Papiers; und ich wage die Prognose, dass damit auch ein weiteres Anwachsen des Kommentars durchaus machbar sein wird. Es hat auch den Anschein, dass es dabei bleiben wird und das Werk nunmehr sein Format und seinen Platz als Standardwerk gefunden hat.

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Neu gewichtet behandelt der Kommentar in 10 Kapiteln: 1. Telemediengesetz, 2. Domainrecht, 3. Urheberrecht, 4. E-Commerce, 5. E-Government, 6. Elektronischer Rechtsverkehr (E-Justice), 7. Telekommunikation am Arbeitsplatz, 8. Strafrecht, 9. Datenschutz und 10. Verantwortlichkeit der Dienste-Anbieter. «Umrahmt» werden diese Kapitel von 40 bzw. 32 Seiten Inhaltsübersicht und Stichwortverzeichnis, auch dies eine wertvolle Hilfe beim Auffinden von Detailproblemen in einem «Meer» von Informationen.
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Zwei Bereichen trägt der Kommentar besonders Rechnung, denen in naher Zukunft in Deutschland eine besondere Beachtung zu schenken sein wird, nämlich dem E-Government und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Die Wichtigkeit rührt daher, dass der Deutsche Bundestag insofern jüngst entscheidende Weichen gestellt hat, indem er unter anderem das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 beschloss (am 16. Oktober 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl 2013 I, S. 3786 ff.). Dieses war erforderlich geworden, weil die zahlreichen Versuche, den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland auf freiwilliger Basis einzuführen, als gescheitert zu betrachten waren. Andererseits kommt man nicht umhin, die Realität zur Kenntnis zu nehmen, dass wir allesamt im digitalen Zeitalter angekommen sind, dem sich auch die Justiz nicht verschließen kann. Angefangen vom gängigen Smartphone, das bei Leibe nicht mehr nur telefonieren kann, im Gegenteil, bis hin zur alltäglichen Nutzung des Internets, insbesondere der Social Media, des E-Commerce, etc. ist unser Leben durchgängig «digitalisiert». Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg Rainer Stickelberger spricht zutreffend vom «Kommunikationszeitalter». Aber auch andere sehen in der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs einen «Meilenstein». Prof. Dr. Maximilian Herberger spricht denn auch davon (JurPC Web-Dok. 81/2013), dass man «nur mit Vorsicht Gesetzgebungsvorhaben historische Bedeutung zusprechen» sollte. Bei dem «Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten» dürfe man dies trotz aller nötigen Zurückhaltung aber tun. Aber nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich des Zeithorizonts handelt es sich bei diesem Gesetzeswerk um ein ambitioniertes Vorhaben. Erstrebt ist eine bundesweite, flächendeckende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2018. In einer ersten Phase treten 2014 und 2015 Verordnungsermächtigungen des Bundes und einzelne Regelungen in Kraft, die der Vorbereitung der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs dienen. So können ab dem 1. Juli 2014 Regelungen der Einzelheiten zur Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer erfolgen, werden die verschiedenen Prozessordnungen in Bezug auf die Einreichung von Urkunden, der Möglichkeit der maschinellen Beglaubigung, der Übersendung von Urteilen in Abschrift anstelle einer Ausfertigung, etc. geändert. In einer zweiten Phase wird obligatorisch zum 1. Januar 2016 ein zentrales länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister eingerichtet, ferner werden zu diesem Zeitpunkt die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch die Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet. Letztere bewirken als «sicherer Übertragungsweg» einen vereinfachten elektronischen Rechtsverkehr ohne das Erfordernis einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur mit dafür bestimmten Postfächern; insofern wurden in § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Regelungen aufgenommen (beachte im Übrigen die Regelung zum «De-Mail»). Zum 1. Januar 2017 werden die Rechtsanwälte verpflichtet sein, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister einzureichen. Auch wird dann eine vorgeschaltete Ermächtigung der Länder in Kraft treten, Rechtsverordnungen zum «Opt Out» oder «Opt In» zu erlassen, also den Zeitpunkt bestimmter Regelungen vorzuziehen oder nach hinten zu verlagern. Zum 1. Januar 2018 müssen die Gerichte für elektronische Dokumente erreichbar sein (Ausnahme: Opt Out; flächendeckend ab 1. Januar 2020) und kann die Zustellung an Anwälte und Behörden gegen elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Ab dem 1. Januar 2022 schließlich besteht dann eine endgültige obligatorische Verpflichtung für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur elektronischen Einreichung, flächendeckend, bundesweit, in allen Gerichtsbarkeiten (außer der Strafjustiz, die mittlerweile aber durch parallele Regelungen ebenfalls bereits «auf dem Weg» ist).

