Ein Kommentar zum Internetrecht ist an sich nichts Besonderes. Jedenfalls heutzutage. Als der Kommentar von Prof. Heckmann das erste Mal erschien, war es allerdings ein Novum. Und das aus verschiedenen Gründen. Nicht nur, weil es einer der ersten Kommentare zu diesem neuen, umfangreichen und schnelllebigen Rechtsgebiet war, sondern er erschien als sog. Juris-Praxiskommentar, also einer Verknüpfung eines herkömmlichen Druckwerks mit einem Zugang zu einer Online-Version, die wiederum verlinkt war/ist zur Datenbank der Firma Juris in Saarbrücken. Besonders ist er auch deshalb, weil er in so kurzer Zeit nunmehr bereits in der 4. Auflage erscheint. Diese in jährlichem bis knapp zweijährigem Abstand erfolgenden Neuauflagen beruhen jedoch nicht auf literarischer Eitelkeit, sondern erfolgen aus sachlicher Notwendigkeit. Und erneut hat nach 1 1/2 Jahren dieses äußerst kurzlebige Rechtsgebiet nicht nur eine Aktualisierung des Kommentars erforderlich gemacht (das alleine stellte angesichts der zahlreichen Änderungen und Neuerungen schon eine besondere Herausforderung dar), sondern ist der Kommentar um stattliche ca. 200 Seiten(!) auf nunmehr 1'400 Seiten angewachsen. Dies ist umso beachtlicher, als ja gerade erst bei der letzten Auflage eine ebenso umfangreiche Erweiterung erfolgt war. Dem Autorenteam und dem Verlag ist es allerdings gelungen, gleichwohl das bisher einbändige Format beizubehalten. Möglich machte dies unter anderem die Wahl eines hochwertigen Papiers; und ich wage die Prognose, dass damit auch ein weiteres Anwachsen des Kommentars durchaus machbar sein wird. Es hat auch den Anschein, dass es dabei bleiben wird und das Werk nunmehr sein Format und seinen Platz als Standardwerk gefunden hat.
Zwei Bereichen trägt der Kommentar besonders Rechnung, denen in naher Zukunft in Deutschland eine besondere Beachtung zu schenken sein wird, nämlich dem E-Government und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Die Wichtigkeit rührt daher, dass der Deutsche Bundestag insofern jüngst entscheidende Weichen gestellt hat, indem er unter anderem das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 beschloss (am 16. Oktober 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl 2013 I, S. 3786 ff.). Dieses war erforderlich geworden, weil die zahlreichen Versuche, den elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland auf freiwilliger Basis einzuführen, als gescheitert zu betrachten waren. Andererseits kommt man nicht umhin, die Realität zur Kenntnis zu nehmen, dass wir allesamt im digitalen Zeitalter angekommen sind, dem sich auch die Justiz nicht verschließen kann. Angefangen vom gängigen Smartphone, das bei Leibe nicht mehr nur telefonieren kann, im Gegenteil, bis hin zur alltäglichen Nutzung des Internets, insbesondere der Social Media, des E-Commerce, etc. ist unser Leben durchgängig «digitalisiert». Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg Rainer Stickelberger spricht zutreffend vom «Kommunikationszeitalter». Aber auch andere sehen in der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs einen «Meilenstein». Prof. Dr. Maximilian Herberger spricht denn auch davon (JurPC Web-Dok. 81/2013), dass man «nur mit Vorsicht Gesetzgebungsvorhaben historische Bedeutung zusprechen» sollte. Bei dem «Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten» dürfe man dies trotz aller nötigen Zurückhaltung aber tun. Aber nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich des Zeithorizonts handelt es sich bei diesem Gesetzeswerk um ein ambitioniertes Vorhaben. Erstrebt ist eine bundesweite, flächendeckende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2018. In einer ersten Phase treten 2014 und 2015 Verordnungsermächtigungen des Bundes und einzelne Regelungen in Kraft, die der Vorbereitung der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs dienen. So können ab dem 1. Juli 2014 Regelungen der Einzelheiten zur Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer erfolgen, werden die verschiedenen Prozessordnungen in Bezug auf die Einreichung von Urkunden, der Möglichkeit der maschinellen Beglaubigung, der Übersendung von Urteilen in Abschrift anstelle