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Rechtsinformationssystem (RIS) – ein Rück- und Ausblick

  • Author: Helmut Weichsel
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Informatics, Legal Information
  • Citation: Helmut Weichsel, Rechtsinformationssystem (RIS) – ein Rück- und Ausblick, in: Jusletter IT 11 September 2014
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) steht seit Juni 1997 im Internet (http://www.ris.bka.gv.at) zur Verfügung. Seit Beginn des Jahres 2004 wird im RIS das Bundesgesetzblatt rechtlich verbindlich kundgemacht. Daneben dient das RIS auch dazu, die Bevölkerung über das geltende Recht sowie über die einschlägige Judikatur zu informieren. Mit der Anwendung «e-Recht» wird das authentische Bundesgesetzblatt erstellt. Es ist vorgesehen, dass ab 2014 mehrere Ländern deren Landesgesetzblatt im RIS authentisch kundmachen und dass die Judikatur der Verwaltungsgerichte im RIS veröffentlicht wird.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Das Rechtsinformationssystem (RIS)
  • 1.1. Einleitung
  • 1.2. Entwicklung des RIS
  • 1.3. Applikationen
  • 1.3.1. Bereich «Bundesrecht»
  • 1.3.2. Bereich «Landesrecht»
  • 1.3.3. Bereich «Gemeinderecht»
  • 1.3.4. Unionsrecht
  • 1.3.5. Bereich «Judikatur»
  • 1.3.6. Bereich «Erlässe»
  • 1.3.7. Gesamtabfrage
  • 1.4. Abfragesystem
  • 1.5. Dateneinbringung
  • 1.6. Weiterentwicklung
  • 1.6.1. RIS-App
  • 1.6.2. RIS und Open Government Data
  • 1.6.3. Authentisches Landesgesetzblatt
  • 1.6.4. Verwaltungsgerichtbarkeit
  • 1.6.4.1. Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
  • 1.6.4.2. Bundesfinanzgericht
  • 1.6.4.3. Landesverwaltungsgerichte
  • 1.6.5. Gleichbehandlungskommissionen
  • 2. Zusammenfassung
  • 3. Literatur

1.

Das Rechtsinformationssystem (RIS) ^

1.1.

Einleitung ^

[1]

Das Rechtsinformationssystem (RIS) – eine elektronische Datenbank – wird vom Bundeskanzleramt (BKA) unentgeltlich im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Verfügung gestellt.1 Bis Ende 2003 waren sämtliche Inhalte des RIS rechtlich unverbindlich und dienten somit lediglich der Information über das Recht der Republik Österreich. Seit 1. Jänner 2004 werden die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften rechtlich verbindlich im Rahmen des RIS (Anwendung: «Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004») kundgemacht.2 Seit seinen Anfängen hat sich das RIS stets weiter entwickelt und ist heute das umfangreichste «Rechtsportal» Österreichs, das ohne Entgelt zu bedienen ist.

1.2.

Entwicklung des RIS ^

[2]
Die Anfänge des RIS reichen bis in das Jahr 1981 zurück, in dem es in seinen Grundzügen konzipiert bzw. geplant wurde. Aufgrund der stetig wachsenden Anzahl an Rechtsnormen war man bestrebt, ein elektronisches System zu erstellen, um die Suche nach dem Recht, insbesondere nach der geltenden Fassung, zu vereinfachen und zu beschleunigen.
[3]
Als Basis des RIS sowie dessen Weiterentwicklung diente ein Vortrag des damaligen Bundesministers im Bundeskanzleramt, Dr. Franz Löschnak, an den Ministerrat vom 7. Oktober 1986, in welchem der Aufbau eines umfassenden Rechtsinformationssystems durch das Bundeskanzleramt beschlossen wurde.
[4]

In der Anfangsphase bestand das RIS aus folgenden drei Teilen:

  • Index des Bundesrechts
    Der Index des Bundesrechts, der in Sachgebiete, Haupt- und Untergruppen gegliedert ist, ist eine Sammlung der Titel aller in Geltung stehenden Bundesrechtsvorschriften mit der Angabe zu den Fundstellen der Novellen. Zu Beginn war der Index noch eine eigene Datenbank, der jedoch später in das Bundesrecht aufgenommen wurde. In der Zwischenzeit ist der Index auch als Verzeichnis im RIS ersichtlich.3
  • Bundesrecht (Textausgaben)
    Beim Aufbau der geltenden Fassung des Bundesrechts wurde mit dem Dienstrecht der öffentlich Bediensteten4 und mit dem Bundes-Verfassungsgesetz begonnen, da zu diesen Materien im Bundeskanzleramt die entsprechenden Fachjuristen tätig waren bzw. sind.
  • Bundesgesetzblätter
    Beginnend mit dem Jahr 1983 wurden alle kundgemachten Bundesgesetzblätter im RIS dokumentiert, wobei damals Anlagen oder umfangreiche Tabellen – im Gegensatz zur derzeitigen Version dieser Datenbank – aus technischen Gründen nicht erfasst werden konnten.
[5]
Nach der Weiterentwicklung des Bundesrechts im RIS beschloss man, auch die Judikatur in das System zu integrieren. So kam es um 1990 zur Aufnahme von Entscheidungen des Verwaltungs- und danach des Verfassungsgerichtshofes. Im Jahr 1993 konnten schließlich auch Urteile des Obersten Gerichtshofes sowie ausgewählte Entscheidungen der unteren Instanzen in die RIS-Anwendung «Judikatur der Justiz» aufgenommen werden. Mittlerweile ist auch die Judikatur anderer Gerichte, Senate oder Kommissionen, wie beispielsweise jene des Asylgerichtshofes, der Unabhängigen Verwaltungssenate oder der Datenschutzkommission im RIS abfragbar.
[6]
In den Folgejahren kam es zur Einbeziehung der RDB-Daten5 in das RIS. Vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde auch die damals kostenpflichtige Dokumentation des Europäischen Gemeinschaftsrechts CELEX6 in das RIS aufgenommen, wobei diese Anwendung vorab jedoch nur in der verwaltungsinternen Intranetversion des RIS verfügbar war. Aufgrund einer Entschließung des Europäischen Parlaments7 waren die CELEX-Daten seit Herbst 2004 auch in der öffentlich zugänglichen Internetversion abfragbar. Im Zuge eines RIS-Relaunch wurde Anfang 2008 ein Link zu «EUR-Lex»8, der Nachfolgedatenbank von CELEX, eingerichtet, da eine Parallelhaltung der Daten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war und das Unionsrecht nunmehr mit dieser Anwendung kostenlos und umfassend zur Verfügung steht.
[7]
Das RIS wurde bis Ende 1999 auf einer Großrechenanlage betrieben, wobei insbesondere die Datenbanksoftware STAIRS9 zur Anwendung kam.
[8]
Doch schon davor, im Jahr 1996, entschloss sich das Bundeskanzleramt, das RIS auf die (damals relativ neue) Web-Technologie umzustellen. Nach einem Pilotversuch, der im Herbst 1996 startete und knapp 100 Bundesnormen in geltender Fassung (aus dem «Strukturanpassungsgesetz 1996»10) und ausgewählte Salzburger Landesnormen umfasste, konnte das Rechtsinformationssystem im Juni 1997 in einer Internetversion im Rahmen einer Pressekonferenz des damaligen Bundeskanzlers Mag. Viktor Klima präsentiert werden.
[9]
Bis Ende 2007 war auch eine verwaltungsinterne Intranetversion im Einsatz, die jedoch im Zuge einer umfassenden Weiterentwicklung des RIS eingestellt wurde, da es nicht mehr erforderlich war, eine behördeninterne RIS-Version bereitzustellen.
[10]
Bereits davor wurde das RIS im Herbst 2000 einem ersten Redesign unterzogen, bei dem beispielsweise in der Anwendung «Bundesrecht konsolidiert» die Erstellung einer geltenden Fassung von einer Rechtsnorm umgesetzt wurde.
[11]

Im Zuge eines weiteren Redesigns hat das RIS seit Jänner 2008 ein neues Layout. Der Zugang wurde barrierefrei gestaltet11 (WAI Level A)12.13 Seither sind auch fast alle RIS-Dokumente in den Dateiformaten HTML, PDF und RTF verfügbar.