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Abgesehen vom straffen Zeitplan stellt diese Umstellung von der papiernen Welt zum elektronischen Rechtsverkehr als disruptiver Prozess nicht nur die Justizverwaltungen aller Länder vor eine große Herausforderung. Sämtliche Beteiligte, auf welcher «Seite» sie auch stehen mögen, und alle Beschäftigten, die dann künftig mit den neuen Arbeitsmitteln und dem neuen Workflow zurecht kommen müssen, werden gefordert sein. Umso wichtiger sind dann Kommentare, die Antworten geben, und nicht nur den Gesetzeswortlaut wiederholen oder aus Referentenentwürfen zitieren. Insofern wartet die erweiterte 4. Auflage nicht zuletzt mit einer Verstärkung des Autorenteams auf. In bewährter Weise ist die tragende Säule zunächst Prof. Dr. Dirk Heckmann, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht und Leiter der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik For..Net an der Universität Passau, nebenamtlicher Verfassungsrichter, Gutachter für den Deutschen Bundestag, Mitglied des Nationalen IT-Gipfels der Bundesregierung, Vorstandsmitglied der DGRI und des Deutschen EDV-Gerichtstags, Herausgeber des juris PraxisReports IT-Recht, des AnwaltZertifikatOnline IT-Recht und auch des vorliegenden PraxisKommentars Internetrecht. Ihm zur Seite stehen als Autoren weiterhin Dr. Frank Braun, Regierungsdirektor, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW), Münster; Lehrbeauftragter für IT-Recht an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut, sowie Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp, Professor für Öffentliches Recht und Datenschutzrecht an der Polizeiakademie Niedersachsen. Neu hinzu gekommen sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler, der auch einen sehens- bzw. lesenswerten «Internet-Law-Blog» betreibt und Dr. Wilfried Bernhardt. Letzterer ist Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa und Mitglied des Deutschen E-Justice-Rates. Die Verstärkung des Autorenteams beschränkt sich aber nicht nur auf eine Hinzunahme weiterer Autoren, um so die quantitativen Anforderungen eines solchen Unterfangens sicherzustellen. Vielmehr sind insbesondere die beiden Teilbereiche E-Government und elektronischer Rechtsverkehr (ERV) wie dargestellt derart ins Zentrum des Interesses gerückt, dass es förderlich ist, Autoren im Team zu haben, die damit beruflich zu tun haben und ggf. sogar in maßgeblichen politischen Gremien sitzen und damit die Gewähr für eine entsprechende Weitsicht der diesbezüglich zu erwartenden Entwicklungen bieten. All dies ist hier der Fall.
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Abgesehen von der Kommentierung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kapitel 6, findet sich in Kapitel 5 eine (neue) Kommentierung zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (mit E-Government-Gesetz und De-Mail-Gesetz). Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, ausgefertigt am 25. Juli 2013, dient nach offizieller Verlautbarung dem Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern und Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Die Kernpunkte des E-Government-Gesetzes sind – ähnlich den Regelungen im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs – unter anderem die Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs, die Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens, die Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter sowie, die Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung («open data»). Ein weiterer wichtiger Regelungsgegenstand betrifft die Erleichterungen hinsichtlich der Schriftform und deren zunächst allein als Äquivalent zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur, bspw. De-Mail als zweites Verfahren Web-Anwendungen der Verwaltung in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung durch die eID-Funktion des neuen Personalausweises.