einer Ausfertigung, etc. geändert. In einer zweiten Phase wird obligatorisch zum 1. Januar 2016 ein zentrales länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister eingerichtet, ferner werden zu diesem Zeitpunkt die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch die Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet. Letztere bewirken als «sicherer Übertragungsweg» einen vereinfachten elektronischen Rechtsverkehr ohne das Erfordernis einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur mit dafür bestimmten Postfächern; insofern wurden in § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Regelungen aufgenommen (beachte im Übrigen die Regelung zum «De-Mail»). Zum 1. Januar 2017 werden die Rechtsanwälte verpflichtet sein, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister einzureichen. Auch wird dann eine vorgeschaltete Ermächtigung der Länder in Kraft treten, Rechtsverordnungen zum «Opt Out» oder «Opt In» zu erlassen, also den Zeitpunkt bestimmter Regelungen vorzuziehen oder nach hinten zu verlagern. Zum 1. Januar 2018 müssen die Gerichte für elektronische Dokumente erreichbar sein (Ausnahme: Opt Out; flächendeckend ab 1. Januar 2020) und kann die Zustellung an Anwälte und Behörden gegen elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Ab dem 1. Januar 2022 schließlich besteht dann eine endgültige obligatorische Verpflichtung für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur elektronischen Einreichung, flächendeckend, bundesweit, in allen Gerichtsbarkeiten (außer der Strafjustiz, die mittlerweile aber durch parallele Regelungen ebenfalls bereits «auf dem Weg» ist).
Wie bereits angedeutet, scheint sich das Format des Buches, das sich nach wie vor an Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Richter und Verwaltungsbeamte, die sich in der täglichen Praxis mit Fragen des Internetrechts beschäftigen, aber auch an Internetrechts-Einsteiger oder in der Ausbildung befindliche Juristen richtet, nunmehr verfestigt zu haben, erscheint auch die 4. Auflage als Juris Praxiskommentar, mit dem die Firma Juris, Saarbrücken die Vorteile eines herkömmlichen Buch-Kommentars mit den Vorteilen des Internets dadurch verbindet, dass der Käufer nicht nur ein gebundenes Nachschlagewerk erwirbt, sondern damit zugleich – über einen mitgelieferten Zugangscode – auch einen Zugang zu der ständig aktualisierten Online-Version des Kommentars erhält. Dieser wiederum liefert entsprechende Verlinkungen aller Zitate. so dass die entsprechenden weiteren Dokumente und Fundstellen in Juris recherchiert werden können. Nachdem in der digitalen Welt auch digitale «Abspielgeräte» alltäglich werden (der Begriff hinkt, aber auch «devices» als Oberbegriff für alle nur denkbaren Typen, sei es Smartphone, E-Book-Reader, Tablet, Phablet, etc. begeistert mich nicht vollkommen), drängt es sich geradezu auf, das Werk auch digital zur Verfügung zustellen. Dies ist hier – ohne Mehrpreis – der Fall und die mitgelieferte Nutzerkennung ermöglicht zusätzlich das Herunterladen des Werks als E-Book. Allerdings sollte meines Erachtens verlagsseitig der ursprünglich mit der 1. Auflage verfolgte Ansatz, über im Druckwerk vorhandene «tags» mittels eines Zusatzgerätes einen direkten Link zu der entsprechenden Fundstelle aufzurufen, wieder neu überdacht werden. War damals noch eine Zusatztechnik notwendig, die noch zu unausgereift schien, scheint mir nunmehr aber die – jetzt ohnehin allgegenwärtige – Smartphone- und Tablet-Technik so ausgereift zu sein, dass hierüber gegebenenfalls wieder eine solche Hyperlink-Technik machbar sein müsste (sei es über Barcodes, Tags, oder dergleichen mehr). Auch eine Entwicklung von wie auch immer im Einzelnen gearteter Apps könnte man m.E. zumindest prüfen.
Armin Horn, Richter am Verwaltungsgericht, Sigmaringen
Dirk Heckmann, Internetrecht, juris PraxisKommentar, Juris, Saarbrücken, 4. Auflage 2014, ca. 1‘400 Seiten, gebunden, € 159,– bei einmaliger Zahlung (inklusive 12 Monate Online-Zugang) oder € 11,– pro Monat Online-Abo für 1–3 Nutzer inkl. einer Druckausgabe. Zitiervorschlag: Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl. 2014, Kapitel 1.2 Rn. 10 |