1.3.

Applikationen ^

[12]
Um den AnwenderInnen die Bedienung des RIS und somit die Suche nach den gewünschten Dokumenten zu vereinfachen, wurde es inhaltlich in mehrere Bereiche gegliedert, wobei Anfang 2013 das RIS bereits aus 39 Anwendungen besteht.

1.3.1.

Bereich «Bundesrecht» ^

[13]
Innerhalb des Bereichs «Bundesrecht» ist die RIS-Anwendung «Bundesrecht konsolidiert» jene Applikation, auf die am häufigsten zugegriffen wird.14 Man findet hier die konsolidierte Fassung des geltenden, aber auch des bereits außer Kraft getretenen Bundesrechts. Um die Auffindbarkeit und Novellierung von einzelnen Bestimmungen zu erleichtern, wurde als Dokumentationseinheit ein Paragraf, ein Artikel oder eine Anlage gewählt. Den BenutzerInnen wird die Möglichkeit angeboten, per Knopfdruck die gesamte Fassung von einer Rechtsnorm in einem einzigen Dokument in den Dateiformaten HTML, PDF und RTF zu erhalten.
[14]

Daneben findet man unter «Bundesrecht» auch die Bundesgesetzblätter (BGBl) seit 1848, wobei die BGBl seit 2004 rechtsverbindlich im RIS kundgemacht werden. Im Zusammenhang mit der authentischen BGBl-Kundmachung im RIS muss selbstverständlich auch die Applikation e-Recht (elektronischer Rechtserzeugungsprozess) erwähnt werden. Neben der Weiterentwicklung des RIS hat sich der Jubilar für die Umsetzung des e-Recht Systems besonders engagiert. Mit Hilfe von E-Recht, das aus einem Workflow und speziellen Formatvorlagen besteht und von allen Bundesministerien verwendet wird, wird die Erstellung von Rechtsnormen, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, unterstützt und vereinfacht.15

[15]
Ebenfalls seit 2004 sind Begutachtungsentwürfe und Regierungsvorlagen im RIS vorhanden. Ergänzt wird das Angebot durch Links zur Österreichischen Nationalbibliothek, die weitere historische Rechtstexte bereitstellt.16

1.3.2.

Bereich «Landesrecht» ^

[16]

Ähnlich zum Bundesrecht findet man in diesem Bereich das konsolidierte Landesrecht und die Landesgesetzblätter.17 Ergänzt wird das Angebot durch den «Index des Landesrechts»18. Es handelt sich dabei um eine monatlich aktualisierte, nicht authentische Sammlung der wichtigsten in Kraft stehenden Rechtsvorschriften der Länder, die von der Verbindungsstelle der Bundesländer dem BKA zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich findet man Verweise zur Österreichischen Nationalbibliothek, die auf deren Homepage historisches Landesrecht anbietet.19

1.3.3.

Bereich «Gemeinderecht» ^

[17]
Auf Initiative der Kärntner Verwaltungsakademie, des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie der Kärntner Gemeinden sind seit Herbst 2002 die Verordnungen der Kärntner Gemeinden im RIS abrufbar.20 In der Zwischenzeit haben auch Gemeinden aus Salzburg, Niederösterreich und der Steiermark Dokumente zur Verfügung gestellt. Das Wiener Gemeinderecht ist nahezu vollständig dokumentiert.

1.3.4.

Unionsrecht ^

[18]

Im Zuge des umfangreichen RIS-Relaunch im Jahr 2008 wurde auf die neuerliche Aufnahme des Europäischen Gemeinschaftsrechts verzichtet, da nun die EU, genauer das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union21, ein kostenloses und umfangreiches Rechtsinformationssystem (EUR-Lex) zur Verfügung stellt.22

 

1.3.5.

Bereich «Judikatur» ^

[19]
Neben der Judikatur der drei Höchstgerichte VfGH, VwGH und OGH sind auch Entscheidungen anderer Spruchkörper, wie beispielsweise des Asylgerichtshofes, der Unabhängigen Verwaltungssenate, der Datenschutzkommission oder des Umweltsenates enthalten. Bei den meisten Anwendungen findet man sowohl die Entscheidungstexte als auch die Rechtssätze.