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Nachdem sich in diesen beiden Bereichen in den nächsten Jahren ein Kulminationspunkt des Internetrechts entwickeln wird, besteht jetzt und auch künftig ein unverzichtbarer Bedarf für eine ausführliche Kommentierung wie der vorliegenden. Ein nie da gewesener «Bruch», in Gestalt eines Medienbruchs, eines Generationenbruchs, eines «Workflow»-Bruchs, eines Bruchs des Arbeitsalltags, eines Bruchs im Ablauf mündlicher Verhandlungen, eines Kommunikationsbruchs mit den Beteiligten, usw., usw., also eines disruptiven Vorgangs, wird die Justiz grundlegend verändern. War die Einführung der Schreibmaschine und der ersten Computer jeweils zwar ein Meilenstein in der Entwicklung der Justiz, so haben sie gleichwohl nur eine Veränderung bei eng begrenzten, bestimmten Arbeitsabläufen gebracht. Die Einführung des ERV wird demgegenüber kein Stein auf dem anderen lassen. Eine elektronische Akte ist als solches noch das Wenigste, auch wenn bereits dies über das Prozessrecht bis hin zur Art und Weise der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heftige Veränderungen mit sich bringen wird. Denn Veränderungen werden dadurch vielmehr in allen Nuancen des Justizlebens bedingt sein, sei es im Arbeitsrecht, im Dienstrecht und im Arbeitsschutz (wobei Barrierefreiheit nur ein kleiner Ausschnitt des Ganzen darstellt). Bislang nicht einmal ansatzweise in Frage gezogene Handlungsabläufe wie etwa der schlichte Gang über den Flur zum Gespräch mit einem Kollegen unter Mitnahme der Akte bedürfen dann womöglich einer besonderen Vorbereitung und der Hinzuziehung spezieller Hardware. Oder Sicherheitsaspekte, die mit der Öffnung der Justiz ins «weltweite Netz» nunmehr unvermutet auftauchen und mit denen man sich in der «körperlichen» Welt nicht zu befassen brauchte (selbstredend stehen dazwischen noch Landesverwaltungsnetze, professionelle Sicherheitsmechanismen, und anderes mehr). Und genau hier wird die monatliche Aktualisierung der Online-Version eine besondere Bedeutung erlangen, nachdem bis und insbesondere ab 2018 mit sich ständig und vor allen Dingen mit sich kurzfristig verändernden Umständen zu rechnen ist. Denn erst nach der Einführung einer Technik im Echtbetrieb zeigen sich ihre wirklichen Probleme. Da kann ein monatlich aktualisiertes Werk seine wahren Vorzüge ausspielen (wobei ich insoweit davon ausgehe, dass bis dahin mindestens eine weitere Neuauflage des Heckmann’schen Kommentars zu besprechen gewesen sein wird).
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Diese umfassende Darstellung von E-Justice sucht ihresgleichen, zumal ein Ausblick auf alle relevanten Rechtsänderungen der nächsten Jahre geboten wird. Insbesondere bei den zuletzt genannten Bereichen macht es sich «bezahlt», Autoren mit Sitz in den diesbezüglich maßgeblichen Gremien im Team zu haben, die darüber hinaus auch über «politischen» Einblick verfügen. «Politisch» ist ein weiterer Aspekt, der dem Werk eine besondere Bedeutung beimisst, war doch 2013 im Koalitionsvertrag der «GroKo» die Prüfung einer Systematisierung der bislang nebeneinander stehenden Regelungen zum Internet, also die Schaffung eines «Internetgesetzbuches» festgeschrieben worden; einerseits ein immens schwieriges Unterfangen, andererseits angesichts der zahlreichen weiteren Aussagen im Koalitionsvertrag zu Datenschutz und IT-Sicherheit, Internetkriminalität, Urheberrecht, E-Government und E-Democracy (Partizipation, Transparenz, Open Data), Haftungsprivilegien bei freiem WLAN und vielem anderem umso dringlicher. Bis dahin kommt dem vorliegenden Werk insofern noch eine viel größere Rolle zu, als es in der jetzigen Auflage ein gutes Stück dieser Systematisierung liefert. Insbesondere durch die zunehmende «Verwebung» aller Bereiche des gesellschaftlichen (Zusammen-)Lebens mit Aspekten rund um und mit dem Internet und die damit zusammenhängende zunehmende Durchdringung des gesamten Alltags sind zukünftige weitergehende Regelungen normativer Art und damit verbunden auch eine darauf aufbauende Kommentierung unerlässlich.