1.3.6.

Bereich «Erlässe» ^

[20]
Hier sind in erster Linie Erlässe und Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz und des Bundeskanzleramtes abfragbar. Andere Bundesministerien haben dem BKA bisher nur ausgewählte Dokumente zur Aufnahme in das RIS übermittelt.

1.3.7.

Gesamtabfrage ^

[21]
Mit Hilfe der «Gesamtabfrage» können Begriffe in allen oder in ausgewählten RIS-Anwendungen gesucht werden, wobei zwei Versionen verfügbar sind:
  • Mit dem Eintragen von Begriffen im Suchfeld auf der RIS-Startseite bzw. den Übersichtsseiten zu den einzelnen Bereichen werden automatisch alle RIS-Anwendungen durchsucht.
  • Bei der «Gesamtabfrage»23 kann gewählt werden, ob man Begriffe in allen oder nur in einzelnen RIS-Anwendungen suchen möchte.
[22]
Es können sowohl alle verfügbaren Suchoperatoren als auch die Rechtsmaskierung verwendet werden.

1.4.

Abfragesystem ^

[23]
Für jede RIS-Anwendung steht eine Abfragemaske zur Verfügung, auf der mehrere Eingabefelder, wie beispielsweise «Titel», «Index», «Geschäftszahl» oder «Entscheidungsdatum» vorhanden sind. Mit dem Eingabefeld «Suchworte» ist eine Volltextsuche, also eine Suche im gesamten Dokument, möglich.
[24]
Zusätzlich können bei der Abfrage mehrere Suchoperatoren, wie beispielsweise «und», «oder», «nicht» sowie eine Rechtsmaskierung mit «*» verwendet werden. Zu jeder RIS-Anwendung ist neben einem ausführlichen Abfragehandbuch auch eine Kurzhilfe auf der Abfragemaske verfügbar.

1.5.

Dateneinbringung ^

[25]
Die Dateneinbringung erfolgt dezentral. Jeder Datenlieferant, also beispielsweise ein Gericht oder das Amt einer Landesregierung, muss dafür die Dokumente in einem vom Bundeskanzleramt vorgegebenen ladefähigen Format an das BKA übermitteln. Derzeit werden i. d. R. TXT-Dokumente transferiert, wobei eine Umstellung in Vorbereitung ist. Die Datenhaltung erfolgt in XML. Daher werden die TXT-Dokumente im Zuge der Verarbeitung für die Veröffentlichung im RIS nach XML konvertiert. Für die Erstellung der konsolidierten Version des Bundes- und Landesrechts hat das Bundeskanzleramt eine Software entwickelt, die sie auch den Ländern (derzeit 5) zur Verfügung stellt.

1.6.

Weiterentwicklung ^

1.6.1.

RIS-App ^

[26]

Seit April 2012 ist das österreichische Rechtsinformationssystem (RIS) mobil. Mit der RIS-App24, die derzeit für die Betriebssysteme iOS und Android angeboten wird, wurde eine optimierte und kostenfreie Lösung geschaffen, die es erlaubt, auch unterwegs auf Rechtsvorschriften zugreifen zu können.25 Neben der Suche in der konsolidierten Fassung des Bundes- und Landesrechts werden auch eine Favoritenfunktionalität und eine Pushbenachrichtigung bei Novellierungen angeboten. Ferner können Dokumente im Format PDF versendet werden.26

1.6.2.

RIS und Open Government Data ^

[27]
Im Rahmen der Initiative «Open Government Data» (OGD) stellt die öffentliche Verwaltung öffentliche Daten (wie beispielsweise Statistiken oder Geo-Informationen, also Daten, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen) in maschinenlesbarer Form für die weitere Nutzung durch die Bevölkerung und die Wirtschaft kostenlos zur Verfügung. Seit Ende April 2012 beteiligt sich das Bundeskanzleramt u. a. mit dem RIS – vorab mit der Anwendung «Bundesrecht konsolidiert» – daran und veröffentlicht die technische Schnittstelle zu den Daten am OGD-Portal www.data.gv.at.27

1.6.3.

Authentisches Landesgesetzblatt ^

[28]
Mehrerer Bundesländer, insbesondere das Land Kärnten, haben gegenüber dem Bundeskanzleramt seit Jahren den Wunsch geäußert, deren Landesgesetzblatt im RIS rechtlich verbindlich kundmachen zu können. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 201228 wurde in das Bundes-Verfassungsgesetz ein neuer Artikel 101a eingefügt, der den Ländern diese Option – verfassungsrechtlich abgesichert – einräumt. Im Vorfeld der «10. Klagenfurter Legistik-Gespräche 2012»29 wurde ein Workshop abgehalten. Ein Vertreter des Bundeskanzleramtes präsentierte die geplante Vorgangsweise zur rechtlich verbindlichen Kundmachung des Landesgesetzblattes. Mit Ausnahme von Niederösterreich30 und Salzburg31 haben alle Länder ihr Interesse an dieser neuen Kundmachungsform bekundet und beabsichtigen – wahrscheinlich ab dem Jahr 2014 – von dieser Option Gebrauch zu machen.
[29]
Das Bundeskanzleramt und die Länder werden im Jahr 2013 die Details für die Umsetzung klären sowie die nötigen technischen Voraussetzungen schaffen. Ebenso ist es seitens der Länder erforderlich, die landes(verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen für eine rechtlich verbindliche LGBl-Kundmachung im RIS zu beschließen.32

1.6.4.

Verwaltungsgerichtbarkeit ^

[30]
Kern der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war die Schaffung von neun Verwaltungsgerichten in den Ländern und von zwei Verwaltungsgerichten im Bereich des Bundes. Auf Bundes- und Landesebene werden zahlreiche Sonderbehörden aufgelöst.33 Dieser Umstand hat auch Auswirkungen auf das RIS, da bisher die Entscheidungen von mehreren Spruchkörpern, die mit Ende 2013 ihre Arbeit einstellen werden, im RIS dokumentiert wurden. Es ist beabsichtigt, nun auch die Judikatur dieser neuen Gerichte in das RIS zu integrieren.
1.6.4.1.
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ^
[31]
Das künftige Bundesverwaltungsgericht wird die Aufgaben von mehreren Sonderbehörden übernehmen. Darunter fallen beispielsweise
  • der Asylgerichtshof
  • der Umweltsenat
  • der Bundeskommunikationssenat
  • das Bundesvergabeamt
  • die Disziplinaroberkommission
  • die Berufungskommission
  • die Datenschutzkommission
  • die Personalvertretungs-Aufsichtskommission
[32]
Somit werden in diese RIS-Anwendungen ab 2014 keine weiteren Dokumente aufgenommen. Diese Applikationen werden jedoch weiterhin im RIS auffindbar sein.34
[33]
Damit die zukünftige Judikatur zu diesen Materien weiterhin im RIS abfragbar sein wird, hat der Gesetzgeber normiert, dass Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen sind.35
[34]
Eine ähnliche Bestimmung findet sich derzeit auch in § 19 Asylgerichtshofgesetz.36 2013 müssen nun die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, damit ab 2014 die Judikatur des BVwG im RIS gespeichert werden kann.
1.6.4.2.
Bundesfinanzgericht ^
[35]
Derzeit ist der unabhängige Finanzsenat (UFS), der am 1. Jänner 2003 seine Tätigkeit aufgenommen hat, die Abgabenbehörde zweiter Instanz für Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide.37 Ab 2014 wird das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) diese Aufgaben übernehmen. Die Entscheidungen des UFS werden bereits in der Anwendung FINDOK (Finanzdokumentation des BM für Finanzen)38 veröffentlicht. § 23 Bundesfinanzgerichtsgesetz39 bestimmt, dass die anonymisierten Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen sind, wobei sich das Bundesfinanzgericht der Anwendung FINDOK zu bedienen hat.40
1.6.4.3.
Landesverwaltungsgerichte ^
[36]
Seit 1991 sind die neun unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) die Berufungsinstanz, insbesondere wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.41 Die Aufgaben der UVS sowie weitere Zuständigkeiten werden ab 2014 von den Verwaltungsgerichten der Länder wahrgenommen. Die Entscheidungen der UVS werden derzeit im RIS dokumentiert. Allerdings gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Daher sind nur ausgewählte Judikate vorhanden. Es ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass diese Praxis bei den Landesverwaltungsgerichten beibehalten wird.