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Wie nicht anders zu erwarten, wurde das Werk schließlich generell in allen Teilen auf den aktuellen Stand gebracht. Alle wesentlichen neuen Entscheidungen und Rechtsquellen, sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene, sind eingearbeitet. Beeindruckt hat den Rezensenten im Übrigen auch, dass in bemerkenswerter Voraussicht bereits Rechtsstände berücksichtigt wurden, die erst nach dem Erscheinen des Kommentars eintreten bzw. mittlerweile eingetreten sind (das mag zugebenermaßen jetzt bei Erscheinen der Rezension zwar keinen merklichen Vorteil mehr bringen, es zeigt jedoch weiterhin sowohl die umsichtige Arbeitsweise der Kommentatoren auf und hilft, eine weitere kurzfristige Neuauflage nach hinten zu schieben). Trotz nachträglich eintretender Rechtsänderungen bleibt der Kommentar so auf dem neuestem Stand. So wurde zum Beispiel der Rechtsstand vom Juni 2014 beim 4. Kapitel zum E-Commerce berücksichtigt, weil hierbei das dann in Kraft tretende Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechtsrichtlinie berücksichtigt und eingearbeitet wurde, das erhebliche Änderungen mit sich bringt. Nicht unberücksichtigt geblieben sind die vielfältigen Entwicklungen und Diskussionen, die im «Jahr 1 nach Snowden» eingetreten sind und die international, aber insbesondere auch national in verschiedensten Bereichen ein Umdenken oder gar ein gesetzgeberischen Handeln erforderlich gemacht haben. Man denke bspw. an Urheberschutz und insbesondere an Datenschutz (z.B. in Kapitel 3 bzw. in Kapitel 9).
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Wie bereits angedeutet, scheint sich das Format des Buches, das sich nach wie vor an Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Richter und Verwaltungsbeamte, die sich in der täglichen Praxis mit Fragen des Internetrechts beschäftigen, aber auch an Internetrechts-Einsteiger oder in der Ausbildung befindliche Juristen richtet, nunmehr verfestigt zu haben, erscheint auch die 4. Auflage als Juris Praxiskommentar, mit dem die Firma Juris, Saarbrücken die Vorteile eines herkömmlichen Buch-Kommentars mit den Vorteilen des Internets dadurch verbindet, dass der Käufer nicht nur ein gebundenes Nachschlagewerk erwirbt, sondern damit zugleich – über einen mitgelieferten Zugangscode – auch einen Zugang zu der ständig aktualisierten Online-Version des Kommentars erhält. Dieser wiederum liefert entsprechende Verlinkungen aller Zitate. so dass die entsprechenden weiteren Dokumente und Fundstellen in Juris recherchiert werden können. Nachdem in der digitalen Welt auch digitale «Abspielgeräte» alltäglich werden (der Begriff hinkt, aber auch «devices» als Oberbegriff für alle nur denkbaren Typen, sei es Smartphone, E-Book-Reader, Tablet, Phablet, etc. begeistert mich nicht vollkommen), drängt es sich geradezu auf, das Werk auch digital zur Verfügung zustellen. Dies ist hier – ohne Mehrpreis – der Fall und die mitgelieferte Nutzerkennung ermöglicht zusätzlich das Herunterladen des Werks als E-Book. Allerdings sollte meines Erachtens verlagsseitig der ursprünglich mit der 1. Auflage verfolgte Ansatz, über im Druckwerk vorhandene «tags» mittels eines Zusatzgerätes einen direkten Link zu der entsprechenden Fundstelle aufzurufen, wieder neu überdacht werden. War damals noch eine Zusatztechnik notwendig, die noch zu unausgereift schien, scheint mir nunmehr aber die – jetzt ohnehin allgegenwärtige – Smartphone- und Tablet-Technik so ausgereift zu sein, dass hierüber gegebenenfalls wieder eine solche Hyperlink-Technik machbar sein müsste (sei es über Barcodes, Tags, oder dergleichen mehr). Auch eine Entwicklung von wie auch immer im Einzelnen gearteter Apps könnte man m.E. zumindest prüfen.

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Es wird abzuwarten sein, was die nächsten Jahre bringen werden. Sicher ist jetzt aber schon, dass das Einiges sein wird. Genauso sicher wird es – in absehbarer Zeit – die 5. Auflage dieses zum Standardwerk avancierten Kommentars zum Internetrecht geben.

 

Armin Horn, Richter am Verwaltungsgericht, Sigmaringen

Dirk Heckmann, Internetrecht, juris PraxisKommentar, Juris, Saarbrücken, 4. Auflage 2014, ca. 1‘400 Seiten, gebunden, € 159,– bei einmaliger Zahlung (inklusive 12 Monate Online-Zugang) oder € 11,– pro Monat Online-Abo für 1–3 Nutzer inkl. einer Druckausgabe. Zitiervorschlag: Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kapitel 1.2 Rn. 10