1.6.5.

Gleichbehandlungskommissionen ^

[37]
Die Bundes-Gleichbehandlungskommission42, die bei der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt eingerichtet wurde, ist eine Verwaltungseinrichtung des Bundes, die wegen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund angerufen werden kann.43
[38]
Die Gleichbehandlungskommission44 ist eine Einrichtung, die auf Grund des GBK/GAW-Gesetzes45 den Arbeits- und Sozialgerichten sowie den Zivilgerichten zur Seite gestellt wurde. Beide Kommissionen beschäftigen sich mit Fragen der Diskriminierung und entscheiden in Senaten.
[39]
Derzeit werden die Dokumente der beiden Spruchkörper auf der Homepage der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst in Form von PDF-Dokumenten veröffentlicht.46 Es ist geplant, mit Beginn des Jahres 2014 diese Entscheidungen in das RIS aufzunehmen, um dadurch eine leichtere Auffindbarkeit zu gewährleisten.

2.

Zusammenfassung ^

[40]
Das Rechtsinformationssystem wurde seit seinen Anfängen in den 1980er Jahren fortlaufend weiterentwickelt, wobei vor allem auf die Bedürfnisse der AnwenderInnen eingegangen wurde. Zu Beginn stand die Information über das geltende Recht für die öffentlich Bediensteten im Vordergrund. Im Zeitalter des Internets hat das RIS nunmehr die Aufgabe, den BürgerInnen einen einfachen, umfassenden und kostenlosen Zugriff sowohl auf das österreichische Recht als auch auf die wichtigsten Entscheidungen von Gerichten und anderen Spruchkörpern anzubieten.
[41]
Neben der Zugänglichkeit des RIS über das Internet gab es noch einen weiteren Faktor, der die Akzeptanz dieses Systems sehr gesteigert hat: Seit 1. Jänner 2004 wird das Bundesgesetzblatt nicht – wie früher üblich – in Papierform herausgegeben, sondern rechtlich verbindlich im Rahmen des RIS kundgemacht. Bis Mitte März 2013 wurden etwa 7.500 Bundesgesetzblätter publiziert.
[42]
Um die elektronische Kundmachung des Bundesgesetzblattes zu ermöglichen, war es notwendig, den Rechtserzeugungsprozess zu modernisieren. In Zusammenarbeit mit dem Parlament und allen Bundesministerien wurde das e-Recht entwickelt. Heute ist dieses System ein fixer Bestandteil im Rahmen der legistischen Tätigkeit und unterstützt das Verfassen von Rechtstexten sowie das Weiterleiten dieser Dokumente an andere Stellen, die im Rechtserzeugungsprozess beteiligt sind.
[43]
Gemeinsam mit seinen Partnern, also beispielsweise den Ämtern der Landesregierungen, den Bundesministerien oder den Gerichten sowie den IT-Unternehmen, die das BKA unterstützen, wird das Bundeskanzleramt auch in Zukunft an einer Weiterentwicklung von RIS und e-Recht arbeiten.
[44]
Abschließend ist dem Jubilar für seinen großen Einsatz für beide Applikationen herzlichst zu danken. Sein Wirken und seine profunden Kenntnisse tragen wesentlich zum Erfolg bei.

3.

Literatur ^

Janeschitz, Elisabeth / Korenjak, Simon / Lachmayer, Friedrich / Weichsel, Helmut, Die Gemeinderechtsdokumentation im RIS, in: Anderwald, Karl / Karpf, Peter (Hrsg.), Kärntner Jahrbuch für Politik 2002 (2002)

Schwehla, Martin / Weichsel, Helmut, Die Entwicklung der Landesrechtsdokumentation im RIS, in: Bußjäger, Peter / Lachmayer, Friedrich (Hrsg.), Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation (2001)

Stöger, Helga / Weichsel, Helmut, Neuerungen im Rechtsinformationssystem des Bundes, JusIT 2009 (2009)

Stöger, Helga / Weichsel, Helmut, E-Recht und das verbindliche BGBl im RIS, in: Schweighofer, Erich / Liebwald, Doris / Kreuzbauer, Günther / Menzel, Thomas (Hrsg.), Informationstechnik in der juristischen Realität – Internationales Rechtsinformatik Symposium IRIS 2004 (2004)

Wass, Clemens / Tschabuschnig, Günther, Die RIS:App als Beispiel für eine Open Government Data-Anwendung, jusIT 2012 (2012)

Weichsel, Helmut, Das Rechtsinformationssystem und die elektronische BGBl-Kundmachung in: Geist, Anton / Brunschwig, Colette R. / Lachmayer, Friedrich / Schefbeck, Günther (Hrsg.), Strukturierung der Juristischen Semantik – Structuring Legal Semantic, FS für Erich Schweighofer (2011)

Winter, Michael, Update zum «RIS neu», JAP 2007/2008 (2007)


 

Helmut Weichsel, Bundeskanzleramt, e-Government – Programm- und Projektmanagement (Abt. I/13), Wien.

 


 

Am 20. Februar 2014 wurde dem Jubilar Friedrich Lachmayer im Rahmen des Internationalen Rechtsinformatik Symposions die Festschrift «Zeichen und Zauber des Rechts» überreicht. Nachträglich hat Prof. Dr. Lachmayer zu den in der Festschrift gesammelten Beiträge Visualisierungen erstellt. Die Visualisierung zum vorliegenden Beitrag «Sammelgesetze und -novellen», verfasst von Wolfgang Steiner, finden Sie unter folgendem Link: http://jusletter-it.weblaw.ch/visualisierung/visualisierung.html.

 

Dort stehen Ihnen ausserdem weitere Visualisierungen, Audiofiles und Texte von Prof. Dr. Friedrich Lachmayer (Universität Innsbruck), Dr. Harald Hoffmann (Wien) und Prof. Dr. Vytautas Čyras (Vilnius University) zum Download zur Verfügung.

  1. 1 Vgl. auch Weichsel, Das Rechtsinformationssystem und die elektronische BGBl-Kundmachung in: Geist/Brunschwig/Lachmayer/Schefbeck, Strukturierung der Juristischen Semantik – Structuring Legal Semantic, FS für Erich Schweighofer, 361 ff.
  2. 2 Siehe http://www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/ (8. März 2013).
  3. 3 Siehe http://www.ris.bka.gv.at/UI/Bund/Bundesnormen/IndexBundesrecht.aspx?TabbedMenuSelection=BundesrechtTab (8. März 2013)
  4. 4 Beispielsweise wurden das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Gehaltsgesetz 1956 im RIS dokumentiert.
  5. 5 Es handelt sich dabei um die Dokumente der Rechtsdatenbank (RDB), die heute Teil der MANZ’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH ist.
  6. 6 Die Abkürzung steht für: Communitatis Europeae Lex.
  7. 7 Eine schriftliche Anfrage von Kathleen Van Brempt (PSE, NL) an die Kommission vom Oktober 2002 ging dieser Entscheidung voran.
  8. 8 Siehe http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm (8. März 2013).
  9. 9 Die Abkürzung steht für: Storage and Information Retrieval System.
  10. 10 BGBl 1996/201.
  11. 11 Vgl. § 1 Abs. 3 E-Government-Gesetz.
  12. 12 Nähere Informationen zur Web Accessibility Initiative (WAI) findet man beispielsweise unter http://www.w3.org/WAI/ (8. März 2013).
  13. 13 Vgl. auch Winter, Update zum «RIS neu», JAP 2007/2008, 18 ff sowie Stöger/Weichsel, Neuerungen im Rechtsinformationssystem des Bundes, JusIT 2009/15, 30 ff.
  14. 14 Es entfallen etwa 85 Prozent aller RIS-Zugriffe auf diese Anwendung.
  15. 15 Siehe auch Stöger/Weichsel, E-Recht und das verbindliche BGBl im RIS, in: Schweighofer/Liebwald/Kreuzbauer/Menzel (Hrsg), Informationstechnik in der juristischen Realität – Internationales Rechtsinformatik Symposium IRIS 2004, 281 ff.
  16. 16 So ist beispielsweise das «Theresianisches Gesetzbuch» (k.k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740 bis 1780) verfügbar.
  17. 17 Vgl. auch Schwehla/Weichsel, Die Entwicklung der Landesrechtsdokumentation im RIS, in: Bußjäger/Lachmayer (Hrsg), Rechtsbereinigung und Landesrechtsdokumentation 2001, 89 ff.
  18. 18 Siehe http://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/IndexLR.pdf (8. März 2013).
  19. 19 Siehe
  20. 20 Vgl. auch Janeschitz/Korenjak/Lachmayer/Weichsel, Die Gemeinderechtsdokumentation im RIS, in: Anderwald/Karpf (Hrsg), Kärntner Jahrbuch für Politik 2002, 213 ff.
  21. 21 Siehe http://publications.europa.eu/index_de.htm (8. März 2013).
  22. 22 Siehe http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm (8. März 2013).
  23. 23 Siehe http://www.ris.bka.gv.at/Gesamtabfrage/ (8. März 2013).
  24. 24 Siehe http://www.ris.bka.gv.at/UI/RISApp.aspx (8. März 2013).
  25. 25 Vgl. auch Wass/Tschabuschnig, Die RIS:App als Beispiel für eine Open Government Data-Anwendung, jusIT 2012/90, 191 ff.
  26. 26 Siehe auch http://www.digitales.oesterreich.gv.at/site/cob__21094/5595/ default.aspx#a4 (8. März 2013).
  27. 27 Siehe http://data.gv.at/datensatz/?id=31430a9f-c8ba-4654-ab68-c9c3dff0361b (8. März 2013).
  28. 28 BGBl I 2012/51.
  29. 29 Diese Veranstaltung fand im November 2012 statt.
  30. 30 Das Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich besteht aus auswechselbaren Blättern (Lose-Blatt-Sammlung), vgl. http://www.noel.gv.at/ Politik-Verwaltung/Rechtsinformation/Landesgesetzblatt-Beschreibung-/SystematikLandesgesetzblatt.html (8. März 2013).
  31. 31 Das Salzburger Landesgesetzblatt wird seit April 2005 auf der Homepage des Landes Salzburg (http://service.salzburg.gv.at/publix/Index?prodextern= true&gruppeldap=lgbl&sortierung=datum desc, nummerID desc (8. März 2013)) kundgemacht, dazu auch Sbg LGBl 2005/18.
  32. 32 Vgl. beispielsweise Art 41a Abs. 4 Tiroler Landesordnung 1989 (idF Tir LGBl 2012/147).
  33. 33 Eine Aufstellung jener Verwaltungsbehörden, die aufgelöst werden, befindet sich in der Anlage 1 zum B-VG, die am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, um Disziplinarkommissionen, um Grundverkehrskommissionen in den Ländern, um den Asylgerichtshof, den Umweltsenat, den Bundeskommunikationssenat oder die Datenschutzkommission.
  34. 34 So sind beispielsweise auch die Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenats im RIS abfragbar, obwohl er seine Tätigkeit mit 30. Juni 2008 beendete.
  35. 35 Vgl. § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 2013/10.
  36. 36 BGBl I 2008/4.
  37. 37 Vgl. UFS-Gesetz, BGBl I 2002/97 idgF.
  38. 38 Siehe https://findok.bmf.gv.at/findok/ (8. März 2013).
  39. 39 BGBl I 2013/14.
  40. 40 RV 2007 BlgNR, 24. GP 13.
  41. 41 Vgl. Art 129a B-VG idF BGBl I 2012/51.
  42. 42 Vgl. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl 1993/100.
  43. 43 Siehe http://www.frauen.bka.gv.at/site/5555/default.aspx (8. März 2013).
  44. 44 Siehe http://www.frauen.bka.gv.at/site/5467/default.aspx (8. März 2013).
  45. 45 BGBl 1979/108.
  46. 46 Siehe z. B. http://www.frauen.bka.gv.at/site/5542/default.aspx (8. März 2013).